Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252244/7/Kü/Hue

Linz, 11.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Finanzamtes Grieskirchen Wels, KIAB, 4601 Wels, Dragonerstr. 31, vom 28. September 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. September 2009, Zl. SV96-4-2009-Ma/Am, mit dem das Strafverfahren gegen x, x, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. September 2009, Zl. SV96-4-2009-Ma/Am, wie folgt geändert:

 

"Herr x hat am 22. Oktober 2008 gegen 14.00 Uhr in x, den kosovarischen Staatsbürger x, geb. x, mit Hilfsarbeiten (Zusammenräumen von Baumaterialien) beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch dem Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder einer "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt war.

 

Herr x hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975, idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Herrn x gem. § 28 Abs.1 Z1 lit. a AuslBG, § 19 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt."

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 2009, Zl. SV96-4-2009-Ma/Am, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers von der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingestellt. Begründet wurde die Einstellung damit, dass dem Beschuldigten die Tat nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit erwiesen habe werden können.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig am 28. September 2009 vom Finanzamt Grieskirchen Wels als am Verfahren beteiligte Organpartei Berufung eingebracht. Darin wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt, dass der Ausländer am 20. Oktober 2008 von den Kontrollorganen etwa 15 Minuten bei Arbeiten auf der Baustelle in x, beobachtet worden sei. Der Ausländer sei dabei dem Baggerfahrer immer wieder beim Aussortieren des Schuttes behilflich gewesen. Bei der Baustelle handle es sich um eine Brandruine, bei der zum Zeitpunkt der Kontrolle die Abbrucharbeiten bzw. die Aussortierung der unterschiedlichen Baustoffe im abgebrannten Wirtschaftsteil stattgefunden hätten. Herr x habe im Zuge der Kontrolle ein mehrsprachiges Personenblatt, auf welchem die einfachsten Fragen auch in serbokroatischer Sprache abgefasst gewesen seien, ausgefüllt und darin angegeben, für den Eigentümer der Liegenschaft, Herrn x, als Helfer tätig zu sein und einen Stundenlohn von 5 Euro zu erhalten. Die Angaben bei der Zeugeneinvernahme durch die Erstbehörde könnten deshalb nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Ausländer in seiner Erstaussage die Beschäftigung für den Beschuldigten zugegeben habe. Zu seiner Schutzbehauptung bezüglich dem Sammeln von Brennholz wird ausgeführt, dass das angebrannte Holz als Sondermüll zu behandeln sei und daher nicht als Brennholz geeignet sei. Weiters sei in der Unterkunft des Asylwerbers in x (Unterkunftgeber: x eine Hackgutzentralheizung eingebaut, weshalb eine Beheizung durch den Ausländer nicht zu erfolgen habe. Herr x habe als Baggerfahrer in seiner Befragung angegeben, vom Ausländer gebeten worden zu sein, das im Schutt befindliche Eisenmaterial zur Seite räumen zu dürfen.

 

Beantragt wurde die Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens und die Aussprechung einer Strafe wegen Übertretung des AuslBG iSd Strafantrages.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. September 2009 vorgelegt. Da keine Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

4.1. Sowohl der Beschuldigte als auch das Finanzamt Grieskirchen Wels wurden mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass wegen der Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geführt und im diesbezüglichen Berufungsverfahren vom Unabhängigen Verwaltungssenat am 3. Dezember 2009 bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. An dieser Verhandlung hat der Beschuldigte teilgenommen und wurden x, x, x und x als Zeugen einvernommen und deren Aussagen umfassend im Tonbandprotokoll vom  3. Dezember 2009, Zl. VwSen-252294/15/BP/Eg, protokolliert. Aufgrund des gleich gelagerten Sachverhaltes wurde dem Beschuldigten am 17. Dezember 2009 vom Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, das Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung auch dem nunmehr vorliegenden Fall der Entscheidung zugrunde zu legen und deshalb nicht beabsichtigt ist, neuerlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Übersendung einer Kopie des oben angeführten Tonbandprotokolls wurde der Beschuldigte aufgefordert, innerhalb Frist zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und – falls ein entsprechendes Erfordernis von ihm erachtet werden sollte – die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung gesondert zu beantragen.

 

Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten nachweislich am 21. Dezember 2009 zugestellt, blieb jedoch ohne Beantwortung.

Das Finanzamt Grieskirchen Wels ersuchte den Oö. Verwaltungssenat am
7. Jänner 2010 im Wesentlichen, die Ergebnisse des ASVG-Verfahrens dem gegenständlichen AuslBG-Verfahren zugrunde zu legen und eine Bestrafung lt. Strafantrag vom 13. Jänner 2009 auszusprechen. 

