Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531027/4/Bm/Sta VwSen-531028/3/Bm/Sta VwSen-531029/3/Bm/Sta

Linz, 29.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Anträge des Herrn x und der Frau x, des Herrn x und der Frau x, des Herrn x und der Frau x, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt x, x, auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage der x im Standort x,  zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007, wurde der x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den Umbau und Aufstockung des Mühlengebäudes auf Gst. Nr. x und x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen  diesen Bescheid haben die Nachbarn x und x, x und x sowie x und x  Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis vom 4.12.2009, VwSen-530868 – 530871 wurde zum einen die Berufung der Frau x und des Herrn x als unzulässig zurückgewiesen und zum anderen den Berufungen der Frau x und des Herrn x sowie der Frau x und des Herrn x durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bzw. Präzisierung der Anlagenbeschreibung zum Teil Folge gegeben.

 

2. Nunmehr beantragen die Nachbarn x und x, x und x sowie x und x mit Eingabe vom 12.2.2010 und 12.3.2010 die Wiederaufnahme des mit Antrag vom 30.11.2007 der x eingeleiteten Genehmigungsverfahrens für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den Umbau der Mühle.

Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die betroffenen Nachbarn nach Einsichtnahme in sämtliche Altgenehmigungen des Backmittelbetriebes festgestellt hätten, dass die x für den Betrieb der Backmittelerzeugung nur eine Genehmigung in der Zeit von Montag bis Freitag 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr (Backmittelbetrieb/Nährmittelerzeugungs­betrieb) und Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie Samstag 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Lagerhalle für den Backmittelbetrieb) besitzen würden. Tatsächlich werde die Backmittelerzeugung aber auch über diese Zeiträume hinaus insbesondere im Nachtzeitraum konsenslos betrieben.

Die Backmittelerzeugung als genehmigter Betrieb insbesondere im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sei aber eine wesentliche Prämisse für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren I. Instanz und auch für das Berufungsverfahren vor dem UVS Oö. gewesen. Mit den neuesten Erkenntnissen der betroffenen Nachbarn seien diese entscheidungswesentlichen Prämissen nunmehr weggefallen und würden somit den bisherigen gewerbebehördlichen Verfahren und Entscheidungen jegliche sachliche Grundlage entziehen.

Sowohl gegen den Bescheid vom 15.12.2008 als auch gegen das Erkenntnis vom 4.12.2009 seien keine Rechtsmittel mehr zulässig. Durch die Erkenntnis, dass die Backmittelerzeugung in der Nacht bzw. ab 16.30 Uhr bzw. ab 17.00 Uhr bzw. ab 22.00 Uhr keine gewerbebehördliche Genehmigung besitze, seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im bisherigen Verfahren ohne Verschulden der betroffenen Nachbarn nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht einmal die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei aufgefallen, dass diese für das Genehmigungsverfahren so wesentliche Prämisse weggefallen sei. Hätten die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bereits im Genehmigungsverfahren oder der UVS im Berufungsverfahren berücksichtigt, dass die Backmittelerzeugung nur eine sehr eingeschränkte Betriebsbewilligung besitze, wäre der Antrag der Konsenswerberin abzuweisen gewesen, jedenfalls aber wären die Auflagen in anderer Form erteilt worden, da die 40 dB-Grenze ausdrücklich und explizit auf die gesamte Betriebsanlage bezogen hätte werden müssen und auch die Auflage der Lkw-Fahrbewegungen restriktive ausgefallen wäre.

Es liege daher auch der Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung vor, das der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Vorinstanzen nicht ausreichend ermittelt worden sei. Der Mangel des Wegsfalls einer von den Vorinstanzen zu Unrecht angenommenen Prämisse würde auch iSd § 362 GewO 1994 noch andauern, da bis dato keine entsprechende Genehmigung der Backmittelerzeugung vorliege.

 

Das Gewerberechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu GZ. Ge20-120-2007 sei mit erstinstanzlichem Genehmigungsbescheid vom 15.12.2008 und mit Erkenntnis des UVS vom 4.12.2009 entschieden worden. Eine Beschwerde beim VfGH sei anhängig.

Der entscheidungswesentliche Teil des Genehmigungsverfahrens zu Ge20-120-2007 sei die Frage der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 40 dB gewesen, und zwar durch die gesamte Betriebsanlage (so die betroffenen Nachbarn) oder nur durch die geänderten Anlagenteile (so die Konsenswerberin, der UVS und die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, letztere mit Schreiben an die Rechtsvertreter der betroffenen Nachbarn vom 6.3.2009 und mit Niederschrift über eine unangekündigte Überprüfung der Betriebsanlage vom 23.7.2009).

Dabei sei in den gewerbebehördlichen Verfahren regelmäßig – und zwar zu Unrecht, zwischen dem Betrieb der Getreidereinigungs- und Mühlenanlage und der Backmittelerzeugung differenziert worden. Dabei seien sowohl die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als auch der UVS für Oberösterreich zumindest sinngemäß immer davon ausgegangen, dass die Backmittelerzeugung – als genehmigter Altbestand – im Nachtzeitraum mehr als die 40 dB emittieren dürfe, und es im Verfahren zu Ge20-120-2007 nur auf den Lärm der geänderten Anlagenteile (im Wesentlichen Getreidereinigung und Mühle) ankäme. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.8.2009 zu GZ. Ge20-113-2008 über den Widerruf des Nachtbetriebsverbotes seien die unterschiedlichen Betriebszustände dokumentiert worden. Der Backmittelbetrieb sei demnach am 28.7.2009 von 3.00 Uhr bis 3.30 Uhr eingeschaltet gewesen. Dabei habe die Bezirkshauptmannschaft Freistadt völlig übersehen, dass der Backmittelbetrieb in der Nacht keine Genehmigung aufweise.

Der UVS Oö. führe im Erkenntnis vom 4.12.2009 auf Seite 32 wie folgt aus:

"Nicht beantragt wurde die Änderung bzw. Kapazitätserhöhung der Backmittelproduktion, die unabhängig vom Mühlenbetrieb betrieben werden kann und auch betrieben wird. [...] die Backmittelproduktion soll wie bisher im genehmigten [!!!] Umfang stattfinden."

