Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164824/7/Fra/Ka

Linz, 02.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x- gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.1.2010, VerkR96-8658-2009/Her, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.10.2009, VerkR96-8658-2009/Her, verhängten Geldstrafe wird auf 100 Euro herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24  VStG; §§ 16 und 19 VStG; §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 7.10.2009, VerkR96-8658-2009, wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW´s, Kz.: x am 29.9.2009 um 09.32 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen/Tr., A25 bei km 7.000, Fahrtrichtung Linz, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,44 Sek. festgestellt.

 

Dagegen hat der Bw Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch abgewiesen und die verhängte Geldstrafe von 150 Euro bestätigt.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ist, weil im angefochtenen Bescheid lediglich über die Strafe abgesprochen wurde, ob die Behörde die Strafe im Sinne des § 19 VStG angemessen festgesetzt hat. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw betrifft, ist die belangte Behörde mangels rechtzeitiger Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bezieht, als Vermögen hat sie einen PKW, Mercedes Benz, Kz.: x, angenommen. Weiters ist sie davon ausgegangen, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Einkommen des Bw im Jahre 2009 5.715,71 Euro betrug. Welches Einkommen der Bw zusätzlich bezieht, ist dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekannt. Für den Oö. Verwaltungssenat war es jedenfalls vertretbar, aufgrund der Einkommenssituation des Bw die Strafe teilweise herabzusetzen. Ein weiterer Grund für die Neubemessung der Strafe ist der Umstand, dass der 51 Jahre alte Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass dieser laut eigenen Angaben eine hohe jährliche Kilometerleistung aufweist. Erschwerende Umstände wurden nicht bekannt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht jedoch der hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entgegen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend Folgendes ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßen- und Sichtverhältnisse ein rechtzeitiges Anhalten auch bei überraschenden Bremsmanövern des davor Fahrenden möglich sein. Wiederholt erkannte der VwGH, dass der nötige Abstand, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, etwa der Länge des Reaktionsweges  (Sekundenweges, die während der Reaktionszeit zurückgelegte Strecke, wobei als Reaktionsweg die Zeit vom Erkennen der Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung gilt) entsprechen muss, das sind in Metern 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit und entspricht in etwa einer Sekunde. Der Reaktionsweg spielt deshalb eine so bedeutende Rolle, weil auf dieser Strecke keine Geschwindigkeit abgebaut wird. Zwar sind die sogenannten Schrecksekunde in vieler Munde, welche Strecken aber in dieser Zeit ungebremst zurückgelegt werden, wissen nur sehr  Wenige. Deshalb empfiehlt das Kuratorium für Verkehrssicherheit und auch die Fahrschulen einen Mindestabstand von 2 Sekunden, da bei längeren monotonen Fahrten sich der Reaktionsweg bis zu 2,5 Sekunden verlängern kann. Das bedeutet konkret, dass der empfohlene erforderliche Reaktionsweg bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h bei 78 m liegt und der gesetzlich erforderliche (um sich nicht strafbar zu machen) sich mit 39 m ergibt. Sie haben jedoch nur 16 Meter eingehalten. Wenn man weiters erwägt, dass der einzuhaltende Mindestsicherheitsabstand der Reaktionszeit von einer Sekunde (bei optimalen Bedingungen) gleichzuhalten ist, ergibt sich, dass ein Sicherheitsabstand von nur 0,44 Sekunden den Ihnen zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht. Die vom Verkehrskontrollsystem der Marke VKS3.0 errechnete Sekundenanzahl ergibt sich aus der Messung der Geschwindigkeit des Vorfahrenden, Ihrer Fahrgeschwindigkeit und des Abstandes der Fahrzeuge über eine bestimmte Wegstrecke. Die Geschwindigkeit wird immer zugunsten des Beschuldigten abgerundet und der Abstand immer aufgerundet, da der Messpunkt der Radaufstandspunkt der ersten Achse ist und dadurch der gemessene Abstand nicht der tatsächliche Abstand (Heck des Vorfahrenden zur Front des Nachfahrenden) ist, das heißt konkret, dass Sie daher maximal 0,44 Sekunden eingehalten haben."

 

Über den gleichzeitig eingebrachten Antrag um Ratenzahlung hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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