Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164838/8/Bi/Th

Linz, 26.04.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 15. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 28. Jänner 2010, S-36984/09-4, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. April 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht auf die Fahrtstrecke von 666 m innerhalb der Wegstrecke zwischen km 5.0 und 5.8 der A7, Richtungsfahrbahn Nord, eingeschränkt wird; die Geldstrafe wird daher auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

        II.      Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (69 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. August 2009 um 7.35 Uhr in Linz, A7 Fahrtrichtung Nord zwischen km 5.0 und 6.4, das Kraftfahrzeug X gelenkt und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Er habe bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h (die in Betracht kommende Toleranz sei bereits abgezogen) zum vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge bzw einer Leitlinienlänge, ds ca 6 m, eingehalten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. April 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, Mag. X, des Zeugen Meldungsleger GI X (Ml) und des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing X durchgeführt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie die Vertreterin der Erstinstanz. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz berufe sich auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Ml und dessen Qualifikation als geschultes Organ, sei aber auf seine Argumente gar nicht eingegangen. In der Strafverfügung  werde ihm noch eine Übertretung bei km 6.9 vorgeworfen, später der Tatort auf den Bereich zwischen km 5.0 und 6.9 erweitert, dann wieder auf km 5.0 bis 6.4 reduziert. Der Ml habe den ursprünglich mit 5 m angegebenen Abstand auf die gesamte Beobachtungsstrecke von km 5.0 bis 6.9 bezogen und die Geschwindigkeit mit 75 km/h angegeben. Bei einem derartigen Abstand wäre es aber unmöglich gewesen, dass ein 3. Fahrzeug sich kontaktfrei dazwischen einordnen hätte können. Beantragt wird die Einholung eines kfztechnischen SV-Gutachtens dazu, zumal diesem Beweisantrag von der Erst­instanz unzulässigerweise nicht gefolgt worden sei. Zu bedenken sei auch, dass sich der Ml von anderen Fahrzeuglenkern durch ein vermeintlich wahrgenomm­enes Applaudieren zu einer Anzeigeerstattung provoziert gefühlt habe; auch dazu werde der Beweisantrag wiederholt. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen, sei verfehlt und mangelhaft, weil die Beweiswürdigung nicht übersichtlich dargelegt und der Sachverhalt keiner eingehenden rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der anwesende Rechtsvertreter des Bw gehört, die schriftlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einver­nommen und ein kfztechnisches SV-Gutachten eingeholt wurde. Da die vom Ml beschriebene Fahrtstrecke auf der RFB Nord der A7 Mühlkreisautobahn im Bindermichltunnel und im Niedernharter Tunnel gelegen ist und die Durchführung von Ortsaugenscheinen trotz der dortigen Geschwindigkeitsbeschränkung (derzeit baustellenbedingt 60 km/h) nicht für zweckmäßig erachtet wurde, hat der SV beim Durchfahren der Tunnel ein Video angefertigt, das zur Erörterung, Zeugeneinvernahme und SV-Beurteilung in der Verhandlung herangezogen wurde.   

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw war am 5. August 2009 gegen 7.35 Uhr mit einem Dienstmotorrad in Zivil auf dem Weg von der Salzburger Straße auf die A7, RFB Nord, und kam von der Auffahrt unmittelbar beim Bindermichltunnelportal auf die A7. Äußerst links befindet sich die Auffahrt von der Salzburger Straße, rechts davon sind zwei Fahrspuren geradeaus, da­zwischen eine Leit- und rechts davon eine Sperrlinie; rechts sind weitere Fahrspuren. In den Tunneln bestand am Vorfallstag eine 80 km/h-Beschränkung; der Bindermichltunnel beginnt etwa bei km 4.9; bei km 5.0 befindet sich ein Überkopfwegweiser. Das Dienstmotorrad war mit einer Proof-Speed-Anlage ausgerüstet, vergleichbar mit einem geeichten Tachometer.