Damit seien die Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der UVS immer - zumindest sinngemäß – vom genehmigten Altbestand der Backmittelproduktion auch in der Nachtzeit ausgegangen, und würden damit der Betriebsanlagengenehmigung eine Prämisse zu Grunde gelegt haben, die sich im Nachhinein als völlig falsch herausgestellt habe. Eine wesentliche Prämisse dieses Verfahrens zu Ge20-120-2007 sei daher, dass die Backmittelerzeugung in der Nacht produzieren und damit – auch den Grenzwert von 40 dB überschreitenden – Lärm emittieren dürfe. Nunmehr sei den betroffenen Nachbarn auf Grund ihrer Recherchen bekannt, dass für den Betrieb der Backmittelproduktion ab 16.30 Uhr bzw. ab 17.00 Uhr bzw. ab 22.00 Uhr – somit jedenfalls im Nachtzeitraum – keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliege. Die Konsenswerberin könne sich dabei nicht darauf berufen, dass es sich bei diesen Zeiten lediglich um die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, und nicht um die Betriebszeiten der Backmittelerzeugung als solche handeln würde. Die verwendete Diktion "Betriebszeiten" decke sich mit jener, die im Bescheid vom 15.12.2008 verwendet worden sei und sei mit letzterem nicht die Arbeitszeit gemeint gewesen, sondern der Zeitraum, in der die Anlage überhaupt laufen bzw. nicht laufen dürfe. Außerdem benötige der Backmittelbetrieb die Anwesenheit von Arbeitnehmern, die auch von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anlässlich der nächtlichen Kontrollbesuche im Laufe des Jahres 2009 angetroffen worden seien. Da die Backmittelerzeugung nicht ohne Arbeitnehmer in Betrieb genommen und betrieben werden könne, komme in eventu eine Beschränkung der "Arbeitszeitenbeschränkung" ohnehin einer Beschränkung der "Betriebszeiten" gleich.

Damit sei eine wesentliche Prämisse der Vorgenehmigungen weggefallen. Diese neuen Erkenntnisse würden den bisherigen Verfahrensergebnissen jeglichen Boden einer sachlich richtigen Begründung entziehen.

 

Die Auswirkungen des Wegfalls dieser Prämisse seien entscheidungswesentlich und würden daher zur Notwendigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Genehmigung für die Backmittelproduktion, jedenfalls während des Nachtzeitraums, hätte die Betriebsanlagenbewilligung zur Gänze untersagt werden müssen bzw. hätten strengere Auflagen erteilt werden müssen. Der Grenzwert von 40 dB hätte ausdrücklich und explizit auf die gesamte Betriebsanlage ausgedehnt werden müssen. Die Lkw-Fahrbewegungen hätten auflagenmäßig stärker eingeschränkt werden müssen.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008 umfasse explizit angeführte Lkw-Fahrbewegungen, und zwar zusätzliche Lkw-Fahrbewegungen. Als Basis für diese zusätzlichen Lkw-Fahrbewegungen müssten demnach die Lkw-Fahrbewegungen des genehmigten Altbestandes gelten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 22.9.2009 habe der lärmtechnische Amtssachverständige auf Seite 8 des Verhandlungsprotokolls ausgeführt, dass im Ist-Bestand hinsichtlich der Anlieferung und Abholung per Lkw ein unbeschränkter Konsens herrsche, sodass sich auch durch die Lkw-Lieferungen der beantragten Anlagenänderung keine Änderungen ergeben würden. Auch der Amtssachverständige sei zu Unrecht von einem "genehmigten" Altbestand ausgegangen.

Das Erkenntnis des UVS vom 4.12.2009 werde auch im Punkt der Auflage hinsichtlich der Lkw-Frequenzen dadurch massiv beeinflusst, dass die Backmittelerzeugung insbesondere in der Nachtzeit keine Genehmigung aufweise. Damit werde dem UVS-Erkenntnis jeglicher Boden einer sachlichen Begründung entzogen. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2008, 2008/04/0085, stelle der UVS darauf ab, dass der Mühlenanlage Lkw-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten insbesondere auch auf Grund der in den Genehmigungsbescheiden beschriebenen Anlagenteile immanent seien und auch diese Tätigkeiten auch in den Betriebsbeschreibungen Bezug genommen werde, allerdings ohne die entsprechende Anzahl zu präzisieren. Der UVS gehe davon aus, dass der Genehmigungskonsens hinsichtlich dieser Tätigkeit sohin nicht begrenzt worden sei. Damit ordne der UVS auch dem Nachtbetrieb der Backmittelerzeugung eine gewisse Anzahl von Lkw-Fahrbewegungen zu und lege dies als Prämisse seiner Entscheidung zu Grunde und bemesse danach die Auflage der Lkw-Fahrbewegungen.

Tatsächlich gebe es aber für den Betrieb der Backmittelerzeugung in der Nacht keine gewerbebehördliche Genehmigung, womit eine wesentliche Prämisse des Erkenntnisses des UVS vom 4.12.2009 wegfalle.

Auch würden sich in dem von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem betroffenen Nachbarn zur Verfügung gestellten Altgenehmigungen keine Regelungen bzw. Genehmigungen über Lkw-Fahrbewegungen finden. Auch würden die für den Betrieb der Backmittelerzeugung ab 16.30 Uhr bzw. ab 17.00 Uhr bzw. ab 22.00 Uhr notwendigen Lkw-Fahrbewegungen keine Deckung im – angeblich – genehmigten Altbestand, weil für diese Zeiträume keine Genehmigung der Backmittelerzeugung vorliege.

Entsprechend der im Betriebsanlagenverfahren herrschenden Genehmigungspflicht iSd des § 74 GewO könne es keinen unbegrenzten Konsens der Lkw-Fahrbewegungen geben, wenn dazu keine Genehmigungen vorliegen würden. Die Genehmigungspflicht umfasse auch den Lkw-Verkehr auf einer Betriebsanlage (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, RZ 188).

Der UVS stelle im Erkenntnis vom 4.12.2009 auf das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 3.9.2008, 2008/04/0085, ab. Damals sei es aber um die Verhängung von Strafen gegangen, wobei es im vorliegenden Fall um die Vorschreibung von Auflagen gehe. Daher sei die Annahme des Amtssachverständigen grundlegend falsch, der von einer Fülle an genehmigten Alt-Lkw-Fahrbewegungen ausgehe, und daher die durch die geänderte Betriebsanlage hervorgerufenen Auswirkungen auf die Lkw-Fahrbewegungen in ihrer Wirkung im Verhältnis zum Altbestand völlig unterbewerte. Wesentliche, dem erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren zu Grunde gelegte Prämissen würden daher tatsächlich nicht vorliegen, woraus sich die Notwendigkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens ergebe.

