Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100475/8/Weg/Ri

Linz, 22.10.1992

VwSen - 100475/8/Weg/Ri Linz, am 22.Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des O P , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G D, vom 4. März 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Februar 1992, VerkR96-1250/1991/Win/Kb, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 660 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2, 2.) § 52 lit.a Z.10a und 3.) § 20 Abs.2, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 1.000 S (im NEF 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2.) 1.300 S (im NEF 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 3.) 1.000 S (im NEF 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 12.April 1991 um 2.35 Uhr 1. den PKW auf der B127 im Gemeindegebiet O und W von km 12,0 bis 13,8 gelenkt und dabei die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat. 2. Weiters hat er den obgenannten PKW zu obangeführter Zeit auf der B127 von km 13,8 bis 14,1 im Gemeindegebiet W gelenkt und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" mißachtet, da er eine Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr. 3. Schließlich lenkte er den PKW zur obangeführten Zeit auf der B127 von km 14,1 bis 16,2 im Gemeindegebiet W, wobei er die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 330 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber - ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede zu stellen sinngemäß ein, es hätte einer genauen Angabe bedurft, welche Geschwindigkeit vom Tachometer des verfolgenden Patrouillenfahrzeuges einerseits abgelesen und welche Geschwindigkeitsabweichung laut Radarmessung abgerechnet worden sei. Dies sei in dieser dezidierten Form nicht geschehen. Unerklärlich sei es auch, warum es zur Geschwindigkeitsangabe von "mindestens" kommt. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgeklärt worden. Ungeklärt sei auch geblieben, daß die beiden Meldungsleger ebenfalls Verwaltungsstraftaten gesetzt hätten, weil die Nachfahrt nicht mit Blaulicht oder Folgetonhorn erfolgte und daher die Meldungsleger genau so wie der Beschuldigte an die Straßenverkehrsvorschriften gebunden seien. Letztlich wären die Meldungsleger auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, den Beschuldigten nach dem ersten Teilstück anzuhalten, anstatt eine Nachfahrt von mehr als 4 km vorzunehmen. Dies sei ein unzulässiges Deliktesammeln.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

Zur mündlichen Verhandlung erschienen der Vertreter des Beschuldigten, der Vertreter der belangten Behörde, sowie als Zeuge Rev.Insp. G A vom Gendarmeriepostenkommando Ottensheim.

I.4. Die am 19. Oktober 1992 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung erbrachte gegenüber der Aktenlage keine neuen Aufschlüsse, weil der als Zeuge erschienene Meldungsleger sich an Einzelheiten des Vorfalles nicht mehr erinnern konnte und stereotyp auf die Ausführungen in der Anzeige verwies. Auch der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte brachte keine neuen Argumente vor, vor allem wurde die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitungen bezogen auf den Tatort und die Tatzeit nicht bestritten. Der Rechtsfreund des Berufungswerbers verwies in seinen Schlußäußerungen auf die Ausführungen in der Berufung, womit auch klargestellt ist, daß die Strafe der Höhe nach nicht angefochten wird. Da auch keine neuen Beweisanträge gestellt wurden, ist die gegenständliche Rechtssache nach der Aktenlage, die in den wesentlichen Punkten anläßlich der Verhandlung vorgetragen wurde, zu beurteilen.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber lenkte am 12. April 1991 um 2.35 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW auf der R Bundesstraße 127 von P kommend in Richtung L, wobei er - wie durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mittels eines Dienstkraftwagens der Bundesgendarmerie mit festgestellt wurde - auf den eingangs angeführten Straßenstücken die zulässige Höchstgeschwindigkeit - wie unter Punkt I.1. angeführt überschritt. Die gegenüber der Gendarmerie nach der Anhaltung erfolgte Äußerung des Berufungswerbers "es sei in der Nacht egal, wie schnell er fahre" wurde ebensowenig bestritten, wie die Tatsache der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dabei überschritt der Berufungswerber auf einer Freilandstraße zwischen km 12,0 und 13,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h, zwischen Straßenkilometer 13,8 und 14,1 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" vorgegebene Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h und anschließend wieder auf der Freilandstraße von km 14,1 bis 16,2 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Die von der Erstbehörde zum Vorwurf gemachten Geschwindigkeitsüberschreitungen decken sich mit denen in der Anzeige und mit den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten G A und R A im erstinstanzlichen Verfahren, sodaß an der Richtigkeit der objektiven Tatseite nicht zu zweifeln ist. I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wenn ein Berufungswerber in einem Verwaltungsstrafverfahren die objektive Tatseite nicht bestreitet und hinsichtlich der Tat keine die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger in Zweifel ziehende Gegenargumente vorbringt, so ist dieser Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Nur wenn die Tat selbst bestritten worden wäre oder die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Meldungsleger in Zweifel gezogen worden wäre, wären noch Erörterungen über die objektive Tatseite anzustellen gewesen. Die Berufungsbehörde hat daher lediglich über die in der Berufung vorgebrachten Einwände abzusprechen.

