Linz, 27.04.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Mag. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.3.2010, AZ: VerkR96-46546-2008, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 27.4.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:
2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber im Recht!
3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Verlesung des Verfahrensaktes anlässlich der Berufungsverhandlung.
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen wurde ergänzend eine Zulassungsanfrage eingeholt.
Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
Der Berufungswerber und die Behörde erster Instanz nahmen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.
4. Zum Sachverhalt:
Gemäß dem im Akt erliegenden Überlassungsvertrag vom 23.8.2007 wurde das vom Berufungswerber gehaltene Kraftfahrzeug bis auf Widerruf dem X unter einer Ratenzahlungsvereinbarung von € 1.548,-- überlassen.
Bis zur vollständigen Zahlung verblieb das Eigentum beim Berufungswerber.
Am 3.11.2008 gab der Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens der Behörde erster Instanz den Eigentumsübergang (nach Abzahlung) per 24.9.2008 an X bekannt. Dem entsprechend ging das Eigentum dieses Fahrzeuges am 24.9.2008 an den Käufer (X) über. Es wurde dann auch bereits am 29.9.2008 von der Firma X abgemeldet.
Weder die Anzeige noch das erstinstanzliche Beweisergebnis und selbst nicht einmal die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt einen nachvollziehbaren Grund für den Beweis einer im Verhalten des Berufungswerbers gründenden Verwaltungsübertretung erkennen. Stellt doch die Behörde erster Instanz offenbar selbst auf den Eigentumsübergang an den Bestandnehmer ab.
Vom Anzeigeleger wurde offenbar nicht einmal versucht die Hintergründe dieser Zulassung zu erforschen, noch wurde von der Behörde erster Instanz auf das an sich völlig schlüssige Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen, sodass ein Festhalten am Schuldspruch durch die Behörde erster Instanz letztlich als schwer nachvollziehbar bemerkt werden darf.
Mit Blick auf die Faktenlage war der Verantwortung des Berufungswerbers vielmehr im vollem Umfang zu folgen.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:
Nach § 43 Abs.4 KFG hat der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
...
c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
...
Dem zur Folge war der Berufungswerber gemäß dem Überlassungsvertrag bis zur vollständigen Bezahlung und demnach jedenfalls noch zum Zeitpunkt dieser Anzeige Eigentümer des Fahrzeuges.
Der § 37 Abs.2 KFG besagt ferner, Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er
……
und wenn er (u.a.) folgende Nachweise erbringt:
……
lit.f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;
Folgt man demnach dem an sich klaren Wortlaut der oben zitierten Rechtsvorschriften wäre eine Zulassung auf den Nichteigentümer letztlich gar nicht zulässig gewesen, dennoch wurde in Verkennung dieser Rechtslage für das Unterbleiben dieses Verhaltens eine Strafe ausgesprochen. Da der Bestandgeber sein Eigentum erst nach vollständiger Abzahlung übergeben wollte, was naturgemäß seines Namens im Typenschein bzw. der Beibehaltung der Zulassung auf seinen Namen bedurfte, erfolgte schließlich auch die Ab- bzw. Ummeldung letztlich im Einklang mit der Rechtsordnung (siehe Ausdruck aus der Zulassungsevidenz).
Damit war dem Berufungsvorbringen im vollem Umfang zu folgen.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis auf VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel lässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r