Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251832/31/Lg/Ba

Linz, 16.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 29. Jänner 2009 und am 4. März 2009  durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. Juni 2008, Zl. Ge-234/07, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Passus "mit Verkaufstätigkeiten (Verkauf von Maroni)" gestrichen wird. Nach dem Wort "beschäftigten" muss es heißen: "für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG oder ein Niederlassungs­nachweis ausgestellt wurde."

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 23.1.2007 den staatenlosen Asylwerber X in seinem Maronistand am Stadtplatz X beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Ausländer sei ein Bekannter des Bw. Er habe den Bw nur beim Zusammenräumen und Wegbringen des Standes geholfen. Er habe nie etwas im Stand verkauft. Der Bw habe dem Ausländer nie etwas bezahlt. Der Ausländer sei daher nie vom Bw beschäftigt gewesen. Der Ausländer habe nur geholfen. Sollte die Strafe bestätigt werden, so werde um die Senkung der Strafe ersucht, da die finanziellen Verhältnisse des Bw angespannt seien.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag  des Finanzamtes X vom 23.1.2007 bei. Demnach habe die Kontrolle am 23.1.2007 um 10:25 Uhr stattgefunden.

 

Der Anzeige beigelegt ist eine Niederschrift mit dem Bw:

 

"Frage: Anlässlich einer Kontrolle des Maronistandes vor dem Haus X wurde der Asylwerber X beim Verkaufen von Maroni angetroffen. Was können sie dazu angeben.

Antwort: Ich habe ihm gestern am Abend gesagt, er soll die Hütte wegräumen. Es hat mich verwundert, dass er den Stand aufgesperrt hat.

Frage: Seit wann kennen sie Herrn X?

Antwort: Ich kenne ihn seit ca. zwei Jahren.

Frage: Hat Herr X schon öfters für sie Tätigkeiten ausgeübt?

Antwort: Er hat mir bereits drei bis vier mal, einige Minuten geholfen. Er hat mir dabei auf den Stand aufgepasst. Bezahlt habe ich im nichts, er hat von mir z.B. eine Dose Cola bekommen, als Geschenk.

Frage: Seit wann betreiben sie den Maronistand?

Antwort: Heuer das erste Mal.

Frage: An wen bezahlen sie Standgebühr und wie hoch ist diese?

Antwort: Ich bezahle Strom, eine Standgebühr ist nicht an das Magistrat zu entrichten.

Frage: Wann haben sie den Stand geöffnet?

Antwort: Seit Mitte November 2006 bis Ende Jänner 2007

Frage: Wie sind die täglichen Öffnungszeiten?

Antwort: Von 14:30 bis 17:00 Uhr wenn ich Vormittagsschicht habe, bzw. von 09:00 bis 12:00 Uhr, wenn ich Nachmittagsschicht habe. An Wochenenden habe ich samstags von 11:00 bis 17:00 Uhr und sonntags von 14:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.

Frage: Ausser diesen Zeiten ist der Stand geschlossen?

Antwort: Ja, da bin ich in der Arbeit.

Frage: Wem gehört der Stand und der Maroniofen?

Antwort: Ich habe den Stand und den Ofen von X geschenkt bekommen. Er ist jetzt wieder nach Ägypten übersiedelt.

Frage: Können und wollen sie noch weitere Angaben machen?

Antwort: Ich gebe an, dass ich nicht gewußt habe, dass er nicht im Stand stehen darf. Er hat mir wie bereits gesagt, gelegentlich beim Aufstellen des Standes geholfen bzw. auf den Stand aufgepasst. Es hat mir geholfen, wenn ich ihn gebraucht habe.

Frage: Herr X hat den kontrollierenden Beamten gesagt, dass er bereits heute einen Umsatz von 2,-- € gemacht hat. Wie hoch ist ihr täglicher Umsatz. Welche Aufzeichnungen werden von ihnen geführt?

Antwort: Der Umsatz beträgt manchmal 15,-- € oder 20,-- € oder 25,-- €. Aufzeichnungen über den Umsatz führe ich nicht.

Frage: Wo kaufen sie die Maroni ein?

