Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100342/4/Sch/Rd

Linz, 01.06.1992

VwSen - 100342/4/Sch/Rd Linz, am 1.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A M vom 24. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. Oktober 1991, VerkR96/4450/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 51, 24 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 1991, VerkR96/4450/1991, über Herrn A M, T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 erster Satz i.V.m. § 102 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 1. März 1991 um 20.34 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und dem Sattelanhänger im Gemeindegebiet von S auf der A8 Innkreisautobahn bis zum Autobahngrenzübergang S gelenkt hat, wobei er es verabsäumte, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38t nicht überschritten wird, zumal dieses ein tatsächliches Gesamtgewicht von 42.740 kg aufwies. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die Überladung an sich nicht, macht aber geltend, ihm sei nicht zumutbar gewesen, sich davon zu überzeugen, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht tatsächlich nicht überschritten wird. Der Berufungswerber vermeint, er habe sich auf den Zollversandschein und auf den CMR-Frachtbrief verlassen können, die ein Ladegewicht von 22.809 kg ausgewiesen hätten. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens wird primär auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen nichts wesentliches hinzuzufügen ist.

Von der J.M GmbH, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens glaubwürdig behauptet, den Lenkern sei stets eine Waage zur Verfügung gestanden, um das Ladegewicht zu kontrollieren. Diese Möglichkeit habe auch am 1. März 1991 bestanden.

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Behauptungen letztendlich zutreffen, in rechtlicher Hinsicht steht jedenfalls fest, daß sich ein Lenker nicht auf einen Frachtbrief oder ähnliches verlassen darf. Im konkreten Fall ist besonders darauf hinzuweisen, daß eine Überladung von immerhin 4.270 kg festgestellt wurde. Einem Kraftfahrer muß zugemutet werden, eine derartig gravierende Überladung zu erkennen bzw. zumindest eine solche Sorgfalt an den Tag zu legen, daß er sich bei einer solchen Diskrepanz nicht mehr auf irgendwelche Papiere verläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgesprochen: Wird eine Überladung eines KFZ festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er glaubhaft macht, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen sei, die Überladung zu verhindern. Bei großen Gewichtsschwankungen der Ladung (Holz), darf der Lenker nur jene Menge laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bewirkt, oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen bzw. sich allenfalls die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse selbst zu verschaffen (vgl. VwGH 15.6.1983, 82/030243).

Falls keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel immer nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme der ungünstigsten Verhältnisse das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. VwGH 28.11.1984, 84/03/0259).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, warum es dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen sein soll, sich von der Vorschriftsmäßigkeit der Ladung zu überzeugen. Würde man der Verantwortung des Berufungswerbers folgen, nämlich das sich ein Lenker stets auf Angaben im Frachtbrief bzw. in Zollpapieren verlassen könne, würde dies sowohl der Rechtslage als auch der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen. Einer solchen Verantwortung könnte allenfalls dann nähergetreten werden, wenn die Überladung nur äußerst geringfügig gewesen wäre, da im Hinblick auf das Verschulden eines Lenkers die Angaben in den Frachtpapieren dann zu berücksichtigen gewesen wären. Im konkreten Falle aber liegt eine gravierende Überladung vor, die einem sorgfältigen Lenker auffallen mußte. Im übrigen käme man bei Berücksichtigung der vom Berufungswerber gewählten Verantwortung letztlich zu dem Schluß, daß jede Überladung dann gerechtfertigt wäre, wenn nur der Frachtbrief nicht auf eine solche hindeutete.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im konkreten Fall lag eine Überladung um erheblich mehr als 10% vor. Eine solche ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche (VwGH 10.2.1969, 1078/68). Bei der Strafzumessung für derartige Delikte ist naturgemäß primär auf das Ausmaß der Überladung Bedacht zu nehmen. Bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden. Sie kann sogar im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung als im untersten Bereich bemessen angesehen werden. Von der Erstbehörde dürfte offensichtlich die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Angaben im Frachtbrief, wenn auch nicht expressis verbis, berücksichtigt worden sein. Erschwerungsgründe lagen keine vor, aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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