Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522161/5/Fra/RSt

Linz, 23.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hebt durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner sein Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, VwSen-522161/2/Fra/Se, auf. Der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.12.2008, AZ: NSch 126/2008, wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9.12.2008, AZ: NSch 126/2008, Herrn F E aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, VwSen-522161/2/Fra/Se, als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

2. Herr E ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein wurde von der Bundespolizeidirektion Wels unter der Zahl F07/356174 am 6.3.2008 ausgestellt. Herr E wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.9.2008, VerkR96-35160-2008-Ja, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft, weil er am 31.7.2008 um 7.45 Uhr in der Gemeinde Willhering, L1388 bei Kilometer 10.150 in Fahrtrichtung Alkoven, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen , gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 27 km/h überschritten hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher mit dem oa. Bescheid gemäß § 4 FSG eine Nachschulung angeordnet.

 

In seinem Rechtsmittel hat Herr E die Lenkereigenschaft bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat hielt in seiner Berufungsentscheidung diesem Vorbringen entgegen, dass der mit oa. Strafverfügung Herrn E zur Last gelegte Tatbestand eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und wies auf die Bindungswirkung hin. Herr E behauptet im oa. Rechtsmittel, sich zum Tatzeitpunkt in der Türkei aufgehalten zu haben und legte zum Beweis dafür Fotokopien seines Reisepasses vor. Der Oö. Verwaltungssenat wies in seiner Berufungsentscheidung Herrn E auch darauf hin, dass, sollte die Strafverfügung aufgehoben werden, auch einer Aufhebung des Berufungserkenntnisses rechtlich nichts im Wege steht.

 

Nunmehr hat Herr E dem Oö. Verwaltungssenat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2009, VerkR96-35160-2008-Ja, vorgelegt. Mit diesem Bescheid hebt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 52a Abs.1 VStG die Strafverfügung vom 4.9.2008 mit der Begründung auf, dass sich Herr E tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten, sondern sich auf Urlaub in der Türkei befunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht daher davon aus, dass er am 31.7.2008 kein Fahrzeug in Österreich gelenkt haben konnte.

 

Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Aus den genannten Gründen resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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