Linz, 18.12.2009
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 2009, AZ: VerkR96-2241-2009, zu Recht:
I. Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.
II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 56,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung, stellt er abermals ohne jegliche inhaltliche Begründung lediglich die Verantwortlichkeit in Abrede.
3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier auf Grund des sich auf die Lösung einer Rechtsfrage reduzierenden Berufungsvorbringens und mangels Antrag, sowie in Verbindung mit den dem Berufungswerber eröffneten Möglichkeiten zur Klarstellung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.
Betreffend des gänzlich unbegründet abgefassten Rechtsmittels wurde dem Berufungswerber iSd § 13 Abs.3 AVG ein Auftrag zur Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen erteilt, welcher ihm zusätzlich per FAX nachgereicht wurde.
Diesem kam er ebenfalls nicht nach.
4.1. Inhaltliche Feststellungen:
Wie schon aus den eine vergleichbare Problematik betreffenden Verfahren, VwSen-161793/6/Br/Ps und VwSen-161794/4/Br/Ps vom 18. Dezember 2006 der Berufungsbehörde bekannt ist, wurde schon damals eine Urkunde über die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an Frau X vorgelegt. Diese war damals bis 1.1.2006 gültig. Auch in diesem Verfahren beruft sich der Berufungswerber als der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) abermals auf eine ebensolche Urkunde und offenbar die Übertragung (Delegation) der Verantwortlichkeit. Diese ist jedoch am 31.12.2008 abgelaufen. Eine für den Tatzeitpunkt gültige Urkunde wies der Berufungswerber trotz h. Aufforderung nicht vor. Es darf daher als verwunderlich bemerkt werden, wenn sich der Berufungswerber betreffend den Vorfall vom 9.1.2009 berufen zu können vermeint.
Es kann daher dahingestellt bleiben ob diese Praxis allenfalls als ein systematischer abgestimmter Versuch des Zulassungsbesitzers anzusehen wäre, bloß einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Welchen Sinn sollte es sonst haben eine solche Vereinbarung immer nur im Nachhinein und über einen relativ kurzeitig befristeten Zeitraum vorzulegen. Es entspricht auch nicht gerade der Lebenspraxis, dass eine solche Vereinbarung just am Neujahrstag verfasst würde.
Der Berufungswerber hat hier jedenfalls trotz zweier Zustellungen entsprechender Schreiben (23.11. u. 14.12.2009), wobei ersterer nicht behoben wurde, jedenfalls nicht dargelegt, dass ihn als eingetragenen Fahrzeughalter (in Österreich Zulassungsbesitzer) die Verantwortung für die Einhaltung der aus dieser Funktion resultierende Verantwortlichkeit nicht treffen würde.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat (neben dem Lenker auch) der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Die Zuwiderhandlung lag hier in der Überladung iSd § 4 Abs.7 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 [betreffend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen].
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Hier ist der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer unmittelbar verantwortlich.
Die vorgelegte Urkunde ist, wie auch von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt, nicht geeignet für den Vorfall vom Jänner 2009 eine Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Verantwortungsbereiches an Frau X zu bewirken.
6. Zur Strafzumessung:
Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.
7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen – insbesondere in einem Umfang von sechs Tonnen – geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen.
Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen der Firmenmitarbeiter (Fahrer) offenbar systematisch in Kauf zu nehmen scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.
In der hier verhängten Geldstrafe kann ein erstbehördlicher Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).
Beim Berufungswerber als Mitinhaber einer offenbar international tätigen Transportfirma kann mangels Angaben jedenfalls von der Einkommensannahme der Behörde erster Instanz (3.000 Euro monatlich) ausgegangen werden.
Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r