Antwort: Ich kaufe die Maroni bei einem Bekannten, der in einer Früchtefirma arbeitet. Ich hole die Maroni in X bei der Fa. X ab.

Frage: Wie heißt ihr Bekannter?

Antwort: X aus X.

Frage: Haben sie Rechnungen über den Einkauf der Maroni?

Antwort: Ja, aber nicht hier?

Frage: Unter welcher Telefonnummer sind sie telefonisch erreichbar?

Antwort: X"

 

Der Anzeige liegt ferner ein Personenblatt bei. In diesem ist eingetragen:

Der Ausländer sei als "Aushilfe Maronibrater" beschäftigt, seit 23.01.2007. Die Felder "Essen/Trinken" und "Über Lohn nicht gesprochen" sind angekreuzt. Unter "Tägliche Arbeitszeit" ist eingetragen: "seit 08:40".

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich der Bw wie folgt:

 

"Bei der Kontrolle war ich nicht dabei.

Hr. X ist ein Bekannter von mir. Der Maronistand war zugesperrt und ich habe ihn gebeten, den Stand auszuräumen (ich habe ihm die Schlüssel gegeben) und die Waren außerhalb zu lagern, bis ich diese mit dem Auto holen konnte. Ich habe dann am gleichen Tag am Abend den Stand ganz abgebaut.

Hr. X spricht fast nicht Deutsch. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass er etwas verkaufen könne.

Er hat mich angerufen und am Telefon gesagt, dass es ein Problem gibt, da er mit den Kontrolloren nicht sprechen konnte. Ich war nicht in X.

Ich habe einen Kollegen – Hrn. X – angerufen und dieser hat nach der Kontrolle den Stand wieder abgesperrt, da Hr. X sich nicht getraut hat.

Ich versichere, dass Hr. X nie bei mir gearbeitet hat. Er hat für die Hilfe beim Ausräumen auch nichts bekommen."

 

Weiters ist im Akt die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen X am 18.4.2007 enthalten. Darin gab dieser an:

 

"Hr. X hat mich angerufen und mich gebeten, zu seinem Stand zu gehen. Ich sollte dort den Stand zusperren. Als ich zum Stand kam waren dort die Kontrollorgane und Hr. X anwesend. Hr. X gab mir dann den Schlüssel für den Stand. Ich sperrte den Stand dann zu.

Ich gebe weiters an, dass Hr. X sehr schlecht Deutsch spricht. Mehr kann ich dazu nicht angeben."

 

Mit Schreiben vom 26.4.2007 nahm das Finanzamt X wie folgt Stellung:

 

"Es ist unbestritten, dass der Asylwerber X, geb. X für Herrn X, geb. X eine Tätigkeit ausgeübt hat. Herr X wurde anlässlich der Kontrolle im Morinistand betreten. Der Verkaufsstand war geöffnet und es wurden verschiedene Waren (Mandeln, etc.) zum Verkauf angeboten. Unbestritten ist auch der Tatbestand, dass Herr X von Herrn X beauftragt wurde. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift des Magistrat der Stadt Steyr vom 16.04.2007 verwiesen. In der Niederschrift wird angegeben, dass Herr X von Herrn X beauftragt wurde. Bei der Erledigung einer Beauftragung handelt es sich um eine Ausübung einer Arbeit / Tätigkeit."

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Bw, die Saison beginne etwa am 10. November und dauere bis Ende Jänner. An Wochenenden sei der Stand geschlossen. Während der Woche sei der Stand teils vormittags, teils nachmittags geöffnet, je nachdem, wann der Bw Schicht habe. Es wurde die Auskunft des Arbeitgebers des Bw mitgeteilt, der Bw habe am 23.1.2007 von 5.00 bis 13.00 Uhr Schicht gehabt.

 

Der Bw habe am Tag vor dem 23.1.2007 den Ausländer gefragt, ob er ihm helfe wegzuräumen. Am Kontrolltag sei der Ausländer beim Maronistand erschienen. Der Bw sei kurz beim X gewesen, um ein Geschenk für seinen kleinen Sohn zu kaufen. Er sei nach 10 Minuten wieder beim Maronistand gewesen und da sei bereits die Kontrolle vor Ort gewesen. Nach Vorhalt, dass der Bw am betreffenden Vormittag Schicht gehabt habe, räumte der Bw ein: "Ja, das ist richtig."

