Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164493/2/Kof/Th

Linz, 23.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, geb. , X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.08.2009, AZ: S-768/09-3, wegen Übertretungen des KFG iVm. EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als zu

1.    die Geldstrafe von 150 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf   30 Stunden herabgesetzt wird  und

2.    die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
30 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (150 + 150 =) ................................................... 300 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................  30 Euro

                                                                                                     330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

  (30 + 30 =) ......................................................................... 60 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben wie 03.11.2008 um 14.30 Uhr in Linz, Wiener Straße 181, Fahrtrichtung Bulgariplatz festgestellt wurde, das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug,
Kennzeichen: X mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen: X.), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt und folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1)      Sie haben die Schaublätter für 31.10.2008, 01.11.2008 und 02.11.2008
nicht vorgelegt, obwohl Schaublätter für den laufenden Tag und die voraus-gehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

2)      Sie haben, obwohl Sie sich nicht im Fahrzeug aufgehalten haben,
die Ruhezeit von 31.10.2008, 00.00 Uhr bis 03.11.2008, 08:20 Uhr nicht
von Hand eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)     Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

2)     Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro                      falls diese uneinbringlich ist,                                                         Gemäß

                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)   150                                70 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG

2)   365                                  5 Tage                                  § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

51,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher   566,50"

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Dieses Straferkenntnis ist datiert mit (Freitag dem) 28.08.2009.

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist der Zustellnachweis nicht enthalten.

 

Unter Berücksichtigung des Wochenendes sowie des üblichen Postlaufes ist
davon auszugehen, dass dieses Straferkenntnis frühestens am Dienstag,
dem 01.09.2009 zugestellt und dadurch die am 15.09.2009 eingelangte Berufung rechtzeitig erhoben wurde.

 

Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen das ausgesprochene Strafausmaß.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
somit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

          vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364  ua.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (ca. 1.500 Euro monatlich; kein Vermögen; 2 Sorgepflichten) sind zu berücksichtigen.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Betreffend  Punkt 1.  ist auszuführen, dass "je nicht vorgelegtem Schaublatt"
eine Geldstrafe von 50 Euro (= nur 1 % der möglichen Höchststrafe !) als gerade noch vertretbare Untergrenze anzusehen ist;

siehe dazu VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0130.

Die Geldstrafe von 150 Euro war daher zu bestätigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen (= geringfügig abgerundet: 1000 Stunden).  Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe: 5 Euro = Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher auf 30 Stunden herabzusetzen.

 

 

 

Betreffend  Punkt 2.  ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt dieser Übertretung jenem nach Punkt 1. gleichzuhalten ist.

Es wird daher die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
30 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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