 

Es ist deshalb von einem Verhandlungsverzicht auszugehen, weshalb gem. § 51e Abs. 5 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Weiters wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009, Zl. VwSen-252294/15/BP/Eg, dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt.

 

 

4.2. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von folgendem Sachverhalt aus:

Herr x ist Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft in x. Er beabsichtigte nach Erhalt eines entsprechenden Abrissbescheides der Gemeinde das auf der Liegenschaft befindliche Anwesen abzureißen und dort Wohnungen zu errichten, weshalb er u.a. Herrn x mit diesbezüglichen Baggerungsarbeiten beauftragte. Am 22. Oktober 2008 war Herr x von 13:30 Uhr bis zur Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels KIAB um 14:00 Uhr mit Hilfstätigkeiten in Form von Zusammenräumen und Beseitigen von Baumaterialrückständen beschäftigt, wobei ein Stundenlohn von 5 Euro zwischen dem Beschuldigten und dem Beschäftigten vereinbart war. Der Baggerfahrer beendete seine Tätigkeit um 16:00 Uhr an diesem Tag.

4.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. x als auch von x geben übereinstimmend und glaubwürdig an, dass sie Herrn x beim Verrichten von Aufräumarbeiten im Vorfeld der Kontrolle beobachteten – wie aus den Randnummern 25 und 31 der Verhandlungsschrift hervorgeht (alle weiteren Nennungen von Randnummern beziehen sich auf diese Niederschrift, Zl. VwSen-252294/15/BP/Eg). Der Zeuge x behauptete, dass Herr x Holz gesammelt habe (vgl. Rn. 20), wohingegen Herr x selbst angab keinerlei Tätigkeit verrichtet zu haben und nur auf Herrn x, mit dessen Ankunft er nach Mitteilung seines Freundes aus dem Wettbüro gerechnet haben wollte, zu warten. Er gab auch an, an diesem Tag überhaupt nicht im Sinn gehabt zu haben Holz mitzunehmen (vgl. Rn 11 und 12). Im Gegensatz zu Herrn x, der angab, dass er Herrn x einmal um Hilfe beim Beseitigen einer Eisenstange gebeten habe, aber nicht mit ihm kommuniziert zu haben (vgl. Rn. 20), gab Herr x an "nichts auf der Baustelle getan" zu haben (vg. Rn 12), aber Herrn x nach dem Eigentümer der Liegenschaft gefragt zu haben (vgl. Rn 10). Wiederum dazu im Gegensatz steht die Aussage des Beschuldigten, der dezidiert angab keinerlei Terminvereinbarung mit Herrn x getroffen zu haben (vgl. Rn. 6). Erwähnenswert ist auch der Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten, wonach er Herrn x aus dem Wettbüro kenne (vgl. Rn. 3) und dieser wegen des Abbruchholzes auf ihn zugekommen sei (vgl. Rn. 3). Der Beschuldigte wusste auch, dass Herr x ein eigenes Auto besitzt (vgl. Rn. 5). Letzterer hingegen gab wiederholt an, den Beschuldigten überhaupt nicht persönlich gekannt zu haben (vgl. Rn. 8). Diese Umstände sind nicht geeignet die Aussagen als sehr glaubhaft gelten zu lassen.

Nachdem Herr x den Beschuldigten ja nicht persönlich gekannt haben will, erklärte er, dass er, als die Amtsorgane auf der Baustelle erschienen, einen von ihnen für den Beschuldigten gehalten zu haben (vgl. Rn. 12). Diese Aussage erscheint in einem besonderen Licht, wenn man in Betracht zieht, dass Herr x – im Übrigen glaubhaft – angab, dass Herr x sich beim Anblick der Beamten diesen zu entziehen gesucht habe (vgl. Rn. 26).

Auf dem im Akt befindlichen Personalblatt führte Herr x selbst handschriftlich an, dass er für die Tätigkeit des "Helfens" 5 Euro pro Stunde von seinem Dienstgeber Herrn "x" erhalten würde. In der Verhandlung ergab sich, dass entgegen der Angabe des Beschuldigten in der Berufung und entgegen der Annahme der Amtsorgane Herr x der serbokroatischen Sprache nicht mächtig ist, da er albanischstämmig und –sprachig zu sein angab. Es mag bedenklich erscheinen, dass Herr x ein nicht in seiner Muttersprache abgefasstes Personenblatt auszufüllen hatte. Von ihm selbst – wie auch von Herrn x wurde angegeben, dass das Amtsorgan bei der Verständlichmachung des Formulars behilflich war (vgl. Rn. 14, 27 und 28). Volle Beweiskraft kann daher dem Personenblatt nicht zukommen.

