Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164815/4/Ki/Gr

Linz, 30.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 11. Februar 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04. Februar 2010 VerkR96-2018-2010/U, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt

 

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 320 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG

II: § 64 Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 04. Februar 2010, VerkR96-2018-2010/U, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 02. Jänner 2010 um 01:34 Uhr im Gemeindegebiet von Traun bis auf Höhe Kremstalstraße 107 das Damenfahrrad, X, grau, gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholisierungsgrad 0,98 mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 160 Euro, dass sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben von 11. Februar 2010 Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

 

1" Ich war mit dem Fahrrad unterwegs"

2" Ich habe keinen Unfall verursacht"

3" Ich habe niemanden gefährdet"

4" Ich beziehe lediglich eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt mit der ich meinen Lebensunterhalt sehr schwer bestreiten kann".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe Strafe errichtete, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 04. Jänner 2010 zu Grunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Nach Einlangen der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 23. Februar 2010, VwSen-164815/2/Ki/Jo, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe sei daher im konkreten Falle, zumal auch keine Strafmilderungsgründe festgestellt werden können, nicht mehr zulässig und es müsste die Berufung demnach als unbegründet abgewiesen werden. Der Berufungswerber wurde eingeladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben bzw. allenfalls mitzuteilen, ob er seine Berufung zurückziehen werde. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung bei der Zustellbasis X zugestellt und ab 01. März 2010 zur Abholung bereit gehalten. Bis dato hat der Rechtsmittelwerber auf dieses Schreiben nicht reagiert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkogehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Berufungswerber den Tatbestand nicht in Abrede gestellt hat und die Tat als erwiesen anzusehen ist. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen bzw. richtet sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst ist festzustellen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichten Vorschriften zählen und als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Es ist ihnen ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen, da durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen darstellt. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der verkehrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr, unabhängig von der Art des Fahrzeuges, einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowohl hinsichtlich der Geld als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbelastet ist, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommen kann. Auch weitere Strafmilderungsgründe können nicht festgestellt werden, sodass letztlich auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Erwägung gezogen werden kann.

 

In Anbetracht der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe kann daher eine Herabsetzung nicht in Betracht gesetzt werden, weshalb die Berufung als unbegründet und das festgelegte Strafausmaß zu bestätigen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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