Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165088/5/Br/Th

Linz, 19.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch RAe X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6. April 2010, Zl. VerkR96-41133-2008/A/POS, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.:    § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden und zwei Tagen verhängt, weil dieser am 25.06.2008 um 17.30 Uhr, in Steyr, Pyrachstraße auf Höhe Objekt Nr. X, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Aufgrund einer am 25.06.2008 beim Stadtpolizeikommando Steyr, VI Tomitzstraße, erstatteten Anzeige teilte Ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25.08.2008 Folgendes mit:

 

"Wie der Beschuldigte bereits gegenüber der erhebenden Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Steyr am 25.06.2008 angegeben hat, hat er am selben Tag gegen etwa 17 Uhr seinen PKW, behördliches Kennzeichen X, in 4400 Steyr, Pyrachstraße in der Nähe des Hauses Nummer X am rechten Fahrbahnrand eingeparkt. Da die Parklücke klein war, nahm er den Einparkvorgang äußert vorsichtig mit schleifender Kupplung in kleinstmöglicher Geschwindigkeit vor. Beim Herantasten an das vor ihm stehende Fahrzeug kam es zu einem minimalen Kontakt. Dieser war keinesfalls geeignet irgendeine Beschädigung zu verursachen. Aus diesem Grund entfernte sich der Beschuldigte von seinem Fahrzeug, ohne Nachschau am vorderen Fahrzeug und verrichtete einige Erledigungen. Als er um 18.45 Uhr zu seinem PKW zurück kam, musste er eine Verständigung der Polizei vorfinden,

2. Die am Fahrzeug des Beschuldigten an der Nummerntafel bestehenden Beschädigungen rühren von einer früheren Begebenheit, und können mit der gegenständlichen keinesfalls in Zusammenhang stehen. Auch allfällige Beschädigungen am Fahrzeug der Beteiligten X können nicht vom bloßen Antasten beim Einparkvorgang stammen. Es wäre daher diesbezüglich allenfalls zu beantragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis dafür, dass Schäden am Fahrzeug der Beteiligten X nicht durch das Fahrzeug des Beschuldigten stammen können.

3. Da er keinen Schaden verursacht hat, hat der Beschuldigte sein Fahrzeug am Tatort ohne Bedenken hinterlassen. Wollte der die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begehen, so wäre es einfach und naheliegend für ihn gewesen, umgehend nach dem Parkvorgang wieder wegzufahren.

4. Da die Beschädigungen am Fahrzeug der Beteiligten keinesfalls vom gegenständlichen Einparkvorgang her rühren können, fehlen bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung. Es wird daher ersucht, gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen."

 

Mit Schreiben vom 30.09.2008 wurden Sie aufgefordert, sich für die umseits angeführte Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Schriftsatz vom 03.10.2008 teilte Ihr Rechtsvertreter Nachstehendes mit:

"1. In Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.9.2008, wird vollinhaltlich auf die vorweg am 25.8.2008 übermittelte Stellungnahme verwiesen.

2. Zum Beweis dafür, dass die Schäden sowohl am Fahrzeug der Beteiligten X, als auch am Fahrzeug des Beschuldigten selbst, nicht vom gegenständlichen Vorfall rühren, wird die Einholung eines KFZ Sachverständigen beantragt.

3. Der Beschuldigte hat Sorgepflichten gegenüber seinem Sohn, dem Minderjährigen X, Schüler."

 

In der Folge wurde der ggstl. Akt der Verkehrsabteilung beim Amt der OÖ. Landesregierung mit dem Ersuchen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens vorgelegt.

Seitens des Sachverständigen, Ing. X, erging am 17.04.2009 folgendes Gutachten:

 

BEFUND:

Die im Verwaltungsstrafakt angeführte Unfalls- bzw. Schadensbeschreibung dient als Befund. Lt. Angaben im Akt sollte der Beschuldigte im Zuge eines Parkmanövers gegen einen vor ihm abgestellten PKW gestoßen sein. Es wurden am Fahrzeug des Beschuldigten vorne im Bereich des amtlichen Kennzeichens entlang des oberen Randes Druckstellen festgestellt. Das gestoßene Fahrzeug zeigte an der Stoßstange hinten mittig eine ca. 50 cm lange leichte Eindellung. Aufgrund des Befundes und der sonstigen im Akt enthaltenen Angaben ergeht zur Frage, ob die beschuldigte Person den Eintritt des Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte bzw. ob die Schäden (möglichen Fahrzeugteile) miteinander korrespondieren, folgendes