 

Als Tätigkeit des Ausländers sei vorgesehen gewesen, dass er dem Bw helfe, die im Stand befindlichen Sachen herauszuräumen und dann den Stand zu entfernen. Das Ausräumen des Standes sei eine Tätigkeit, die für einen Mann vielleicht zwei Stunden in Anspruch nehme.

 

Den Vorhalt der früheren Aussage des Bw, wonach ihm der Ausländer bereits mehrmals geholfen habe, bestritt der Bw zunächst, räumte aber dann ein: "Ja, das stimmt. Ich habe es ja damals gesagt."

 

Über Vorhalt, früher ausgesagt zu haben, am Betretungstag gar nicht in X gewesen zu sein, entgegnete der Bw, er könne sich nicht vorstellen, dass er das gesagt habe.

 

Der Zeuge X (KIAB) sagte aus, von einem Weg- oder Ausräumen sei nichts zu bemerken gewesen. Es habe sich das Bild geboten, dass einfach der Stand mit den Warenangebot vorhanden gewesen sei und darinnen ein Mann gestanden habe, von dem man von außen gesehen annehmen musste, dass er als Verkäufer fungierte. Eine konkrete Verkaufstätigkeit habe der Zeuge allerdings nicht beobachtet.

 

Das Personenblatt habe der Ausländer nicht selbst ausgefüllt, da er gesagt habe, er könne nicht schreiben. Wegen der mangelnden Deutschkenntnisse sei auch keine Niederschrift gemacht worden. Der Ausländer habe auf die Frage nach dem Chef versucht, jemanden anzurufen. Er habe die Auskunft gegeben: "Kommt gleich, kommt gleich". Nach geraumer Zeit sei glaublich der Bruder des Bw erschienen. Dieser sei befragt worden, wo der Chef des Lokals sei und er habe gesagt, er wisse das auch nicht. Es sei die Kontrolle daraufhin abgebrochen und vereinbart worden, dass der Bw zum Finanzamt kommt. Dort sei die im Akt beiliegende Niederschrift mit dem Bw aufgenommen worden.

 

Der Zeuge X sagte aus, er glaube, er habe den Bw ca. drei Wochen vor der Kontrolle kennen gelernt. Er sei öfter beim Lokal vorbei gekommen, um arabisch zu sprechen.

 

Bei der Kontrolle habe der Zeuge angegeben, der Bw habe etwas zu tun, er komme gleich wieder, der Zeuge wisse jedoch nicht wann, da der Bw keine Zeit angegeben habe. Andererseits sagte der Zeuge, der Bw habe ihn ersucht, ca. eine Stunde (nach späterer Aussage eine halbe Stunde bis eine Stunde) das Lokal zu beaufsichtigen. Es sei während dieser Zeit kein Kunde gekommen, wenn ein Kunde gekommen wäre, hätte er ihn wieder weggeschickt.

 

Als der Zeuge beim Stand vorbei gekommen sei, habe ihn der im Stand befindliche Bw gebeten, solange im Stand zu bleiben, bis er wieder komme. Der Zeuge solle auf den Stand aufpassen. Bei dieser Aussage blieb der Zeuge auf nochmaliges Befragen hin. Ferner sagte der Zeuge, als er zufällig vorbeispaziert sei, sei er mit dem im Maronistand befindlichen Bw ins Gespräch gekommen und dieser habe ihn gebeten, beim Ausräumen zu helfen. Der Bw habe gesagt, er wolle jetzt die Hütte aufsperren und der Zeuge müsse darin aufpassen. Der Zeuge hätte die Hütte gar nicht aufsperren können, da er keinen Schlüssel gehabt habe.

 

Der Zeuge habe sicher nicht mehrfach ausgeholfen. Er sei nur öfter vorbei­spaziert und habe sich arabisch unterhalten. Andererseits sagte der Zeuge, er haben dem Bw "gelegentlich geholfen, d.h., ich bin im Lokal gestanden." Wieder anders sagte der Zeuge, er sei nur dieses eine Mal im Lokal gestanden, dabei sei es konkret um die Räumung gegangen. Er wisse gar nicht, was er mehrere Male im Lokal hätte machen sollen.