Wie bereits mit Bekanntgabe vom 4.12.2009 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu GZ. Ge20-120-2007 mitgeteilt, habe der OGH am 20.10.2009 zu 4 Ob 124/09b im Verfahren 5 Cg 48/09 t, LG Linz, eine einstweilige Verfügung erlassen, die aufrecht wirksam sei aber von der Konsenswerberin übertreten worden sei. Der OGH habe die Unterlassungsverpflichtung dabei für tonhaltige Dauergeräusche über 40 dB in der Nacht nicht auf die Mühlenanlage eingeschränkt, sondern dies ausdrücklich der gesamten Betriebsanlage vorgeschrieben, weil dies im Sinne des Nachbarschutzes angezeigt gewesen sei. Da die Konsenswerberin dieser Eilverfügung zuwider gehandelt habe, habe das BG Pregarten zu E 1281/09m Geldstrafen iHv 15.000 Euro und 30.000 Euro verhängt.

Die Konsenswerberin negiere diesen nicht genehmigten Zustand beim Backmittelbetrieb und habe in den letzten Monaten behauptet, der Backmittelbetrieb sei eine – ohne Auflagen und quasi grenzenlos – bewilligte Betriebsanlage (Vorbringen der Konsenswerberin in der UVS-Verhandlung am 22.9.2009, Seiten 22 ff). Damit setze sich die Konsenswerberin über die nur für den Tag mit unterschiedlichen Schlusszeiten genehmigten Betriebszeiten hinweg.

Die Betriebszeiten des Backmittelbetriebes seien nur für den Tag – mit unterschiedlichen Schlusszeiten – und bei der Lagerhalle sogar nur für Werktage und keinesfalls für die Nacht bewilligt.

Wie sich aus dem Video des Zeugen x aus zahlreichen Vorbringen der Konsenswerberin sowie aus den amtlichen Messungen von x ergebe, sei die Backmittelproduktion der Konsenswerberin in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und an bestimmten Tagesstunden rechtswidrig in Betrieb.

Die Antragsgegner hätten überdies für zwei weitere Betriebsanlagen (=Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlagen) keine gewerberechtlichen Bewilligungen. Bemerkenswertes würden die Antragsgegner auf der Seite 4 ihres Rekurses an das BG Pregarten vom 22.1.2009 vorbringen, weil erstmals die "Turbine" als Anlagenteil offen gelegt werde. Wenn also die "Turbinen" Anlagenteile zum Mühlenbetrieb darstellen würden, da mit den Turbinen Strom für die Mühle produziert werde, seien auch der Lärm aus diesen Anlagenteilen für die Einhaltung der 40 dB-Grenze und die Tonhaltigkeit relevant. Für die Teilbetriebsanlagen Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlagen würden keine gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligungen bestehen, obwohl sich die Antragsgegner auf keine Ausnahmen nach § 2 Z20 GewO und § 74 Abs. 5 GewO berufen könnten.

Auf Grund der von den Antragsgegner beim BG Pregarten vorgelegten Lastgangsaufzeichnungen würden sich Spitzenleistungen von über 600 kW ergeben; das bedeute, dass die Anlage sowohl elektrizitäts- als auch gewerberechtlich bewilligungspflichtig sei. Ein allenfalls vorhandenes Ökostrom-Zertifikat ersetze weder die erforderlichen elektrizitäts- noch die gewerberechtlichen Bewilligungen. Jedenfalls würden keine behördlich genehmigten Anlagen vorliegen, weil von beiden Anlagen durch tonhaltige Dauergeräusche gesundheitliche Schädigungen für die Nachbarn ausgehen und die Nachbarn zu keinen Bewilligungsverfahren beigezogen und geladen worden seien. Auch bei diesen Betriebsanlagen würden sich die Antragsgegner einen hohen finanziellen Aufwand ersparen, den sie im Preiskampf  zu Lasten der Mitbewerber einsetzen würden. Die Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlagen würden ebenfalls einen tonhaltigen Lärm erzeugen, der das ortsübliche und zumutbare Ausmaß übersteige und die Gesundheit der Nachbarn gefährde. Dieser Nachweis sei x erstmals in den Messungen vom 27./28.12.2009 und 24./25.12.2009 gelungen.

Der Wasserüberfall über das Wehr beeinflusse die Geräuschkulisse (=Basispegel). Im Verfahren beim UVS habe sich erstmals ergeben, dass eine Beeinflussung des Wehrs durch die Antragsgegner möglich sei. x habe am 17.12.2009 befundet, dass die Antragsgegner das Schlauchwehr bedienen und somit den Überlauf beeinflussen könnten. Auch aus dem Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gehe hervor, dass die Steuerungseinrichtungen für das Schlauchwehr am rechtseitigen Ufer liegen würden. Aus den aktuellen Prüfberichten von x ergebe sich weiters, dass sich die Antragsgegner hinter dem Geräusch der Wasserkraft – und Stromerzeugungsanlagen verstecken würden und die Messbarkeit der Betriebsgeräusche zu Ungunsten der Nachbarn zu beeinflussen und um den tatsächlichen ortsüblichen Basispegel willkürlich zu verändern. Weil die Wasserkraft und Stromerzeugungsanlagen nicht für den Betrieb einer vollautomatischen und angeblich modernsten Mühle der Welt notwendig seien – im Gegensatz zu früher, wo es nur wasserkraftgesteuerte Mühlen gegeben habe, würden damit gewillkürte = gekorene Teilbetriebsanlagen vorliegen, die von den Antragsgegnern willkürlich zum Nachteil und zur Gesundheitsgefährdung der Nachbarn eingesetzt würden. Die Antragsgegner würden auch in diesem Faktum eine nicht unerheblichen Rechtsbruch begehen.