 

GUTACHTEN:

Leider muss festgestellt werden, dass trotz intensiver Bemühungen (auch mit Beamten der Polizei) das Fahrzeug des Beschuldigten nicht abgemessen werden konnte, da es nicht auffindbar ist. Im gegenständlichen Fall kann kein typengleiches Fahrzeug als Vergleichsfahrzeug herangezogen werden, da vermutlich die Frontpartie nicht dem Originalzustand entspricht. Ob die Anstoßstellen miteinander korrespondieren, kann somit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zur Wahrnehmung des Verkehrsunfalles wird bemerkt, dass ein Verkehrsunfall, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, in Form der akustischen und visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit, sowie als Reaktion eines Stoßes bemerkt werden kann.

In akustischer Form konnte die Kollision nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden, da diese von geringer Heftigkeit (Geschwindigkeit) war und es sich um Kunststoffstoßstangen gehandelt hat. Zur visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit wird angeführt, dass die enge Verkehrssituation dem Beschuldigten ersichtlich gewesen war.

Im Zuge des Parkmanövers hat der Beschuldigte mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahrzeuge achten müssen. Dadurch konnte er auch erkennen, dass sich der Abstand zum gegnerischen Fahrzeug stark verminderte. Er konnte eine Kontaktierung keinesfalls ausschließen. Es wird bemerkt, dass die Kontaktierung für den Beschuldigten nicht direkt einsehbar war. Zur Erkennbarkeit einer Kontaktierung als Reaktion eines Stoßes wird angeführt, dass das Fahrmanöver vermutlich mit sehr geringer Geschwindigkeit erfolgte und dadurch mit dem Ruck, den ein Fahrzeug beim Stehenbleiben macht, zusammengefallen sein kann. Dadurch könnte die Wahrnehmung nicht mit Sicherheit möglich gewesen sein. Hier wird aber auf die Angaben des Beschuldigten verwiesen, wo er angibt, dass er mit schleifender Kupplung nach vorne gefahren ist und plötzlich einen leichten Widerstand verspürt hätte.

Abschließend wird festgestellt, dass dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Umstände zu Bewusstsein kommen mussten, dass es bei diesem Parkmanöver zu einer Beschädigung von anderen Fahrzeugen gekommen sein kann.

Um die Frage beantworten zu können, ob die Schäden miteinander korrespondieren, sind Angaben über die Höhen der möglichen Anstoßstellen des stoßenden Fahrzeuges erforderlich. Dazu müsste das Fahrzeug vom beschuldigten Lenker vorgeführt werden, bzw. ein Termin zur Kontrolle mit ihm vereinbart werden."

 

Dieses Gutachten wurde Ihnen mit Schreiben vom 20.05.2009 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2009 teilte Ihr Rechtsvertreter Folgendes mit:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache wird beantragt, das Fahrzeug des Beschuldigten zu besichtigen.

Es ist unverständlich, dass das Fahrzeug nicht abgemessen werden konnte, "da es unauffindbar" sei. Das Fahrzeug des Herrn OA Dr. X befindet sich, wenn es nicht gerade gefahren wird, im X des Hauses X, in dem der Beschuldigte nach wie vor wohnhaft ist. Ein kurzer Anruf bei seinem Vertreter hätte jedenfalls genügt, um einen Termin zu akkordieren.

 

Es wird beantragt, das Fahrzeug nach dortiger Terminbekanntgabe zu besichtigen und ein ergänzendes Gutachten einzuholen, wobei jetzt bereits darauf hingewiesen wird, dass der Sachverständige die fehlende Einsehbarkeit, die sehr geringe Geschwindigkeit, die nicht mit Sicherheit feststellbare Wahrnehmbarkeit anführt."

