Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252324/6/Lg/Hue/Ba

Linz, 29.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. September 2009, Zl. BZ-Pol-76054-2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 14. Sep­tember 2009 vom Berufungswerber (Bw) persönlich übernommen und damit ordnungsgemäß zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 28. September 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung (samt Wiederein­setzungs­antrag) erst am 30. Oktober 2009 der Erstbehörde per Fax übermittelt.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Der Bw geht in seiner Berufung (samt Wiedereinsetzungsantrag) vom 30. Oktober 2009 selbst von einer Verspätung des Rechtsmittels aus. Da somit die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde bereits mit gesondertem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. März 2010, Zl. VwSen-252324/Lg/Hue/Ba, abgesprochen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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