Die betroffenen Nachbarn stellen zum Schutz ihrer Gesundheit und zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes den Antrag,

die Bezirkshauptmannschaft Freistadt möge das Verfahren über den Antrag der Konsenswerberin vom 30.11.2007 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Umbau der Mühle im Standort x, wieder aufnehmen, das gesamte Verfahren neu durchführen und dabei als Prämisse berücksichtigen, dass der Backmittelbetrieb im Nachtzeitraum bzw. ab 16.30 Uhr bzw. ab 17.00 Uhr bzw. ab 22.00 Uhr keine Betriebsgenehmigung besitzt bzw. auch die Wasserkraft und Stromerzeugungsanlagen keine gewerbebehördlichen Bewilligungen besitzen.

 

Mit Eingabe vom 12.3.2010 haben die Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine Ergänzung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegt und darin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen begründend ausgeführt, die x habe in der Äußerung vom 8.3.2010 zu 1 Cg 26/10d, LG Linz, den schalltechnischen Prüfbericht der Umwelt-, Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom 8.2.2010, verantwortlicher Messtechniker x, vorgelegt. Demnach sei behördlich festgestellt worden, dass in der Nachtzeit der gemeinsame Betrieb von Mühle und Backmittel eine andauernde Überschreitung von LA,95 40 dB erbracht habe. Die x behaupte, sie sei zur Nachtproduktion in der Backmittel berechtigt. Für die Backmittel gebe es aber keine Lärmbegrenzung und von der Konsenswerberin sei stets behauptet worden, es liege für die Backmittel ein bewilligter Altbestand vor, der vom Genehmigungsantrag 2007 für das Mühlengebäude nicht berührt sei. Die Nachbarn hätten nun festgestellt, dass diese Behauptung unrichtig sei. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, dass bei Backmittel und Mühle zwei technisch und organisatorisch völlig getrennte Betriebe vorliegen würden. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei in diesem Punkt wesentlich getäuscht worden.

Der technische Amtssachverständige x habe in der mündlichen gewerberechtlichen Verhandlung am 15.9.1994 in seinem Befund auf Seite 4 festgestellt:

"... derzeit sind im gegenständlichen Mühlen- und Nährmittelerzeugungsbetrieb insgesamt 24 Mitarbeiter beschäftigt. Zur Situierung des Mühlengebäudes wird noch festgehalten, dass in einer Entfernung von 150 m in nördlicher Richtung das erste Nachbarobjekt (Einfamilienhaus) liegt. Zur nächstgelegenen Grundgrenze ausgehend vom bestehenden Mühlengebäude ist ein Abstand von 80 m ebenfalls in nördlicher Richtung vorhanden."

Damit habe der technische Amtssachverständige zweifellos bestätigt, dass Mühle und Backmittelerzeugung keine getrennten Betriebe seien, sondern zusammengehören, wie dies auch aus den Einreichunterlagen 1994 der x  (Kopie vom Aktendeckel), "gewerbebehördliche Einreichung –Umbau und Aufstockung und Erweiterung Mühle, Ge20-57-1994, BH Freistadt, hervorgehe. Damit sei die Bestätigung des Betriebsleiters x vom 24.7.2009 an die BH Freistadt, es würden bei Mühle und Backmittel zwei voneinander getrennte Betriebe vorliegen, unrichtig. Es könne nicht die Konsenswerberin in der Hand haben, welchen Betrieb sie – in welcher Form – bewilligen lassen wolle und erstmals 2007 behaupten, es lägen zwei komplett getrennte  Betriebe vor, wenn der technische Amtssachverständige schon 1994 die von ihm zu befundende Betriebsanlage als "gegenständlichen Mühlen- und Nährmittelerzeugungsbetrieb" bezeichne und diese Betriebsanlage als einen Betrieb befundet habe, der auch so verhandelt worden sei. Sonst könnte die Konsenswerberin willkürlich die Rechtskraft von älteren Genehmigungsbescheiden durch jüngere Genehmigungsanträge – für die gleichen Anlagen – unterlaufen.

Wie aus der Äußerung der x vom 8.3.2010 zu 1 Cg 26/10 d, LG Linz, hervorgehe, sei diese der Meinung, dass die Betriebszeiten der Backmittelerzeugung nicht geregelt seien und daher ein uneingeschränkter Betrieb rund um die Uhr erlaubt sei. Eine zeitliche Regelung im Verfahren Ge20-57-1994-R, BH Freistadt, würde nur die damals gepflogenen Arbeitszeiten betreffen. Die Nachbarn hoffen, dass sich die BH Freistadt dieser unrichtigen Rechtsansicht nicht anschließe, weil die Betriebszeiten der Backmittelerzeugung  geregelt seien.

Der technische Amtssachverständige x habe in der mündlichen gewerberechtlichen Verhandlung am 15.9.1994 in seinem Befund auf der Seite 4 festgestellt:

"... die Arbeitszeit erstrecke sich derzeit von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag. Derzeit sind im gegenständlichen Mühlen- und Nährmittelerzeugungsbetrieb insgesamt 24 Mitarbeiter beschäftigt."

 

Da der technische Amtssachverständige 1994 die Arbeitszeit im zu ändernden Mühlen- und Nährmittelerzeugungsbetrieb befundet habe, habe er unter dem Ausdruck Arbeitszeit die von der x damals begehrte Betriebszeit von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag beurteilt.

Da dem technischen Amtssachverständigen 1994 bekannt gewesen sei, dass für den Betrieb von Mühle- und Nährmittelerzeugungsanlagen Arbeitnehmer notwendig seien, weil es damals wie heute bei der Backmittelproduktion keinen vollautomatischen Betrieb gebe, habe er den früher häufiger gebräuchlichen Ausdruck Arbeitszeit synonym für die Betriebszeit verwendet.

Die betroffenen Nachbarn haben am 22.2.2010 von der BH Freistadt den Bescheid der BH Freistadt vom 7.7.2003 zur Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe  und den Umbau von Räumen für Anwendungstechnik und Produktentwicklung zugestellt erhalten. Die Nachbarn würden nun laut der E-Mail von x vom 22.2.2010 über alle Altgenehmigungen verfügen. In der E-Mail gebe x bekannt, dass 2003 die für die Lagerhalle von der x am 18.3.2003 beantragten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) der bestehenden Lagerhalle (Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Sonn- und Feiertag kein Betrieb) angeglichen worden seien. Das zeige, dass damals die BH Freistadt bemüht gewesen sei, alle Betriebszeiten der verschiedenen Anlagenteile zu vereinheitlichen und es damals keine "rund um die Uhr-Genehmigung" für die Backmittelproduktion gegeben habe, wie dies die x bei Gericht behaupte.

