Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164766/2/Bi/Th

Linz, 08.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Jänner 2010, VerkR96-48152-2009/Ni, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs (in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960) als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der mit Fax am 11. Jänner 2010 übermittelte und mit 9. Jänner 2010 datierte Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. November 2009 gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nach dem Telefongespräch mit "einer Kollegin" habe er auf Antwort gewartet, aber keine bekommen. Daher habe er 4 Tage zu spät gefaxt, weil er Lkw-Fahrer und manchmal 2-3 Wochen unterwegs sei und seine Post nach Hause erhalte. Von ihm werde verlangt, 4 Tage zu rechtfertigen, aber die Behörde habe keinen Beweis, dass er mit dem Auto gefahren sei. Er habe helfen wollen, den Fahrer herauszufinden und die Behörde verlange eine Rechtfertigung für "4 beschissene Tage". Er wolle ein Beweisfoto und danach weiterreden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. November 2009 wurde dem Bw laut Rückschein am 24. Dezember 2009 zugestellt und eigenhändig übernommen. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, die demnach am
7. Jänner 2010 endete. Der Bw war in der umfassenden und deutlich formulierten Rechts­mittelbelehrung der Strafverfügung auf diese gesetzlich vorgegebene Rechtmittelfrist hinge­wiesen worden.

Über das von ihm nunmehr behauptete Telefongespräch mit "einer Kollegin" findet sich nichts im Akt und wurde auch seitens des Bw nicht dargelegt, wann, mit wem und mit welchem Inhalt ein Telefon­gespräch stattgefunden haben soll.

Sein mit 9. Jänner 2010 datierter Einspruch beinhaltet lediglich, dass er das Auto an "verschiedene Personen ausgeliehen habe" und nun ein Foto verlange, damit er eine Person erkennen könne. Im Einspruch ist keine Rede von einem Telefon­gespräch mit einem/einer Bearbeiter/in der Erstinstanz; eine solche Behauptung, allerdings ohne nähere Darlegung, taucht erstmals im Schreiben von 24. Jänner 2010 auf.

Der – nach Ablauf der Einspruchsfrist am 7. Jänner 2010 – mit 9. Jänner 2010 datierte und am 11. Jänner 2010 mit Fax übermittelte Einspruch ist zweifellos als verspätet anzusehen, weshalb der nunmehr angefochten Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet, beim Anhaltungspunkt über im angeblichen Telefonat mit Erstinstanz -> Zurückweisung bestätigt.

 

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