 

Der Zeuge sei eine Viertelstunde vor der Kontrolle ins Lokal gekommen. Andererseits sagte der Zeuge, diese Zeitangabe habe sich auf die Zeit bezogen, bevor er das Lokal "sauber gemacht" habe. Darunter verstehe er, dass er die Maronisäcke auf die Seite geräumt habe.

 

Für seine Tätigkeit am Kontrolltag habe der Zeuge keine Entlohnung erhalten, es sei "reine Freundschaft" gewesen.

 

Der Bruder des Bw, X, sagte aus, der Stand werde um 10.00 Uhr geöffnet und um ¾ 6 Uhr am Abend geschlossen. An Wochenenden sei der Stand nicht geöffnet. Wenn der Bw Erledigungen zu machen habe, bitte er Bekannte, auf den Stand aufzupassen.

 

Der Zeuge habe selbst gesehen, dass X am Vortag am Stand vorbei gekommen sei und sein Bruder diesen gebeten habe, ihm beim Zusammenräumen zu helfen. Am Kontrolltag habe der Bw einen Anruf von seiner Frau bekommen, er müsse mit dem Kind zum Arzt. Daher habe der Bw X gebeten, hier zu bleiben und zusammenzuräumen. Es sei nur ein Ersuchen dahingehend gewesen, auf den Stand aufzupassen und zusammenzuräumen. Für den Verkauf wäre X mangels Sprachkenntnisse gar nicht geeignet gewesen. Als die Kontrolle gewesen sei, habe X den Bw angerufen und dieser sei 35 Minuten später vor Ort gewesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Ausländer im Maronistand angetroffen wurde (so explizit die Anzeige; im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Bw argumentiert, er habe nicht gewusst, dass der Ausländer nicht im Stand stehen dürfe; zum Aussehen des Maronistandes vgl. auch die im Akt des Magistrates Steyr zu Zl. Ge-74/08 = Vorakt zu VwSen-251831 befindlichen Fotos, die die mangelnde Allgemeinzu­gänglichkeit des Innenraums des Standes demonstrieren). Daher ist davon auszugehen, dass der Ausländer an einer Arbeitsstelle im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG angetroffen wurde. Damit greift die Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG für eine Beschäftigung ein. Diese Vermutung kann gemäß § 28 Abs.7 AuslBG durch die Glaubhaftmachung der Nichtbeschäftigung widerlegt werden. "Glaubhaft machen bedeutet im Zusammenhang mit § 28 Abs.7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt" (Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 6.11.2006, Zl. 2006/09/0092).

 

Der Sache nach macht der Bw (wenn man nicht unterstellt, dass er von der –  nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlten – Auffassung ausgeht, dass schon die bloße Kurzfristigkeit der Tätigkeit des Ausländers eine Beschäftigung ausschließt) das Vorliegen eines unentgeltlichen Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes geltend. Als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2006, Zl. 2003/09/0096). Diese vier Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente schließt das Vorliegen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes aus.

 

Prüft man unter diesem Blickwinkel den vorliegenden Sachverhalt, so ist schon das persönliche Naheverhältnis (die spezifische Bindung) nicht glaubhaft (signifikant ist der Widerspruch hinsichtlich der Dauer der Bekanntschaft – der Bw gab im erstinstanzlichen Verfahren an, den Ausländer seit zwei Jahren zu kennen, der Ausländer meinte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Bw erst drei Wochen vor der Kontrolle kennen gelernt zu haben). Die bloße Bekanntschaft reicht für ein persönliches Naheverhältnis im gegenständlich relevanten Sinn nicht aus und kann auch nicht durch die bloße Abstammung aus demselben Kulturkreis hergestellt werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Bw selbst einräumte, dass der Ausländer bereits mehrfach für ihn tätig war. Auch die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wurde doch eine diesbezügliche Vereinbarung nicht vorgebracht, geschweige denn plausibel gemacht. (Vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 9.10.2006, Zl. 2005/09/0099: Ausschlaggebend ist, dass Unentgeltlichkeit nicht vereinbart wurde bzw. über dieses Thema gar nicht gesprochen wurde.) Auch hier gilt, dass das bloße Kulturkreisargument das Erfordernis der Unentgeltlichkeitsabrede nicht ersetzen kann. Hinzugefügt sei, dass Entgeltlichkeit (§ 1152 ABGB) keineswegs eine tatsächlich erfolgte Bezahlung voraussetzt.