Hätte die x bereits 2003 rund um die Uhr produzieren dürfen, hätte sie 2003 für die Lagerhalle auch die gleiche 0.00 bis 24.00 Uhr Betriebszeit beantragt und nicht am 18.3.2003 6.00 bis 20.00 Uhr Montag bis Freitag als Betriebszeit begehrt. Auch aus dem für die Nachbarn "neuen" Bescheid vom 7.7.2003 und der Verhandlungsschrift vom 2.6.2003 ergebe sich, dass die x für ihre Nährmittelerzeugung (=Backmittelproduktion) für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und für die Zeit von Samstag Abend 17.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr früh über keine rechtswirksame behördliche Genehmigung verfüge, weil hiefür keine Betriebszeit bewilligt sei.

An eine damit verbundene Kapazitätserweiterung würden 2003 die handelnden Personen und Behörden nicht gedacht haben, weil auf Seite 2 des Bescheides ausgeführt werde, dass sich die Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen nicht erhöhe.

 

Die BH Freistadt habe im Bescheid vom 19.9.2004 die bei der Verhandlung am 15.9.1994 vorgelegenen Projektsunterlagen und die Beschreibung der Betriebsanlage im Befund (gemeint: des technischen Amtssachverständigen) ausdrücklich zur Grundlage des Genehmigungsbescheides gemacht. Damit seien die Betriebszeiten für die Backmittelerzeugung mit 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag geregelt.

Überdies habe der damalige Genehmigungsbescheid keine weiteren Auflagen zu den Betriebszeiten vorschreiben müssen, weil die Betriebszeiten durch den Amtsbefund dem Bescheid zu Grund gelegen seien und die x den Mühlen- und Nährmittelerzeugungsbetrieb nur von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag betreiben wollte. Daher sei damals auch keine Lärmbeschränkung in der Nacht zugunsten der Nachbarn erforderlich gewesen.

 

Die x meine, bei den in der Verhandlungsschrift genannten Arbeitszeiten sei es nur um die damals aktuellen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer gegangen. Nur gepflogene Arbeitszeiten anstelle von geregelten Arbeitszeiten widerspreche vor allem arbeitnehmerschutzrechtlichen Grundsätzen. Würde die x Arbeitszeiten im Sinne des § 2 Abs.1 Z1 AZG oder des Arbeitnehmerschutzes verstehen, so würde es sich nur um die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters handeln. Es sei aber auszuschließen, dass der technische Amtssachverständige im Befund nur die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters gemeint habe.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof setze die Ausdrücke "Arbeitszeit" und "Betriebszeit" gleich, weil entsprechend der Gewerbeordnung synonyme Begriffe vorliegen (VwGH 24.6.1998, 97/04/0061). Das Wissen und die Absicht der x ergebe sich vor allem daraus, dass sie nach 1994 sogar für den Betrieb von Anlagenteilen, die kaum personalintensiv seien, keine "rund um die Uhr-Betriebszeit", sondern nur Betriebszeiten für den Tag beantragt habe.

Es mache aus logistischen, betriebswirtschaftlichen und arbeitsablauftechnischen Gründen keinen Sinn, für zusammengehörende Anlagenteile getrennte Betriebszeiten zu haben bzw. zu beantragen, wie beispielsweise in der Backmittel rund um die Uhr zu produzieren und die dazugehörende Lagehalle nicht in der Nacht oder Samstag ab 17.00 Uhr oder Sonntag betreten zu dürfen.

 

Aber selbst wenn die 1994 vom technischen Amtssachverständigen befundeten Zeiten Arbeitszeiten iSd AZG gewesen wären, würde dies ebenso zum faktischen Stillstand der Backmittelerzeugung werktags nach 16.30 Uhr führen, da diese ohne Einsatz von Arbeitnehmern nicht betrieben werden könne.

 

Auch die umweltmedizinische Stellungnahme von x vom 27.2.2010 ergebe, dass für die Backmittelproduktion kein Konsens für einen Betrieb im Nachtzeitraum bestehe. Am 22.2.2010 habe Ing. x eine Stellungnahme aus schall- bzw. gewerbetechnischer Sicht zu den Vorgenehmigungen aus den Jahren 1994, 2000, 2001 und 2003 abgegeben. Zusammenfassend könne ausgesagt werden, dass in den vorliegenden Genehmigungsunterlagen überhaupt keine halbwegs projektbezogene schalltechnische Beurteilung erkennbar sei. Auch die schalltechnischen Auswirkungen der Betriebsanlage auf die ortsübliche Immissionssituation sei in keinem Genehmigungsverfahren auch nur ansatzweise eingegangen worden.

Eine wichtige Neuerung sei die Zustellung des Urteils des BG Pregarten vom 8.3.2010, weil die x bisher behauptet habe, dass die Exekutionsführung beim BG Pregarten mutwillig sei.

In diesem Zusammenhang ist auf die Strafbeschlüsse des BG Pregarten über 15.000 Euro und 30.000 Euro zu verweisen. Die dagegen mit den Rekursen der x verbundenen Anträge auf aufschiebende Wirkung seien erstinstanzlich abgewiesen worden. Am 8.3.2010 habe das BG Pregarten auch die Oppositionsklage der x abgewiesen.

 

Abschließend wiederholen die Antragsteller den bereits mit Eingabe vom 12.2.2010 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens.

 

3. In der zu diesem Antrag ergangenen Stellungnahme der x wird vorgebracht, dass die antragstellenden Nachbarn x und x aufgrund der Nichterhebung von Einwendungen im Verfahren Ge20-120-2007 präkludiert und daher ihre Parteistellung im Verfahren verloren hätten, weshalb deren Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls unzulässig sei.

Der Umstand, dass die Nachbarn respektive deren Rechtsvertreter angeblich am 2.2.2010 Kenntnis über den Altbestand bzw. die Altgenehmigung erlangt hätten, sei irrelevant. Vielmehr verwundere diese Behauptung schon deshalb, da die Nachbarn im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Ge-20-120-2007 anwaltlich vertreten gewesen seien und jeweils Einwendungen und Eingaben, basierend auf vorgenommene Akteneinsichten bei der Behörde, erhoben hätten.

