Linz, 28.01.2010
Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in: Zimmer, Rückfragen:
Johann Fragner, Dr., Hofrat 2A18, Tel. Kl. 15593
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2009, VerkR96-14257-Ni/Pi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 20.12.2008 um 08.57 Uhr in der Gemeinde Linz, Wienerstraße von Ebelsberg kommend Richtung Enns, beim Kreisverkehr der Ebelsberger Umfahrungsstraße mit dem Fahrzeug, Kz.: x, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat.
Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
Die belangte Behörde stützt den Schuldspruch auf die in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Ebelsberg/Pichling, vom 20.12.2008 dokumentierten Wahrnehmungen des x sowie des x. In dieser Anzeige wird angeführt, dass der Lenker des in Rede stehenden PKW´s auf der Wienerstraße stadtauswärts von Ebelsberg kommend in Richtung Kreisverkehr der Ebelsberger Umfahrungsstraße gefahren sei und dabei den rechten Fahrstreifen, der vom linken Fahrstreifen durch eine deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie getrennt ist, benützt habe. Um die Kurve des Kreisverkehres nicht ausfahren zu müssen, habe der Lenker seine Fahrt gerade über den Kreisverkehr fortgesetzt und dabei die do. Sperrlinie mit einem 3/4 der Fahrzeugbreite überfahren. Es sei dabei niemand behindert oder gefährdet worden.
Diese Feststellungen wurden während des motorisierten Streifendienstes gemacht. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen.
Aufgrund einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gab der Bw an, das in Rede stehende Fahrzeug am 20.12.2008 selbst gelenkt zu haben. Der Bw bestreitet jedoch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt in seinem Rechtsmittel (auszugsweise) Folgendes aus:
Die Ausführungen des Bw sind plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund seiner beruflichen Position sowie do Tätigkeit des Bw als Fahrsicherheitsinstruktor des ÖAMTC und ausgebildeter Kraftfahroffizier geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass sich der Bw grundsätzlich an die Vorschriften des Straßenverkehrs hält und sich als Lenker von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr rechtskonform verhält. Für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht – auch - der Umstand, dass sich der Bw aufgrund der Lenkeranfrage selbst als Lenker deklariert hat. Was die Angaben der Meldungsleger betrifft, trifft es zu, dass aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche die belangte Behörde zitiert hat, den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organe einer Sicherheitswache zugebilligt werden muss, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben und über Kennzeichennummer, Wagen, Type etc. verlässliche Angaben machen zu können. Dennoch kann auch selbst bei erfahrenen Polizeibeamten Irrtümer hinsichtlich bestimmte Tatelemente bzw Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden. Im konkreten Fall ist auch bedenken, dass der zweite Meldungsleger x am 27.7.2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz zu Protokoll gab, sich aufgrund der langen Zeitdauer zwischen Anzeigetag und seiner Einvernahme nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Lediglich x sagte bei seiner Zeugeneinvernahme am 14.7.2009 vor der Bundespolizeidirektion Linz aus, sich noch an den Vorfall genau erinnern zu können und einen Irrtum betreffend die Marke, Type sowie Kennzeichen ausschließen zu können. Diese Aussage ist daher unter den vorhin genannten Aspekten zu relativieren. Im Hinblick auf die plausiblen Ausführungen des Bw betreffend die Fahrtstrecke von seinem Dienstort zu seinem Wohnort, des Nichtaufsuchens der Hillerkaserne in Ebelsberg sowie aufgrund seiner dienstlichen Stellung und der Tätigkeit des Bw als Kraftfahroffizier und Fahrsicherheitsinstruktor des ÖAMTC verbleiben beim Oö. Verwaltungssenat Zweifel daran, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Johann Fragner
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