Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164317/10/Kei/Gru

Linz, 31.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, Zl. VerkR96-1765-2009, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8. Oktober 2009 und am 15. März 2010, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "Strafenverkehrsordnung" wird gesetzt "Straßen­ver­kehrsordnung".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.10.2008 von 12.05 Uhr – 12.21 Uhr in Wels, B gegenüber Nr. das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X im Bereich des Vorschriftszeichens 'Parken Verboten' zum Parken abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 3 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a Strafenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich         gemäß

                                  ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                  von

36,00                         12 Stunden                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Juli 2009, Zl. VerkR96-1765-2009 und vom 21. September 2009 Einsicht genommen und am 8. Oktober 2009 und am 15. März 2010 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde die Zeugin X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) stellte das KFZ mit dem Kennzeichen X in Wels, B gegenüber dem Haus mit der Nummer im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken Verboten" so zum Parken ab, dass es am 10. Oktober 2008 in der Zeit von 12.05 Uhr bis 12.21 Uhr dort gestanden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin X und auf Grund der in den Verhandlungen erörterten gegenständlichen Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugin X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugin in der Verhandlung gemacht hat. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw mit dem Schreiben (E-Mail) vom 12. März 2009 zum Ausdruck gebracht hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang selbst das KFZ abgestellt hat.

Der Bw hat die Durchführung einer Verhandlung beantragt und es wurden durch den Oö. Verwaltungssenat zwei Verhandlungen durchgeführt. Der Bw ist zu keiner der beiden Verhandlungen erschienen. Im Zuge der Verhandlungen ist dem Bw die Gelegenheit gegeben worden, seine Beweisanträge zu substantiieren. Der Bw hat diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Den Beweisanträgen wurde durch den Oö. Verwaltungssenat nicht nachgekommen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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