Eine allenfalls verspätete Akteneinsicht durch die Rechtsvertreter der Nachbarn stelle keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund dar. Es wäre vielmehr an den Nachbarn bzw. deren Rechtsvertretern gelegen, sich rechtzeitig über Altge­nehmigungen zu informieren, was diese auch anlässlich zahlreich durchgeführter Akteneinsichten bei der Behörde hätten tun können. Würden die Parteien, die noch dazu im gesamten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren als auch anschließenden Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anwaltlich vertreten gewesen seien, die Gelegenheit versäumen, alle ihre zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, dann würden sie sich nicht auf § 69 Abs.1 Z 2 AVG berufen können. Dass den Nachbarn die Akteneinsicht jederzeit möglich gewesen sei, würden schon deren Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.2.2010 zeigen; eine Akteneinsicht seitens der Behörde sei zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden und werde dies ohnehin nicht von den Nachbarn behauptet. Somit wäre der von den Antragstellern behauptete Umstand, dass die Altgenehmigungen nicht berück­sichtigt werden konnten, auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen, wobei es nicht von Bedeutung sei, welchen Grad das Verschulden habe und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden treffe. Abgesehen davon habe die Gewerbebehörde die in Rede stehenden Altgenehmigungen im Rahmen der zu Ge20-120-2007 verfahrensgegenständlichen Genehmigung über die Änderung der Mühle ausdrücklich berücksichtigt. Selbst dann, wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hätte und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hätte, könne dies die Partei von ihren verfahrenstechnischen Obliegenheiten nach § 69 Abs.2 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungs­schritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände komme es an. Es sei ganz offensichtlich, dass die Nachbarn unter der Bezeichnung "Wiederaufnahme" lediglich das Verfahrensziel, in dem mit Bescheid­erlassung des UVS Oö. vom 4.12.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in welchem über die Berufung der Nachbarn endgültig abgesprochen worden sei, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, dabei verkennen die Nachbarn jedoch, dass durch das Erkenntnis des UVS Oö. eine rechtskräftige und unabänderliche Entscheidung vorliege. Eine Überprüfung oder Wiederholung dieser Entscheidung sei demnach jedenfalls unzulässig und aus­geschlossen.

Bei den in § 69 Abs.1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" müsse es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden seien. Bei den nunmehr zitierten Altgenehmigungen handle es sich zweifellos um Tatsachen bzw. Beweismittel, die schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben. Tatsache sei aber, dass diese Altgenehmigungen der Behörde sehr wohl bekannt gewesen seien, was sich explizit auch in den von den Nachbarn nunmehr zitierten Passagen in den Verhandlungsschriften widerspiegle. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt gewesen seien, von dieser im rechtskräftig durchgeführten Verfahren auch berücksichtigt worden seien, ist aber ausgeschlossen.

Ebenso seien die im Antrag der Nachbarn vom 12.2.2010 zitierten gerichtlichen Entscheidungen weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel iSd § 69 Abs.1 Z 2 AVG. Die von den Antragstellern zitierte Sicherungsverfügung des OGH verbiete x den Betrieb der Anlagen ohne geweberechtliche Betriebsanlagen­genehmigung bzw. entgegen den Auflagen in der gewerberechtlichen Betriebs­anlagengenehmigung der BH Freistadt vom 15.12.2008. Diese gerichtliche Entscheidung sei weder eine Tatsache noch ein relevanter Wiederaufnahmegrund und zwar weder hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung. Tatsächlich sei diese gerichtliche Entscheidung infolge Abänderung der gewerberechtlichen Betriebsanlagenge­nehmigung der BH Freistadt vom 15.12.2008 mit Erkenntnis des UVS Oö. vom 4.12.2009 obsolet. Da im Bezug auf eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG generell nur tatsachenrelevant sei, könnte auch eine allfällige Fehlinterpretation des Konsensumfanges durch die Gewerbebehörden keinen Grund für eine Wieder­aufnahme darstellen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die bloße Unkenntnis bzw. die angeblich mangelnde Information der betroffenen Nachbarn über Altgenehmi­gungen keinen relevanten Wiederaufnahmegrund darstellen, insbesondere auch deshalb, da die bezugnehmenden Altgenehmigungen der Behörde in erster und zweiter Instanz bekannt waren und im rechtskräftig durchgeführten Verfahren auch berücksichtigt worden seien.

Die von den Nachbarn vermeinte Vorschreibung der 40 dB-Grenze ausdrücklich für die gesamte Betriebsanlage sei aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder notwendig noch wäre eine solche zulässig gewesen. Gegenstand des Verfahrens sei ausdrücklich nur die Änderung der Mühle gemäß dem Antrag von x. Umfang und Inhalt des Genehmigungsverfahrens würden durch das Genehmigungsansuchen bestimmt, die Behörde sei daher an den Inhalt des Ansuchens gebunden und wäre daher auch eine Vorschreibung einer 40 dB-Lärmimmissionsgrenze für die Altanlagen im Rahmen dieses Verfahrens formal nicht möglich gewesen.

 

Zusammenfassend sei zu den Behauptungen der Antragsteller, wonach x keine Genehmigung für den Betrieb des Backmittelbetriebes im Nachtzeitraum, für Lkw-Anlieferungen, für den Betrieb der Wasserkraft- und Stromerzeugungs­anlagen etc. hätte, Folgendes auszuführen:

Der Betrieb der Backmittelproduktion unterliege keinerlei Betriebszeitenbe­schränkung. Eine solche könne insbesondere nicht aus dem von den Nachbarn zitierten Bescheid der BH Freistadt vom 19.9.1994 interpretiert werden. Mit diesem Bescheid sei die Änderung und der Betrieb des Nährmittelerzeugungs­betriebes (Backmittelanlage) gewerbebehördlich antragsgemäß genehmigt worden. Da weder das dem Antrag zugrunde liegende Genehmigungsprojekt noch der Bescheid eine Beschränkung bezüglich der Betriebszeiten enthalte, sei x nach Maßgabe des Bescheides zum zeitlich uneingeschränkten Betrieb dieser Anlage berechtigt.

Wie die Nachbarn zunächst richtig erkannt haben, würden die Altgenehmigungen auch keine Beschränkung hinsichtlich der Lkw-Fahrbewegungen enthalten. Entgegen der Auffassung der Nachbarn bedeutet das aber nicht die Konsenslosigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Lkw-Fahrbewegungen, sondern umgekehrt, dass Lkw-Fahrbewegungen eben keiner Beschränkung unterliegen würden.