Der Ml schilderte den Vorfall so, dass ihn kurz nach Beginn des Tunnels etwa beim Überkopfwegweiser auf dem Fahrstreifen rechts von ihm zwei Pkw überholten, die einen für ihn auffällig kleinen Nachfahrabstand einhielten. Der vordere Pkw hatte ein KN-Kennzeichen, der hintere Pkw war der des Bw. Der Ml wechselte auf den Fahrstreifen rechts von ihm und fuhr den beiden Pkw etwas versetzt nach, dh er bewegte sich am rechten Rand seines Fahrstreifens; rechts von ihm waren weitere Fahrzeuge. Der Ml schilderte die Nachfahrt so, dass er ab km 5.0 auf dem Fahrstreifen hinter den beiden Pkw mit einem etwa gleich­bleibenden Nachfahrabstand von geschätzt weniger als 100 m nachfuhr, wobei er auf seinem Tacho eine Geschwindigkeit von 75 bis 85 km/h ablas. Bei der Auffahrt Muldenstraße, dh ca bei km 5.8, wechselte der KN-Pkw auf den Fahrstreifen rechts von ihm, wobei der Bw sofort beschleunigte, auf den nächsten Pkw vor ihm aufschloss und zu diesem wiederum einen Abstand von ca der Länge einer Leitlinie, das sind 6 m, einhielt. Die Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen fuhren annähernd die gleiche Geschwindigkeit. Beim Beginn des Niedernharter Tunnels wechselte der Lenker des KN-Fahrzeuges wieder auf den Fahrstreifen links von ihm und ordnete sich zwischen dem Bw und davor fahrenden Pkw ein, wobei der Bw gezwungen war, zu bremsen. Aufgrund dieser Beobachtung entschloss sich der Ml, Blaulicht und Folgetonhorn einzuschalten und den Pkw des Bw zu überholen, dem er Zeichen gab, ihm nachzufahren. Bei der späteren Anhaltung empörte sich der Bw, dass er und nicht der Lenker des KN-Fahrzeugen angehalten worden sei, und betonte, ihm sei der Nachfahr­abstand nicht zu gering vorgekommen.

Der Bw wurde zu Handen seines Rechtsvertreters geladen, erschien jedoch ohne Angabe von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung, weshalb auch seine Sicht der Dinge unbekannt bleiben musste. Sein Rechtsvertreter beschränkte sich darauf die Zeugenaussage des Ml anzuzweifeln.

 

Der Ml, ein Beamter der Landesverkehrsabteilung, der für Nachfahrten unter Verwendung geeichter Geräte besonders geschult und aufgrund seiner dienst­lichen Tätigkeit ohne jeden Zweifel als geübt anzusehen ist, legte in der Verhandlung anhand des abgespielten Videos genauestens die Nachfahrstrecke dar und gab an, er habe ab km 5.0 auf dem äußerst rechten Rand des Fahrstreifens, den der Bw und der KN-Lenker benutzt hätten, die Nachfahrt aufgenommen, wobei ihm bei den durch die Tunnelbeleuchtung entstandenen Schatten auf der Fahrbahn der Abstand zwischen den beiden Pkw nicht größer als eine Leitlinie aufgefallen sei, nämlich nur 6m. Die Nachfahrstrecke ohne Veränderung der Position der beiden Fahrzeuge zueinander habe bis zur Auffahrt Muldenstraße bis ca km 5.8 etwa eine Länge von 37 Leitlinien – die Strecke wurde anhand des Videos von ihm nachvollzogen – mit den Abständen dazwischen, sohin 37 x 6m + 12m Abstand = 666 m, betragen. Dann habe sich der KN-Lenker rechts eingeordnet und der Bw auf den Pkw vor ihm aufge­schlossen, wobei der Abstand zwischen dem KN-Fahrzeug und dem Pkw vor ihm nicht eruiert werden konnte, sodass die Berechnung der Nachfahrstrecke des Ml hier endet.