 

Die Unglaubwürdigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen eines unentgeltlichen Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes wird durch folgende Überlegung erhärtet: Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG setzt (auch im Sinne der Mitwirkungspflicht der Partei – vgl. statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0250) voraus, dass ein konsistentes Bild der näheren Umstände der Tätigkeit des Ausländers vermittelt wird. Dies ist nicht gelungen, es liegen im Gegenteil zahlreiche Ungereimtheiten vor, die die Glaubwürdigkeit der Verteidigung des Bw von Grund auf erschüttern. Exemplarisch sei angeführt:

 

Die Kontrolle fand um 10.25 Uhr statt, der Bw hatte jedoch am Tattag von 5.00 Uhr bis 13.00 Uhr Schicht, was er erst nach entsprechendem Vorhalt einräumte. Damit werden alle anderen Behauptungen über den Aufenthalt des Bw während der Kontrolle (Einkauf, Arztbesuch) hinfällig. Auch die Frage, wofür der Ausländer engagiert worden war, wurde unterschiedlich beantwortet: Der Bw und sein Bruder bezogen sich auf das Räumen des Standes, der Ausländer zunächst lediglich auf das Aufpassen während der kurzfristigen Abwesenheit des Bw, zum Teil aber ebenfalls auf die Räumung. Nach der Darstellung des Bw und seines Bruders sei der Ausländer am Vortag engagiert worden, der Ausländer selbst sagte, am Kontrolltag während des zufälligen Vorbeikommens um Hilfe ersucht worden zu sein (und zwar zunächst in Form des Aufpassens auf den Stand). Im erstinstanzlichen Verfahren argumentierte der Bw, er habe dem Ausländer den Schlüssel überlassen, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Ausländer, er habe keinen Schlüssel gehabt.

 

Erwähnenswert erscheint auch, dass zwei Fälle anhängig sind, in denen der Bw der illegalen Beschäftigung von Ausländern in seinem Maronistand bezichtigt wird (vgl. außer dem vorliegenden Fall jenen, der VwSen-251931 zugrunde liegt). Dies erscheint weniger Zufall zu sein als die Betretung der Ausländer während

– angeblich punktuell – kurzfristiger Abwesenheit des Bw, zumal der Bw selbst mehrfach Mithilfe eingeräumt hat. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Bindung des Bw durch den Schichtbetrieb von Bedeutung. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bruder des Bw aussagte, der Stand sei an Wochentagen generell von 10.00 Uhr bis ¾ 6 Uhr abends geöffnet und dass der Bw dann, wenn er "Erledigungen" habe, Bekannte bitte, auf den Stand aufzupassen.

 

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Umstand, dass der Ausländer nicht konkret bei Verkaufstätigkeiten beobachtet wurde, ohne Bedeutung ist. Dies einerseits vor dem Hintergrund der Logik der nicht widerlegten Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG, andererseits des Umstandes, dass auch das bloße Aufpassen auf den Stand eine Arbeitsleistung darstellt und die Art der Arbeits­leistung im Zusammenhang mit der Abwehr illegaler Beschäftigung von Ausländern ohne Bedeutung ist. Abgesehen davon erscheint die Behauptung, dass mangelnde Sprachkenntnisse einer so einfachen Tätigkeit wie dem Verkauf von Maroni (oder eines der wenigen sonst noch angebotenen Güter) entgegen stehen, ohnehin unglaubwürdig, sodass vieles dafür spricht, dass der Bw immer dann, wenn er nicht selbst im Stand war (oder sein konnte), andere Personen zum Einsatz brachte. So auch den gegenständlichen Ausländer.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine nach denselben Strafbemessungskriterien vertretbare Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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