Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164730/5/Ki/Th

Linz, 03.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 8. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2009, VerkR96-700-2009-Ni-Pi, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2009, VerkR96-700-2009-Ni-Pi, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 18. Dezember 2009 bei der Zustellbasis X zur Abholung bereitgehalten wurde, richtet sich die am 8. Jänner 2010 per e-mail bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 18. Dezember 2009 bei der Zustellbasis X zur Abholung bereitgehalten. Demnach hätte die Berufung bis spätestens am 4. Jänner 2001 (unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage und Samstage) eingebracht werden müssen. Die Berufung wurde aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 8. Jänner 2010 per e-mail eingebracht.

 

Zum Verspätungsvorhalt führt der Rechtsmittelwerber per e-mail vom 3. Februar 2010 aus, dass er, obwohl er keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Abwesenheit vorbringen könne, dennoch bitte, die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen. Er bitte zu berücksichtigen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 18. Dezember 2009 vor den Feiertagen nach über einem Jahr des angeblichen Verfahrens erfolgt sei. Er habe daher mit Urlauben und Schließungen über die Feiertage zu kämpfen gehabt um die nötigen Informationen und Unterlagen für die Berufung zu beschaffen. Es sei für ihn sehr zeitaufwendig und schwierig gewesen die Fakten für die Berufung zu erheben. Er möchte daher die Berufung aufrecht erhalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument grundsätzlich als zugestellt. Mangels gegenteiligen Vorbringen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall davon aus, dass das Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und die Berufung somit verspätet eingebracht wurde. Die vom Einschreiter in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2010 vorgebrachten Argumente stehen dieser Tatsache nicht entgegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass die Berufungsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war der Berufungsinstanz somit versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auseinander zu setzen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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