Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350088/5/Re/Pe/Sta

Linz, 05.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.3.2010, GZ. 0021253/2008, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetz-Luft zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.3.2010, GZ. 0021253/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schreiben vom 29.3.2010 Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 17.3.2010 vom Bw persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 31-3-2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2.4.2010 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Mit Schreiben vom 26.4.2010 wurde Parteiengehör gewahrt, der Bw auf die offenkundige verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit E-Mail vom 30.4.2010 entschuldigte sich der Bw für die verspätete Einbringung und gab er bekannt, dass er das Rechtsmittel bedingt durch den Antritt einer längeren Reise verspätet zur Post gegeben habe und er die Berufung aufrecht erhalte.

 

Dazu wird ausgeführt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht (§ 33 Abs.4 AVG), weshalb die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Reichenberger

 

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