Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164905/3/Br/Th

Linz, 16.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 04. Februar 2010, Zl. VerkR96-196-2010, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren werden
€ 14,- und € 10,- vorgeschrieben
(20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung gegen die mit der Strafverfügung vom 5. Jänner 2010 – wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 und § 106 Abs.5 Z2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 festgesetzten Strafen (€ 110,-- und € 70,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von 48 und 24 Stunden), mit der Maßgabe Folge gegeben, dass diese Strafen auf € 70,- und € 50,- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 24 und 20 Stunden ermäßigt wurden.

Dem entsprechend wurden auch die mit 10% der ausgesprochenen Geldstrafe festzusetzenden Verfahrenskosten ermäßigt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die reduzierte Geldstrafe dem Tatunwert angemessen, wobei dem Berufungswerber als strafmildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute gehalten wurde.

 

2. Der Berufungswerber vermeint in seiner fristgerecht auch dagegen erhobenen Berufung, dass ihm, als über kein eigenes Einkommen verfügenden Schüler, auch diese Strafe noch zu hoch wäre.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da nur eine Strafberufung vorliegt konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Ergänzend wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister beigeschafft.

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber überschritt als Probeführerscheininhaber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Pyhrnautobahn unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze um 31 km/h (gemessene Geschwindigkeit 137 km/h). Auf dem Rücksitz wurde ein dreijähriges Kind mit einem nicht geeigneten Kindersitz bzw. einer Rückhalteeinrichtung transportiert. Der Berufungswerber begründete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Todesfall in Kroatien. Auf die geeignete Rückhaltevorrichtung für das Kind habe er nicht geachtet.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Umstand der noch nicht lange zurückliegenden Fahrausbildung und die Tatsache der bestehenden Beobachtungsphase verdeutlicht hier, dass sich der Berufungswerber offenbar nicht mit den Werten des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsvordung ausreichend verbunden erachtet. Nicht übersehen wird, dass wegen des behaupteten, jedoch unbelegt bleibenden, Todesfall die Neigung bestanden mag möglichst schnell zu den betroffenen Angehörigen zu kommen. Dies rechtfertigt jedoch keineswegs eine Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit zumindest abstrakt in Kauf genommene Gefährdung der Verkehrssicherheit.


 

5. Zur Strafzumessung:

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Für diesen Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung sieht die StVO grundsätzlich einen Strafrahmen von € 72,- bis zu € 2.180,- vor.

Bei der Missachtung eines verordneten Geschwindigkeitslimits handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hier lässt das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sogar auf ein qualifiziertes Verschulden, nämlich eine vorsätzliche Begehung schließen, wenngleich subjektiv nachvollziehbare Motive dieses Verhalten begleitet haben mögen.

Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 31 km/h ist unter Hinweis auf die nachfolgende Überlegung der objektive Unwertgehalt als gravierend einzuschätzen.

Während etwa der Anhalteweg aus 130 km/h 126,34 m beträgt (Reaktionszeitannahme eine Sekunde, Bremsschwellzeit 0,2 sek.  u. Bremsverzögerung 7,5 m/sek²) verlängert sich dieser bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit [167 km/h] auf 194,48 m. Jene Stelle, aus der das Fahrzeug mit 130 km/h zum Stillstand kommen würde, wird mit der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit  noch mit 115 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 32-Vers. 6).

 

5.1. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, wobei die Tatsache der Einkommenslosigkeit nicht als sachliche Grundlage gleichsam für ein Absehen von einer Bestrafung zu sehen ist. Obwohl unter Zugrundelegung der Berufungsangaben davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber als Schüler kein eigenes Einkommen bezieht und ihm auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, kann im Punkt 1.) eine Unterschreitung der von der Behörde erster Instanz ohnedies bereits um zwei Euro unterschritte Mindeststrafe (wohl irrtümlich) nicht erfolgen. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG liegen vor dem Hintergrund der hier offenbar ganz bewusst begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vor.

Nicht zuletzt sprechen auch betreffend den Punkt 2.) spezialpräventive Gründe dafür mit einer Bestrafung vorzugehen, weil der Berufungswerber offenbar trotz der noch laufenden Beobachtungsphase zumindest Defizite zu einem normgerechten Verhalten aufzuweisen scheint.

 

Mit Blick auf die vorangeführten Überlegungen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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