In der Folge wurde der Akt der Abteilung Verkehr beim Amt der OÖ. Landesregierung übermittelt und wurde ersucht gemäß § 55 Abs. 1 AVG eine Besichtigung bzw. Kontrolle des Fahrzeuges vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

 

Am 12.08.2009 erstellte Ing. X nachstehendes Ergänzungs-Gutachten:

 

"Grundsätzlich wird auf das Gutachten Verk-210000/593-2008-LJ vom 17. April 2009 verwiesen. Zur Frage, ob die Schäden (möglichen Fahrzeugteile) miteinander korrespondieren, wird angeführt dass am 11. August 2009 ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Das Fahrzeug des Herrn Dr. X wurde im Bereich der vermuteten Kontaktierungsstellen besichtigt und abgemessen. Auch wurden Fotos angefertigt.

Nach Gegenüberstellung der beiden betroffenen Fahrzeuge kann festgestellt werden, dass die Höhe des Abdruckes an der Stoßstange des geparkten Fahrzeuges (Renault) mit der Oberkante des vorderen Kennzeichens des Mazda mit dem pol. Kennzeichen X übereinstimmt. Demnach ist es möglich, dass der geringfügige Schaden von einer Kontaktierung durch den PKW des Beschuldigten erfolgte."

 

Mit Schreiben vom 30.09.2009 wurde Ihnen dieses Ergänzungsgutachten zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 teilte Ihr Rechtsvertreter Nachstehendes mit:

 

"1. In seinem Ergänzungsgutachten gelangt der Amtssachverständige Ing. X zur Auffassung, dass aufgrund der durchgeführten Gegenüberstellung möglicherweise der geringfügige Schaden am PKW Renault Clio von einer Kontaktierung des PKWs des Beschuldigten herrührt. Wie sich aus dem Gutachten vom 17. 4. 2009 ergibt, zeigte sich beim PKW der Marke Renault Clio an der hinteren Stoßstange mittig eine ca. 50 cm lange leichte Eindellung. Der Sachverständige gelangte weiters zu der Auffassung, dass das vom Beschuldigten durchgeführte Fahrmanöver vermutlich mit sehr geringer Geschwindigkeit erfolgte und in akustischer Form die Kollision vom Beschuldigten nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden konnte, da diese von geringer Heftigkeit (Geschwindigkeit) war und es sich um Kunststoff Stoßstangen gehandelt hat.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten, die der erkennenden Behörde hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhaltes Hilfe bieten sollen beinhalten bisher keine Erkenntnisse darüber, welche Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision zumindest eingehalten werden musste, um die vom Sachverständigen festgestellte 50 cm lange leichte Eindellung zu ermöglichen. Es muss nämlich darauf hingewiesen werden, +dass Kunststoffteile (Kunststoffstoßstangen) so ausgeprägt sind, dass bei geringen Belastungen (z.B. mit Schritttempo) normalerweise eine Rückverformung eintritt und grundsätzlich keine bleibenden Beschädigungen bei geringen Geschwindigkeiten möglich sind.

In einem vor dem Bezirksgericht Mauthausen geführten Zivilverfahren erstattete der renommierte Sachverständige DI X ein Gutachten, das sich mit der Frage etwaiger PKW-Schäden (Plastikteile) infolge leichter Kontaktierungen beschäftigte. Das entsprechende Gutachten - der Beschuldigtenvertreter war in diesem Verfahren als Klagevertreter beteiligt - wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass die vom Amtssachverständigen Ing. X befundete Eindellung des Renault Clio nicht von der minimalen Kontaktierung des Beschuldigtenfahrzeugs stammen kann. In diesem Gutachten wird von Herrn DI X beispielsweise ausgeführt, dass Kunststoffteile so ausgeprägt sind, dass bei geringen Belastungen (Schritttempo) normalerweise sogar eine Rückverformung eintritt. Es wird also der Teil zunächst eingebogen und dann wieder rückverformt, sodass üblicherweise keine bleibenden Beschädigungen bei geringen Geschwindigkeiten vorhanden sind.

 

Ausgehend vom vorgelegten Gutachten des renommierten Sachverständigen DI X wird daher ein Ergänzungsgutachten zum Beweis dafür beantragt, dass aufgrund der vom Beschuldigten eingehaltenen, äußerst geringen Geschwindigkeit die Schäden am Renault Clio nicht vom Vorfall vom 25. 6. 2008 herrühren können.

