Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100356/2/Weg/Ri

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100356/2/Weg/Ri Linz, am 27.Jänner 1992 DVR.0690392 H M, L; Berufung gegen die Strafhöhe

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H M gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1991, Cst 8277/90-F, ausgesprochene Strafausmaß zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe mit nunmehr 1.200 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der von der Erstbehörde festgesetzte Strafkostenbeitrag ermäßigt sich auf 120 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Dem gegenständlichen in der Präambel genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz ging - ebenfalls von dieser Behörde - eine Strafverfügung voraus, wonach der Berufungswerber am 6.November 1990 um 16.07 Uhr in L, B.straße in Richtung stadtauswärts an der Kreuzung mit der F. Straße das Kraftfahrzeug gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Für diese Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

I.2. In dem gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch über die Höhe des Strafausmaßes führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er in Kürze 65 Jahre alt werde, er seit 10 Jahren Frühpensionist und dadurch finanziell benachteiligt sei, er seit der Ausstellung des Führerscheines (1963) in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und auch ohne Strafmandat gefahren sei, er sein Kraftfahrzeug hauptsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Schrebergarten benütze und außerdem im März 1991 das Fahrzeug seiner Tochter übergeben hätte und er die Möglichkeit der Seniorenjahreskarte genützt habe und seither öffentliche Verkehrsmittel benütze. Im übrigen gibt er zu bedenken, daß die Schaltphase dieser Verkehrslichtsignalanlage für die von der B.straße nach rechts in die F. Straße Einbiegenden so ungünstig sei, daß - speziell wenn Fußgänger den dortigen Schutzweg überqueren - höchstens drei bis vier Fahrzeuge abbiegen können. Damit bringt er indirekt auch zum Ausdruck, daß er das Rotlicht bewußt mißachtet hat.

I.3. Im angefochtenen Bescheid, womit dem Einspruch keine Folge gegeben wurde, ist ausgeführt, daß bei der Überprüfung der Strafhöhe auf das Ausmaß des Verschuldens und auch auf den Umstand, daß dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt Rücksicht genommen wurde und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden. Im übrigen ist noch der Gesetzestext des § 19 Abs. 1 VStG angeführt.

I.4. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit der Begründung remonstriert, daß er die seinerzeitige Anfrage zwecks Strafbemessung nicht beantwortet habe, da er ohnehin etwas mehr als die geschätzten 10.000 S verdiene. Er habe eine Pension von 16.600 S. Davon müsse er allerdings das Studium seines Sohnes Peter, der in Salzburg Psychologie und Politikwissenschaften studiert, finanzieren. Er bezahle ihm im Monat 6.000 S. Weiters leide er an einer Augenkrankheit und sei deshalb zu 50% Invalide. Ein weiterer Grund für sein Versäumnis sei gewesen, daß seine Gattin, die an manischer Depression leide, wieder einmal in das Wagner- Jauregg-Krankenhaus zu bringen gewesen sei, was einige Aufregung verursacht habe.

Sämtliche Angaben des Berufungswerbers erscheinen glaubhaft und waren daher dieser Entscheidung zugrundezulegen.

I.5. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der - weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist mit der Erstbehörde rechtlich im Einklang, wenn für das gegenständliche Delikt ohne Berücksichtigung der im § 19 Abs. 2 normierten Elemente, also ohne Ansehung der Person, 1.500 S als Strafe verhängt werden.

Bei Berücksichtigung der im § 19 Abs. 2 VStG normierten Bemessungsgründe findet jedoch der unabhängige Verwaltungssenat das Element der völligen Unbescholtenheit eines langjährigen Kraftfahrers als zu wenig bewertet und vermeint, daß die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend erscheint, den Berufungswerber - falls er es sich noch anders überlegt und doch noch ein Kraftfahrzeug lenken will - vor Übertretungen ähnlicher Art abzuhalten. Die sonstigen vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe, sind keine solchen, die sich unter die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches subsumieren ließen. Auch die Einkommensverhältnisse (16.000 S Pension) im Zusammenhalt mit den Sorgepflichten für den studierenden Sohn (monatliche Apanage 6.000 S) sind keine die Strafhöhe reduzierende Sachverhaltselemente. Sollte ein momentaner finanzieller Engpaß bestehen, könnte bei der Erstbehörde um Zahlungsaufschub oder um Ratenzahlung angesucht werden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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