 

Der SV hat diese Schilderung des Ml anhand des Videos nachvollzogen und bestätigt, dass bei einer einigermaßen guten Perspektive etwas versetzt rechts hinter dem Pkw des Bw die Abstandsbe­obachtung des Ml durchaus glaubwürdig ist. Dazu hat er ausgeführt, dass laut Verwendungsbestimmungen der Proof-Speed-Anlage bei der Nachfahrt ohne Bilddokumentation bis 100 km/h Geschwindigkeit 10 km/h abzuziehen sind, was eine zugunsten des Bw zugrunde zu legende Geschwindigkeit von 65 km/h ergibt. Unter der Annahme, dass ein geübter Beamter wie der Ml beim Nachfahren den Abstand um 30%, dh 30m verkürzt ergibt sich ein Tiefenabstand von 0,33 Sekunden, dh der Bw hat bei 6 m

Abstand bei 65 km/h nicht einen 1-Sekundenabstand eingehalten, sondern nur 0,33 Sekunden. Auch die Perspektive, aus der der Bw den Abstand zwischen Bw und KN-Pkw im Nachfahren beobachtet hat, ist für die Feststellung eines derartigen Nachfahrabstandes bei den Licht- und Schattenverhältnissen im beleuchteten Tunnel geeignet, wobei eine Mindestnachfahrstrecke von 300 m erforderlich wäre, die bei der vom Ml geschilderten tatsächlichen 666m-Nachfahrstrecke ohne jeden Zweifel erfüllt ist.

 

Die Ausführungen des Bw anlässlich der Anhaltung im Hinblick auf seine und nicht die Anhaltung des KN-Lenkers hat der Ml in der Verhandlung bestätigt und erklärt, er habe zwar gesehen, dass sich der KN-Lenker am Beginn des Niedernharter Tunnels wieder vor den Pkw des Bw hineingedrängt habe, was konfliktfrei nur gegangen sei, weil dieser abgebremst habe – auch diese Version wurde von SV dann für möglich erachtet, wenn der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen klein war und der Bw entsprechend gebremst hat – habe sich aber entscheiden müssen, weil er alleine nur einen Lenker anhalten habe können, und da sei eben der Bw der Nächste vor ihm gewesen. Er habe ihn überholt und mittels Blaulicht und Folgetonhorn und eingeschaltetem Zeichen aufgefordert ihm zu folgen, was zum einen eine Reduktion der Geschwindigkeit des Bw zur Folge gehabt habe und zum anderen habe er Zustimmung bei anderen Fahrzeuglenkern bemerkt. Er habe sich bei der Amtshandlung nicht durch diese provoziert und deshalb zur Anzeigeerstattung veranlasst gefühlt, wie der Bw in der Berufung meint.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Ml aufgrund seines persönlichen Eindrucks und seiner sachlichen und fundierten Darlegungen in der Verhandlung ohne Zweifel Glaubwürdigkeit zuzubilligen, wobei seine Angaben in technischer Hinsicht von SV gestützt wurden. Eine zur Infragestellung der Glaubwürdigkeit vom Bw behauptete Voreingenommenheit des Ml könnte sich lediglich auf das zur Anhaltung geführt habende Fahrverhalten des Bw stützen und ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens objektiv auszu­schließen, weil sonst jeder Ml mit der Anhaltung eines Lenkers diesem gegenüber vorein­genommen wäre. Beide haben sich nicht gekannt. Dass andere Lenker ihm bei der Aufforderung zur Nachfahrt zugestimmt hätten, hat der Ml so aufgefasst, jedoch seine Amtshandlung samt Anzeige auf das Fahrverhalten des Bw gestützt. Abgesehen davon kann sich eine "Zustimmung" anderer Lenker auch auf die Anwesenheit des Ml und seine zufällige direkte Beobachtung des Fahrverhaltens des Bw beziehen. Hier eine "Provokation" zu einer ansonsten sachlich ungerecht­fertigten Anzeigeerstattung zu erblicken, ist insofern weit hergeholt; dass aber auch andere Lenker das Fahrverhalten eines einzelnen Lenkers beobachten, ist insofern nachvollziehbar, als ein derartiger Nachfahrabstand wie der vom Bw eingehaltene auch die zufällig in die Nähe der beiden Fahrzeuge geratenden Lenker zu gefährden imstande ist.