2. Nachdem im gegenständlichen Fall dem Beschuldigten unter Hinweis auf alle bisherigen Ausführungen kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, wird gestellt der Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sofort oder nach Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens einzustellen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich der Ihnen unter Punkt 1) und 2) der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.09.2008 angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

In Ihrer Rechtfertigung geben Sie im Wesentlichen an, dass die Schäden an den beiden Fahrzeugen nicht vom gegenständlichen Vorfall herrühren würden.

 

Dem entgegen steht das Gutachten des Amtssachverständigen vom 17.04.2009 sowie das Ergänzungsgutachten vom 12.08.2009, in welchem ausgeführt wird, dass die Höhe des Abdruckes an der Stoßstange des geparkten Fahrzeuges (Renault) mit der Oberkante des vorderen Kennzeichens des Mazda mit dem pol. Kennzeichen X übereinstimme und es somit möglich sei, dass der Schaden von einer Kontaktierung durch Ihren PKW erfolgt sei.

 

Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit führt der Sachverständige aus, dass die enge Verkehrssituation für Sie ersichtlich gewesen sei. Im Zuge des Parkmanövers hätten Sie daher mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahrzeuge achten müssen. Dadurch hätten Sie auch erkennen können, dass sich der Abstand zum gegnerischen Fahrzeug stark vermindert habe. Sie hätten eine Kontaktierung keinesfalls ausschließen können.

 

Die Behörde sah keine Veranlassung an dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu zweifeln.

 

Daran vermochte auch das Ihrerseits vorgelegte - in einem anderen Fall eingeholte -Sachverständigengutachten des Herrn Sachverständigen DI X nichts zu ändern.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 09.09.1981, ZfVB 1982/5/1902; u.a. genügt es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des § 4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Anlässlich Ihrer Einvernahme beim Stadtpolizeikommando Steyr am 25.06.2008 gaben Sie an, dass Sie beim Einparkmanöver plötzlich einen leichten Widerstand gespürt hätten. Auch in Ihrer Stellungnahme vom 25.08.2008 führten Sie aus, dass die Parklücke klein gewesen sei und es beim Herantasten an das vor Ihnen stehende Fahrzeug zu einem minimalen Kontakt gekommen sei. Offensichtlich sind Ihnen somit Umstände zu Bewusstsein gekommen, aus denen Sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätten und wären Sie daher verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist.

 

Im Übrigen wurde im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich eines vorliegenden Sachschadens seitens der Versicherung der Geschädigten mitgeteilt, dass ein Sachschaden in Höhe von 450 Euro vorgelegen habe und eine "Ablöse" von 200 Euro erstattet worden sei.

Für die Behörde erscheint es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher als erwiesen, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der bei Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.300 Euro, kein Vermögen Ihre Sorgepflicht für ein Kind wurde berücksichtigt.

 

Strafmildernd wurden Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.4.2010, VerkR96-41133-2008/A/Pos, welches dem Verteidiger am 20.4.2010 zugestellt wurde, inner­halb offener Frist

 

BERUFUNG:

 

I. Anfechtungsumfang:

 

Das eingangs erwähnte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.

 

II. Berufungsausführung:

1.) Der Beschuldigte parkte am 25.6.2008 seinen PKW, amtliches Kennzeichen X, in 4400 Steyr, Pyrachstraße in der Nähe des Hauses Nr. X am rechten Fahrbahnrand ein. Da die Parklücke relativ klein war, nahm er den Einparkvorgang äußerst vorsichtig und mit kleinstmöglicher Geschwindigkeit vor. Beim Herantasten an das vor ihm stehende Fahrzeug kam es zu einem minimalen Kontakt. Dieser war jedoch keinesfalls geeignet, irgendwelche Beschädigungen am PKW der Frau X zu verursachen.

 

Zum Nachweis dieses Umstandes wurde vom Beschuldigten die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Amtssachverständige Ing. X gelangte in seinem Gutachten zur Auffassung, dass es möglich sei, dass der geringfügige Schaden von einer Kontaktierung durch den Pkw des Be­schuldigten erfolgte. Der Sachverständige hielt in seinem Gutachten ferner fest, dass das vom Beschuldigten durchgeführte Fahrmanöver vermutlich mit sehr geringer Ge­schwindigkeit erfolgte und in akustischer Form die Kollision vom Beschuldigten nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden konnte, da diese von geringer Heftigkeit (Geschwindigkeit) war und es sich um Kunststoffstoßstangen handelte.

