Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101701/3/Br u. 101702/2/Br VwSen 101703/5/Br u. 101704/3/Br

Linz, 03.02.1994

VwSen - 101701/3/Br u. 101702/2/Br VwSen - 101703/5/Br u. 101704/3/Br Linz, am 3. Februar 1994 DVR.0690392 Michael RÍSSLER, 4020 Linz; Antrag auf Verfahrenshilfe

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn Michael RÍSSLER, Johannesgasse 11/1/1, 4020 Linz, auf Gewährung von Verfahrenshilfe anläßlich der in den Verwaltungsstrafverfahren von der Bundespolizeidirektion Linz, Zlen.: St.-13.443/93 u. St.-7.059/93-In vom 3. Dezember 1993, wider den Antragsteller wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 erlassenen Straferkenntnisse zu Recht:

Dem Antrag wird Folge gegeben und Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung im Rahmen der bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gewährt.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurden mit den Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz, Zlen.: St.-13.443/93 und St.-7.059/93-In, vom 3. Dezember 1993, wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 102 Abs.5 lit.a KFG Geldstrafen von 1) jeweils 14.000 S und im Nichteinbringungsfall vierzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2) eine Geldstrafe von 300 S und im Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 12. Oktober 1993 um 15.54 Uhr in Linz, auf den Straßenzügen Vogelfängerweg, Im Haidgattern, Laskahofstraße und Landwiedstraße nächst der ESG-Haltestelle das Mofa mit dem Kennzeichen L 5003 C 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 2) ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen gelenkt habe und ferner weil er am 20 Mai 1993 um 23.58 Uhr in Linz, Im Haidgattern nächst dem Haus Nr. 3 den Pkw mit dem Kennzeichen L 7571 D 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und 2) ohne den Führerschein mitzuführen gelenkt habe. Zu Punkt 2) wurden wegen der Übertretung vom 20. Mai 1993 200 S und für den Nichteinbringungsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Neben den gesetzlichen Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1 VStG wurden als Kosten für die klinische Untersuchung dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 1.576,80 S und 1.860 S auferlegt.

Die Straferkenntnisse wurden dem Antragsteller am 10. Dezember 1993 zugestellt. Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 1993, welches er am 22. Dezember 1993 der Post zur Beförderung übergeben hat, bringt der Berufungswerber gegen diese Straferkenntnisse bei der Erstbehörde die Berufung ein. Inhaltlich bestreitet er die ihm zur Last gelegten Übertretungen in den Punkten 1) der Straferkenntnisse. Sein sonstiges Vorbringen beinhaltet Vorwürfe gegen Organe der Bundespolizeidirektion Linz. In diesem Schreiben beantragt er auch die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Aus der über Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates vom Antragsteller abgegebenen Erklärung bringt der Antragsteller zum Ausdruck, daß er im wesentlichen vermögenslos ist und lediglich über ein Arbeitsloseneinkommen von 341,20 S täglich verfügt. Als Kosten für seine Untermietwohnung hat der Antragsteller monatlich 2.800 S zu leisten. Aushaftende Verbindlichkeiten hat er ca. 52.000 S.

Aus diesen Darlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Berufungswerber nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten eines Verteidigers zu tragen, sodaß die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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