Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300943/2/BP/Ga

Linz, 22.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, vertreten durch Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom
3. März 2010, GZ.: Pol96-216-2009/ST, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Wie von Beamten der Polizeiinspektion X festgestellt      und angezeigt wurde, haben Sie am 30. Oktober 2009 um 7:37 Uhr Ihre Labrador-Retrieverhündin (Hundemarkenummer: X) derart geführt, dass sie – ohne Leine und ohne Beißkorb neben Ihnen "bei         Fuß" im Ortsgebiet (Zentrumsbereich) von X am Gehsteig der Gemeindestraße in Richtung X laufen konnte."

         Weiters entfällt bei der Angabe der Rechtsgrundlagen beim       Sprachausspruch "Ziff. 3".

        

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen   Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen     Verwaltungssenat in Höhe von 16,00 Euro (das sind 20% der          verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 und  51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom
3. März 2010, GZ.: Pol96-216-2009/ST, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 3 und 5 sowie Abs. 2  des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
24 Stunden, verhängt, weil Sie laut Bericht der Polizeiinspektion X vom
30. Oktober 2009 es unterlassen habe, ihre Labrador-Retriever-Hündin, Hundemarken Nr. X, am 30. Oktober 2009 um 7.37 Uhr zu beaufsichtigen, wodurch es möglich gewesen sei, dass diese frei – ohne Leine und ohne Maulkorb im Ortsgebiet (Zentrumsbereich) von X auf der Gemeindestraße Richtung X herumlaufen habe können. Hunde müssten an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt an.

 

Insbesondere wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Bw den in Rede stehenden Hund "bei Fuß", jedoch ohne die Verwendung von Leine oder Maulkorb auf dem Gehsteig "geführt" habe, wobei sie eine blaue Leine quer über den Oberkörper getragen habe. Sie habe bis zum Eintreffen der Polizeibeamten den Hund nicht angeleint.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Ausgang 5. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19. März 2010.

 

Darin führt der Rechtsvertreter der Bw u.a. aus, dass der Tatvorwurf nicht korrekt sei, weil die Bw den Hund nicht unbeaufsichtigt, sondern bei Fuß geführt habe, nach Verlassen des Gartens einer Freundin habe die Bw den Hund durchaus anleinen wollen. Selbst nach den Angaben des Meldungslegers habe die Bw auf dem Gehsteig lediglich eine Wegstrecke von ca. 10 m bis zum Anleinen des Hundes nach Verlassen des Privatgrundstückes zurückgelegt. Dies stelle eine übliche Distanz dar, welche zu akzeptieren sei, bis eine Anleinung erfolge. Es wäre eine Überspannung der Rechtspflicht zu fordern, dass ein Anleinen des Hundes bereits vor Verlassen des Privatareals und Betreten von öffentlichem Grund zu erfolgen hätte.

 

Weiters rügt die Bw, dass im angefochtenen Straferkenntnis die – ihrer Meinung nach vorliegenden – Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien.

 

Abschließend werden die Berufungsanträge gestellt:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis vom 3. März 2010 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG aussprechen;

in eventu die Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des
§ 20 VStG herabsetzen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 16. April 2010 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, im Verfahren lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war, im bekämpften Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Berufung im Übrigen kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen  Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 124/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Oö. Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst außer Streit gestellt, dass der Tatort als öffentlicher Ort im Ortsgebiet anzusehen ist. Weiters ist unbestritten, dass die Bw die in Rede stehende Hündin zum Zeitpunkt der Anhaltung weder an einer Leine noch mit einem Beißkorb die – wie von ihr angegebene – Wegstrecke bis zum Ort der Anhaltung neben sich "bei Fuß" laufen ließ. Die "blaue Leine" trug sie dabei – wie auch von ihr selbst nicht in Abrede gestellt – quer über den Oberkörper und leinte ihre Hündin erst im Rahmen der Anhaltung an. Daraus ergibt sich aber, dass sie zweifellos gegen § 6 Oö. Hundehaltegesetz verstieß. Der Einwand, es sei rechtmäßig einen Hund – aus welchen Gründen auch immer – erst im Bereich des öffentlichen Ortes anzuleinen, findet im Gesetz keine Deckung. Er scheint auch völlig ungeeignet den Schutzzweck der Norm nachhaltig zu gewährleisten.

 

Die objektive Tatseite ist sohin gegeben.

 

3.3. Die Formulierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war allenfalls dazu geeignet den Eindruck hervorzurufen, dass die Hündin nicht – wie im Sachverhalt festgestellt "bei Fuß" lief, sondern frei herumlief, weshalb eine Korrektur des Spruchs vorzunehmen war. Der hier relevante Tatvorwurf an sich wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses klar und unverwechselbar zum Ausdruck gebracht, weshalb die Voraussetzungen des § 44a VStG eindeutig als erfüllt anzusehen sind.

 

3.4. § 15 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 6 des Oö. Hundehaltegesetzes sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Bw dokumentiert nicht zuletzt in ihrem Berufungsvorbringen, dass sie das Unrecht der Tat nicht entsprechend einsieht und entgegen den Rechtsnormen offensichtlich immer noch davon ausgeht, dass Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet nicht von Beginn an anzuleinen oder mit Maulkorb zu führen sind. Bei entsprechender Erkundigung wäre es aber leicht bewältigbar gewesen, die rechtskonforme Verhaltensweise in Erfahrung zu bringen. Wenn von der Bw vorgebracht wird, die Hündin sei beim Verlassen des Gartens der Freundin über das Tor gesprungen, zeigt dies um so mehr, dass schon eine rechtzeitige Anleinung angezeigt gewesen wäre, und dass gerade dieses Unterlassen allein schon fahrlässig war. Außerdem hätte die Bw nach dem von ihr geschilderten Vorfall jedenfalls unverzüglich die Hündin anleinen müssen und sich nicht mit dem "Bei Fuß-Gehen" ohne Leine oder Beißkorb begnügen dürfen.

 

Es ist im vorliegenden Fall also auch die subjektive Tatseite in Form von durchaus relevierbarer – wenn nicht gar grober Fahrlässigkeit – anzunehmen.

 

3.5. Auch § 21 VStG, der bei Vorliegen dessen Voraussetzungen trotz der Formulierung als "Kann-Bestimmung" angewendet werden müsste, kann im vorliegenden Fall  nicht geltend gemacht werden. Dazu fehlt es schon an der vom Gesetz geforderten geringfügigen Schuld der Bw, die das übliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich unterschreiten müsste. § 20 VStG konnte schon mangels gesetzlich vorgesehener Mindeststrafe nicht in Anwendung gebracht werden.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied den Feststellungen der belangten Behörde, da sich die verhängte Geldstrafe mit rund 1% des Höchststrafausmaßes im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und den Vorgaben des § 19 VStG entsprochen wurde. Die bisherige Unbescholtenheit der Bw wurde demnach offensichtlich schon berücksichtigt

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bw zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 16,00 Euro, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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