 

2.) Nachdem sich aus einem vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorge­legten Gutachten des renommierten Sachverständigen Dipl.-Ing. X ergibt, dass Kunststoffteile (Kunststoffstoßstangen) so ausgeprägt sind, dass bei ge­ringen Belastungen normalerweise eine Rückverformung eintritt und grundsätzlich keine bleibenden Beschädigungen bei geringen Geschwindigkeiten möglich sind, wurde am 9.10.2009 die Einholung eines Ergänzungsgutachten zum Beweis dafür beantragt, dass aufgrund der vom Beschuldigten eingehaltenen, äußerst geringen Geschwindigkeit die Schäden am Renault Clio nicht vom Vorfall vom 25.6.2008 herrühren können. Die vorliegenden Sachverständigengutachten Ing. X beinhalteten nämlich keine Erkenntnisse darüber, welche Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision zumindest eingehalten werden musste, um die vom Sachverständigen festgestellte 50 cm lange leichte Eindellung zu ermöglichen.

 

3.) Gerade die Frage, ob aufgrund der vom Beschuldigten eingehaltenen, äußerst geringen Geschwindigkeit und des Umstandes, dass bei geringen Belastungen normalerweise eine Rückverformung der Kunststoffteile eintritt, überhaupt eine Beschädigung möglich ist, ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und unter Berücksichtigung der Ausführungen des renommierten Sachverständigen Dipl.-Ing. X wäre nachgewiesen worden, dass die Beschädigungen am PKW der X nicht vom gegenständlichen Einparkvorgang des Beschuldigten und der minimalen Kontaktierung herrühren können.

 

Die Behörde hat jedoch diesem Antrag nicht stattgegeben und auf Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses dazu ausgeführt, dass sie keine Veranlassungen sah, an dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu zweifeln und auch das vorgelegte Sachverständigengutachten des Herrn Sachverständigen Dipl.-Ing. X daran nichts zu ändern vermag. Diese Begründung der Behörde vermag nicht zu überzeugen. Die Behörde wäre vielmehr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG und § 25 Abs 2 VStG verpflichtet gewesen, den für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Beweis: Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Beschuldigten eingehaltenen, äußerst geringen Geschwindigkeit die Schäden am PKW der Frau X nicht vom Vorfall vom 25.6.2008 stammen können; Ein­vernahme des Beschuldigten.

 

4.) Die Behörde stützt ihr Straferkenntnis soweit ersichtlich einzig und alleine darauf, dass es aufgrund der durchgeführten Stellprobe möglich sei, dass der Schaden am PKW der Frau X von einer Kontaktierung durch den PKW des Be­schuldigten erfolgt sei.

 

Für einen Schuldspruch wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO genügt die bloße Möglichkeit einer Verursachung eines Schadens an dem beteiligten Fahrzeug nicht, sondern von der belangten Behörde wäre der Beweis für einen derartigen Sachschaden zu liefern gewesen (VwGH 25.2.1983, 82/02/0236).

 

III. Berufungsantrag:

 

Zusammenfassend stellt der Berufungswerber den

 

ANTRAG,

 

der Berufung entweder sofort oder nach Durchführung einer mündlichen Berufungs­verhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise Folge zu geben, das Strafer­kenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ein­zustellen.

 

Linz, am 30. April 2010                                                                      Dr. X.“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Ergebnisses der im Vorfeld einer Berufungsverhandlung gewonnenen Fakten und dem darauf gewährten Parteiengehör unterbleiben.

Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Rückfrage bei der Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers, sowie bei der Geschädigten über die Besichtigungsmöglichkeit des angeblich vorfallskausalen Schadens. Den Parteien wurde diese in einem Aktenvermerk festgehaltenen Informationen mit der Einladung sich dazu zu äussern zur Kenntnis gebracht.