Aus all den oben zusammen­gefassten Überlegungen war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Bw im Bereich zwischen km 5.0 und 5.8 der A7, RFB Nord, auf eine Strecke von zumindest 666 m auf dem linken der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen zum KN-Fahrzeug bei zumindest 65 km/h einen Nachfahrabstand von 6 m, dh in der Größen­ordnung von etwa einer Drittel-Sekunde einhielt – der Sekundenabstand bei 65 km/h entspräche ca 18 m.  

 

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm nunmehr in örtlicher Hinsicht eingeschränkter Form gemäß § 44a Z1 VStG  vorgeworfenen Tatbestand zweifellos erfüllt hat, zumal er bei einem solchen Nachfahrabstand mit Sicherheit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, auf eventuelle Bremsmanöver des Lenkers des KN-Pkw ohne Auffahrunfall entsprechend zu reagieren.

 

Richtig ist, dass dem Bw seitens der Erstinstanz zunächst im Straferkenntnis der Tatort bei km 6.9 vorgeworfen wurde, dh am Ende des Niedernharter Tunnels. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die vom Tag des Vorfalls 5. August 2009 bis zum 5. Februar 2010 dauerte, wurde ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung die gesamte vom Ml in der Anzeige genannte Fahrtstrecke von km 5.0 bis 6.9 zur Last gelegt. Die Aussage des Ml in der Berufungsverhandlung lautete inhaltlich so wie bereits der Anzeige angegeben,  nämlich die vom geeichten Tacho abgelesene Geschwindigkeit von 75 bis 85 km/h bei maximal der Länge einer Leitlinie; die nunmehrigen Abweichungen entstanden durch die zu beachtenden Toleranzen laut SV-Gutachten. Die Anzeige wurde der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Oktober 2009 beigelegt, dh der Bw hatte ab 9. Oktober 2009 Kenntnis vom Inhalt der Anzeige und ab Zustellung des Zeugenprotokolls des Ml vom 13. November 2009, das war ab 11.12.2009 und damit noch innerhalb der sechs Monate, Kenntnis von der Zeugenaussage des Ml. Der ggst Tatvorwurf wurde nach den Beweisergebnissen in der Berufungsverhandlung lediglich örtlich eingeschränkt, jedoch war der Bw zweifelsohne in der Lage sich entsprechend zu verantworten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Überzeugung, dass der Bw den ihm nunmehr örtlich eingeschränkt vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Nachfahrabstandsberechnung durch einen in fachlicher Hinsicht zweifelsohne höchst kompetenten und unvoreingenommenen Sachverständigen erfolgte, aber nicht das Fahrverhalten des Bw mittels technischem Gerät nachvollzogen wurde. Aus dieser Überlegung war die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zugrundezulegen mit einem Straf­rahmen bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat als mildernd das Fehlen von Vormerkungen und nichts als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bw – unwider­sprochen – geschätzt (1.000 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Allerdings war aufgrund der örtlichen Einschränkung der Nachfahrstrecke naturgemäß auch die Strafe zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegung stand und soll den Bw dringendst zum Umdenken in Bezug auf Nachfahrabstände anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nachfahrt mit Motorrad im Tunnel hinter 2 PKW mit geeichten Tacho mit 6 m Nachfahrtabstand – 300 m erforderlich – Beweisverfahren ergab Nachfahrt über 37 Leitlinien (á 6 m + 12 m Abstand) = 666 m, Tatvorwurf eingeschränkt -> Herabsetzung.

 

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