Allerdings muss angemerkt werden, dass Herr x selbst vor den Organen - nach eigener Aussage - von sich aus angab für 5 Euro pro Stunde von Herrn x für den 22. Oktober ab 13:30 beschäftigt gewesen zu sein. Dieser Umstand wurde lediglich im Personalblatt dokumentiert und von Herrn x auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt (vgl. Rn. 14 und 15). Die Schilderung dieser Tatsachen erfordert fraglos einen Mehraufwand an sprachlichen Kenntnissen als die bloße Erwähnung des "Holz Holens". Absolut unglaubwürdig mutet seine nunmehrige Erklärung dafür an, dass er diese Aussage nur aus Angst gemacht haben will. Er gab auch auf Nachfrage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl darüber Bescheid wusste, nicht legal arbeiten zu dürfen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und Logik, dass sich eine Person, die – falls das bloße Holzsammeln ohne Entgelt tatsächlich der Realität entsprochen hätte – nur aus Angst aus freien Stücken und im vollen Bewusstsein selbst belasten würde.  Herr x behauptete entgegen Herrn x, dass er auch das Holz Sammeln erwähnt habe. Diese zusätzliche Schilderung scheint jedoch nicht wahrscheinlich, da – nicht zuletzt nach seiner eigenen Aussage - erwiesen ist, dass er vom Helfen gegen Entgelt gesprochen hat. Im Lichte des Gesamtzusammenhangs erscheint das angebliche Holz Sammeln als nachträglich herangezogene, nicht zutreffende Schutzbehauptung, zumal sich nach der Aktenlage diese Behauptung erstmals nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens findet. Damit steht aber auch außer Frage, dass Herr x mittels Brennholz entlohnt werden hätte sollen. Als Entgelt für seine Tätigkeit bleiben also 5 Euro pro Stunde anzunehmen. In Anbetracht dessen, dass Herr x angab nur bis 16:00 Uhr auf der Baustelle tätig gewesen zu sein und nach der Beweisaufnahme von einer Beginnzeit von 13:30 Uhr ausgegangen werden kann, hätte sich eine allfällige Beschäftigung nur im Ausmaß von knapp 3 Stunden bewegen können, da Ende Oktober die Lichtverhältnisse keine wesentlich längere Arbeitszeit im Freien zugelassen hätten. Es ist daher von einem approximativ vereinbarten Lohn von 15 Euro für diesen Tag auszugehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher Für und Wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte den Ausländer x am Tattag an näher bezeichneten Ort gegen ein vereinbartes Entgelt mit Aufräumarbeiten beschäftigt hat. Es ist dabei unstrittig, dass für diesen Ausländer keine entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorlagen. Der objektive Tatbestand ist dem Beschuldigten daher anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den Ausländer x am Tattag an näher bezeichnetem Ort beschäftigt hat und keine entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen sind. Damit ist dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung objektiv vorzuwerfen. Der Beschuldigte hat nichts zu seiner subjektiven Entlastung vorgebracht. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschuldigten damit nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Hinsichtlich der Schuld ist von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen, da sich der Beschuldigte vor der Beschäftigung des Ausländers nicht (ausreichend) über die Bestimmungen des AuslBG in Kenntnis gesetzt hat.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist als mildernd die nur kurze Beschäftigungsdauer des Ausländers zu werten. Erschwerende Umstände sind nicht zutage getreten. Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt nicht vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dem Antrag des Finanzamtes im Strafantrag vom 13. Jänner 2009, eine Geldstrafe von 2.000 Euro zu verhängen, nicht an und vertritt die Ansicht, dass die Verhängung der Mindeststrafe tat- und schuldangemessen ist. Mit dieser Strafe ist die Sanktion gesetzt, die dem Beschuldigten nachhaltig die Verwaltungsübertretung vor Augen führt und ihn dazu anhalten wird, die Bestimmungen des AuslBG in Hinkunft zu beachten. Überdies ist eine Darlegung der Organpartei darüber, weshalb eine Geldstrafe von 2.000 Euro als angemessen betrachtet wird, nicht erfolgt. Bei der Verhängung der Mindeststrafe erübrigen sich zudem begründete Ausführungen über das Strafausmaß.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gem. § 64 Abs. 1 VStG im Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Auch  "Verfahrenskosten erster Instanz" waren nicht einzuheben, da, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.5.1993, 92/09/0031, festgehalten, dem Beschuldigten in einem aufgrund der Berufung des Landesarbeitsamts ergangenen Bescheides (welchen Inhalts auch immer) keine Kosten iSd § 64 und § 65 VStG auferlegt werden können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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