Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164721/4/Zo/Ka

Linz, 08.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, mit Schreiben vom 2.2.2010 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.12.2009, Zl. S 37.402/09-1, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.

 

         Die Strafnorm des § 99 Abs. 1 lit. b StVO wird in der Fassung BGBl I Nr.       15/2005 angewendet.

 

  II.      Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 120 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung bezüglich § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs.1lit. b StVO 1960 in Höhe von 1.500 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Tagen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und hiezu von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 10.8.2009  um 19.30 Uhr  in 4222 Luftenberg, Hohenlohe Ausee, Campingdorf Haus Nr.44, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er das Fahrzeug, Kz.: X am 10.8.2009 um 18.45 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, unsicherer Gang, lallende Sprache) gelenkt hat.

 

2. Der  Berufungswerber (Bw) erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7.1.2010 vorerst eine volle Berufung und schränkte diese mit Schreiben vom 2.2.2010 auf die Strafhöhe ein.

 

Zur Begründung führte der Bw aus, dass er nicht - wie von der Behörde angenommen - 1.500 Euro sondern lediglich 1.300 Euro monatlich verdiene und 5.000 Euro Schulden habe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufungsbehörde stellt hiezu grundsätzlich fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge
Bestrafung geboten ist. Das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie die Verweigerung des Alkotests stellen  schwerwiegende Übertretungen dar. Aufgrund der reduzierten Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit bei alkoholisierten bzw. durch Suchtgift beeinträchtigten Lenkern erhöht sich die Unfallgefahr und damit auch das Risiko der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Strafe konnte daher nur geringfügig über der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe festgesetzt werden.

 

Die Bestrafung in dieser Höhe erscheint aber angemessen und notwendig, um den Beschuldigten in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungs-übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 € bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 5.000 Euro).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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