Die Wehr/Wasserkraftanlage sei eine behördlich bewilligte und mit KWK-Zertifikat anerkennte Öko-Stromanlage. Die damit durch x ausgeübte Tätigkeit als Elektrizitätsunternehmen falle unter den Ausnahmetatbestand der Z 20 des § 2 GewO. Im Übrigen handle es sich bei den Kraftwerksanlagen um nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften genehmigte bzw. bewilligte Anlagen iSd § 74 Abs.6 GewO. Abgesehen davon sei der Emissionsanteil aus der Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlage auch irrelevant im Zusammenhang mit den Lärmauflagen in der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung in der Fassung des Erkenntnisses des UVS Oö. vom 4.12.2009.

 

Im Ergebnis würden die antragstellenden Nachbarn keinen gesetzlich zulässigen Wiederaufnahmetatbestand geltend machen können. Der Antrag der Nachbarn auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 12.2.2010 werde daher von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen sein.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Wiederaufnahmeantrag vom 12.2.2010 und 12.3.2010 samt dem bezughabenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere in die darin aufliegenden Aktenvermerke über von den Antragstellern durchgeführte Akteneinsichten und Übermittlungsschreiben der BH Freistadt sowie in die von den Antragstellern beigebrachten Unterlagen und in das von der x vorgelegte Rechtsgutachten des x vom 25.3.2010 zu der Frage, ob sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994, Ge-20-57-1994-R, eine verbindliche Betriebszeitenbeschränkung ergibt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.    der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesent­lichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Nach Abs.3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs.1 die Wiederauf­nahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs.1 Z 1 stattfinden.

 

Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

5.2. Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des bei der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt geführten Verfahrens über den Antrag der x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort x, durch die Erneuerung der Getreidereinigungs- und Mühlenanlage.

Die Rechtzeitigkeit des Antrages und damit gleichzeitig auch der nach Ansicht der Antragsteller vorliegende Wiederaufnahmegrund wird damit begründet, dass die betroffenen Nachbarn erst am 2.2.2010 in sämtliche Genehmigungen des Backmittel­betriebes eingesehen hätten und dabei festgestellt worden sei, dass die x für den Betrieb der Backmittelerzeugung nur eine Genehmigung in der Zeit von Montag bis Freitag 6.30 bis 16.30 Uhr (Backmittel­betrieb/Nährmittelerzeugungsbetrieb) und Montag bis Freitag 6.00 bis 22.00 Uhr sowie Samstag 6.00 bis 17.00 Uhr (Lagerhalle für den Backmittelbetrieb) besitze. Die Backmittelerzeugung als genehmigter Betrieb insbesondere im Nachtzeitraum sei nach Ansicht der Antragsteller aber eine wesentliche Prämisse für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren und würde mit den neuesten Erkenntnissen der Betroffenen nun diese entscheidungswesentlichen Prämissen wegfallen und den bisherigen gewerbebehördlichen Verfahren und Entscheidungen jegliche sachliche Grundlage fehlen.

 

5.3. Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist vorweg festzuhalten, dass gemäß § 69 Abs.2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Soweit die Antragsteller vorbringen, sie hätten erst am 2.2.2010 in sämtliche Altgenehmigungen des Backmittelbetriebes eingesehen, ist dem entgegen­zuhalten, dass nach dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt und den darin aufliegenden Aktenvermerken bzw. Schreiben an die Antragsteller ersichtlich ist, dass die von den Antragstellern genannten Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt betreffend auch den Betrieb der Backmittelerzeugung vom 19.9.1994, 26.7.2000 und vom 10.12.2001, deren erstmalige Kenntnisnahme im Wiederaufnahmeantrag mit 2.2.2010 angegeben wurde, bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.8.2009 übermittelt worden sind. Im Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.3.2010 zum Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass den übermittelten Bescheiden auch sämtliche Verhandlungsschriften angeschlossen wurden.

Ausgehend von der am 31.8.2009 nachweislichen Übermittlung dieser Bescheide an die Rechtsvertreter der Antragsteller (welche auch mit Schreiben der Rechtsvertreter der Antragsteller vom 14.10.2009 bestätigt wurde) ist der mit Eingabe vom 12.2.2010 gestellte Wiederaufnahmeantrag – was den Wiederaufnahmegrund der Kenntniserlangung dieser Genehmigungsbescheide betrifft – als nicht rechtzeitig anzusehen.

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragsteller am 22.2.2010 Kenntnis vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.7.2003 betreffend die Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage der x durch die Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe und den Einbau von Räumen für Anwendungstechnik und Produktenentwicklung erlangt haben (siehe hiezu Schreiben der BH Freistadt vom 22.2.2010 an die Antragsteller).

Soweit die Antragsteller in der Ergänzung des Wiederaufnahmeantrages vom 12.3.2010 darauf Bezug nehmen und darin einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs.1 Z 2 AVG sehen, ist hiezu auszuführen, dass auch dieser Antrag nicht innerhalb der im § 69 Abs. 2 leg. cit. festgelegten zweiwöchigen Frist eingebracht wurde.  

Das Gleiche gilt für den von den Antragstellern vorgebrachten Wiederaufnahmegrund der nach ihrer Ansicht nicht vorliegenden jedoch erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb der Wasserkraft- und Stromerzeugungsanliegen. Die Rechtsvertreter der Antragsteller haben mit Eingabe vom 11.1.2010 beim Landeshauptmann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Organe der BH Freistadt eingebracht und darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 8.1.2010 die Bestätigung erhalten haben, dass die Belangten (x) es unterlassen hätten, die Stromerzeugungsanlage einem Betriebsbewilligungsverfahren zu unterziehen. Auch in dieser Hinsicht wurde sohin der Antrag mit Eingabe vom 12.2.2010 verspätet gestellt.