Die Nichtangabe der Geschwindigkeitsabweichung des Tachos im nachfolgenden Gendarmerieauto gegenüber der durch Radarmessung festgestellten Geschwindigkeit stellt deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil diese - allerdings nicht mehr genau eruierbare Differenz - ohnehin in Abzug gebracht worden ist. Dies ist einerseits der Anzeige zu entnehmen, aber andererseits auch der Aussage des Zeugen G A, der bei der mündlichen Verhandlung ausführte, daß auf dem Armaturenbrett des Patrouillenfahrzeuges ein Zettel angebracht war, auf welchem zur jeweils gefahrenen Geschwindigkeit die Differenz zur mit Radarmessung festgestellten Geschwindigkeit angeführt ist. Diese Differenz wurde in Abzug gebracht. Da das Gendarmeriefahrzeug heute nicht mehr im Dienstbetrieb der Gendarmerie ist, läßt sich diese Differenz nicht mehr exakt feststellen. Es wird den Organen der Straßenaufsicht zuzumuten sein, diesen Differenzbetrag, der auf dem Armaturenbrett angeschlagen ist, entsprechend in Abzug zu bringen.

Wenn in der Berufung bemängelt wird, daß die Anführung der überschrittenen Geschwindigkeit mit dem Wort "mindestens" nicht rechtmäßig sei, so wird dem entgegengehalten, daß dieses Wort "mindestens" einerseits im Straferkenntnis nicht enthalten ist, aber andererseits daraus hervorgeht, daß die Gendarmeriebeamten bei ihren Ausführungen in der Anzeige und bei der zeugenschaftlichen Befragung damit zum Ausdruck brachten, daß das die unterste Grenze der gefahrenen bzw. der überschrittenen Geschwindigkeit gewesen sei. Eine Fehlerhaftigkeit ist darin nicht zu ersehen. Richtig sind die Ausführungen des Berufungswerbers, wenn er bemängelt, daß die Genarmeriebeamten ihrerseits ebenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen hätten, weil diese Nachfahrt nicht mit Blaulicht oder Folgetonhorn erfolgte. Sie seien entsprechend der Gesetzeslage ebenfalls zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen verhalten. Auch wenn dieser Vorwurf im Ergebnis richtig ist, entsteht aus der allenfalls Verwaltungsvorschriften verletzenden Nachfahrt kein verbotenes Beweismittel (vgl. VwGH 22.11.1984, 84/02/0113).

Letztlich ist auch die Rüge, das Nachfahren über einen größeren Streckenabschnitt hätte nur bezweckt, mehrere Delikte zu sammeln, was rechtswidrig sei, nicht zielführend. Auch diesbezüglich ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig (vgl. z.B. VwGH 27.6.1984, 83/03/0321 oder VwGH 11.11.1987, 86/03/0237). Es liegen durch das Überschreiten der auf Freilandstraßen höchstzulässigen Geschwindigkeit (§ 20 Abs.2 StVO), durch die anschließende Überschreitung der durch das Beschränkungszeichen nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 und die wieder anschließende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße (§ 20 Abs.2 StVO 1960) drei selbständige Delikte vor und es ist trotz der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und auch möglicherweise des Tatvorsatzes keine Deliktseinheit anzunehmen.

Die Höhe der Geldstrafe wurde nicht angefochten. Die amtswegige Überprüfung auf § 19 VStG ergab, daß sie obwohl die Einkommensverhältnisse nicht ermittelt wurden in Anbetracht der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen im untersten Bereich angesiedelt sind. Selbst ein Einkommen im Bereich des Existenzminimums würde nichts an der Höhe der Geldstrafe ändern. Für diesen Fall bestünde die Möglichkeit des Strafaufschubes oder der Ratenzahlung. Ein derartiger Antrag wäre bei der Erstbehörde zu stellen. Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen.

II. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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