Dabei übersieht der Oö. Verwaltungssenat nicht, dass betreffend die Dienstaufsichtsbeschwerde als Beschwerdeführer die x und die x als Mitbewerber der x aufgetreten sind, allerdings verknüpfen die Antragsteller selbst die Belange der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer mit ihren Belangen, indem sie im Wiederaufnahmeantrag vorbringen, die x würde sich durch die fehlende Genehmigung einen hohen finanziellen Aufwand ersparen, den sie im Preiskampf zu Lasten der Mitbewerber einsetzen würden. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Antragsteller (die im Übrigen gleichsam auch von den Rechtsvertretern der x vertreten werden) zum Zeitpunkt der Dienstaufsichtsbeschwerde Kenntnis vom allenfalls konsenslosen Betrieb dieser Anlagen hatten.  

    

5.4. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Wiederaufnahmeantrag dem Erfordernis der Rechtzeitigkeit entspricht, so ist dieser nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG darzulegen.

 

Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens darauf, dass ihnen erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens bestehende gewerbebehördliche Genehmigungen für die in Rede stehende Betriebsanlage der x bekannt geworden seien, welche für das wieder aufzunehmende Genehmigungsverfahren insofern von Relevanz seien, als diese – nach Ansicht der Antragsteller –Betriebszeitbeschränkungen beinhalten, die auch Auswirkungen auf das mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.12.2009 abgeschlossene nunmehrige Genehmigungsverfahren habe. Dadurch liege auch der Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung vor, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Vorinstanzen nicht ausreichend ermittelt worden sei.

 

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass diese von den Antragstellern wohl als neue Tatsachen bzw. Beweise genannten Genehmigungsbescheide sowohl der erstinstanzlichen Behörde als auch dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oö. Verwaltungssenat bekannt waren und auch – wie noch näher zu begründen sein wird – im Verfahren berücksichtigt worden sind.

Demgemäß kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 gesprochen werden, da es sich dabei um solche neuen Tatsachen oder Beweismitteln handeln muss, die schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein bzw. die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, E 125 und 126 zu § 69). Schon im Lichte dieser Judikatur liegt kein Grund zur Wiederaufnahme nach  § 69 Abs.1 Z2 AVG vor.

 

Darüber hinaus bilden weder vermeintliche Verfahrensmängeln im abgeschlossenen Verfahren noch eine vermeintliche unrichtige rechtliche Beurteilung einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs.1 Z2 AVG.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Erkenntnis vom 4.12.2009, VwSen-530868-530871 ausführlich – wie von den Antragstellern im Wiederaufnahmeantrag auch ausgeführt – in Kenntnis der für die in Rede stehende Betriebsanlage geltenden Vorgenehmigungen unter Darlegung des Grundsatzes des Projektsverfahrens den Umfang des beantragten und im Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Vorhabens dargelegt und im Ergebnis ausgeführt, dass Gegenstand des behördlichen Verfahrens in gegenständlicher Angelegenheit ausschließlich die Mühlenanlage ist und eben nicht der Betrieb der Backmittelproduktion davon umfasst ist.

Im Wiederaufnahmeantrag, insbesondere in der Ergänzung hiezu, wird diesen Ausführungen entgegengetreten und damit implizit unrichtige rechtliche Beurteilung, die - wie oben ausgeführt - keinen Wiederaufnahmegrund darstellt,  eingewendet.

Die in diesem Zusammenhang auch vorgebrachte Rechtsansicht der Antragsteller, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994, Ge20-57-1994, eine Betriebszeitbeschränkung beinhaltet, wird nicht geteilt.

Diesbezüglich wird auf das von der x vorgelegte Rechtsgutachten des x vom 25.3.2010 verwiesen, das sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob in dem genannten Bescheid eine Betriebszeitbeschränkung enthalten ist; im Ergebnis wird darin ausgeführt, dass eben der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994, Ge20-57-1994-R, in Verbindung mit dem eine Grundlage des Bescheides bildenden Text des Sachverständigenbefundes in der Verhandlungsschrift: "Die Arbeitszeit erstreckt sich derzeit von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag" keine rechtlich bindende Betriebszeiteinschränkung begründet und die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.9.1994 genehmigten Anlagenteile daher rund um die Uhr betrieben werden können. Begründend wird nach Zitierung zahlreicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Charakter von Anlagengenehmigungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren ausgeführt, dass Genehmigungsgegenstand des Bescheides vom 19.9.1994 lediglich eine Änderung einer bestehenden Anlage durch Errichtung zusätzlicher Anlagenteile war. Der zur Genehmigungsgrundlage erklärte Befund des technischen Amtssachverständigen vermischt ständig Beschreibung der Altanlage mit Ausführungen zum Änderungsprojekt. Der Satz, wonach sich die Arbeitszeit "derzeit von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr von Montag bis Freitag" erstrecke, beschreibt in diesem Sinn offenkundig nur den damaligen Usus im Altanlagenbestand. Gegenstand der Anlagenänderungsgenehmigung ist aber nur die Änderung und grundsätzlich nicht der Altbestand. Selbst wenn man  die Arbeitszeitenbeschreibung auch auf die Anlagenänderung beziehen wollte: die Festlegung, wonach sich die Arbeitszeit "derzeit"....erstrecke, bezieht sich auf das Jahr 1994 und enthält keine Anordnung für die Zukunft; zudem genügt diese Formulierung nicht den hiefür erforderlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Die in diesem Rechtsgutachten enthaltene Auffassung wird vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vollinhaltlich geteilt.

 

Sohin gehen die Ausführungen der Antragsteller, wonach die den Backmittelbetrieb betreffenden "Altgenehmigungen" eine wesentliche Prämisse des in Rede stehenden Genehmigungsverfahrens darstellen auch in dieser Hinsicht ins Leere.

 

Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen betreffend die Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlagen nochmals auf den im Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren herrschenden Grundsatz des Projektverfahrens verwiesen; demnach  können Betriebsanlagenteile, die nicht vom Antrag erfasst sind, auch nicht einer Beurteilung unterzogen und hiefür Auflagen vorgeschrieben werden.

Soweit die Antragsteller einwenden, dass sich aus den aktuellen Prüfberichten von x ergebe, dass sich die Antragsgegner hinter dem Geräusch der Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlagen "verstecken", um die Messbarkeit der Betriebsgeräusche zu ungunsten der Nachbarn zu beeinflussen, soll damit offenbar die Nichteinhaltung von Auflagen dargestellt werden. Inwieweit dies einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, ist nicht nachzuvollziehen. 

 

6. Aus sämtlichen oben dargestellten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 25. September 2012, Zl.: 2010/04/0069-10

 

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