 

 

5. Faktenlage und deren Beurteilung:

Die Zweitbeteiligte X stellte am 25.6.2008 um 17:30 Uhr an ihrem in der Pyrachstraße 39, in Steyr parallel zum Farbahnrand zum parken abgestellten Pkw den ganz knapp an ihrer Stoßstange stehenden Pkw des Berufungswerbers fest. In weiterer Folge konnte sie an ihrem Pkw eine leichte Eindellung der Stoßstange feststellen. Sie erstattete diesbezüglich Anzeige auf der Polizeiinspektion Tomitzstraße der Bundespolizeidirektion Steyr. Darin meinte sie unter anderem dem Zweitbeteiligte hätte diese Beschädigung (gemeint wohl als von ihm verursacht) auffallen müssen. Am Fahrzeug des Berufungswerbers wurde aus diesem Grund ein Verständigungszettel hinterlegt.

Um 18:50 Uhr meldete sich der Berufungswerber telefonsich bei der genannten Polizeiinspektion, worauf um 19:17 Uhr mit ihm wegen dieses Vorfalles eine Niederschrift aufgenommen wurde.

Der Berufungswerber räumte dabei die knappe Parksituation und auch den beim Einparken mit schleifender Kupplung verspürten Widerstand ein.  Der Anstoß sei derart gering gewesen, dass er der festen Überzeugung gewesen sei dadurch keinen Schaden verursacht zu haben. Hätte er tatsächlich Unfallflucht begehen wollen hätte er doch das Fahrzeug dort nicht stehen gelassen.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens stellte er weiterhin eine dabei entstandene  Schadensverursachung jeweils in Abrede.

Der noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.9.2008 erhobene Vorwurf auf § 4 Abs.1 lit. a u. § 4 Abs.1 lit.c StVO wurde bereits von der Behörde erster Instanz nicht mehr weiter verfolgt.

Das im Zuge des Verfahrens eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen vom 17.4.2009 und dessen Ergänzung vom 12.8.2009 besagt (siehe die Wiedergabe oben in der textlichen Wiedergabe des angefochtenen Straferkenntnisses), dass im Ergebnis lediglich von der Möglichkeit der Verursachung dieses als geringfügig bezeichneten Schadens die Rede sein könne. Der SV verweist auf das vergebliche Bemühen das Fahrzeug bzw. die Zweitbeteiligte zu einer direkten Besichtigung zu erreichen. Daher konnte auch die Übereinstimmung der Anstoßstellen nicht überprüft bzw. diese nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Damit scheint die Zuordnung des Schadens an sich, so die h. Interpretation dieser Aussage im Gutachten des SV, nicht gesichert. Weiter vermeinte der SV, dass eine derartige Kollission nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden hätte können, jedoch ein allfälliger Schaden in dieser Situation dem Verursacher objektiv ins Bewusstsein kommen hätte müssen.

Der Berufungswerber verweist in einer Stellungnahme vom 9.10.2009 auf ein Gutachten von Dipl.-Ing. X, welcher auf die Elastizität und Rückverformung einer Plastikstoßstange verweist, was üblicher Weise bei bloß ganz geringen Kontakten zu keinen Schäden führe.

Abschließend vermeint der Berufungswerber daher, dass hier ein Schulspruch iSd § 4 Abs.5 StVO nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit aufrecht erhalten werden könne.

Die Erhebungen der Berufungsbehörde führten zum Ergebnis, dass die Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers wohl unpräjudiziell eines Verschuldens eine Reparaturkostenablöse in Höhe von 200 Euro an die angeblich Geschädigte bezahlte.

Diese wiederum erklärte anlässlich einer Rückfrage der Berufungsbehörde, dass sie den angeblichen Schaden nicht reparieren habe lassen, zwischenzeitig jedoch die Stoßstange wegen eines anderen Schadens ausgetauscht werden habe müssen. Diese stehe für eine Besichtigung daher nicht mehr zur Verfügung. Konkret auf das „Bemerken müssen“ des behaupteten Schadens angesprochen meinte sie, dass der Zweitbeteiligte allenfalls doch nichts gemerkt haben könnte. Offenbar ob der Geringfügigkeit des vermeintlich von ihm verursachten Schadens.

Die Behörde erster Instanz trat der im h. Schreiben (Parteiengehör) vertretenen Auffassung - im Zweifelsfalle mit einer Einstellung vorgehen zu wollen - in deren Stellungnahme v. 19.5.2010 in Vermeidung eines unverhältnissmäßig hohen Verfahrensaufwandes nicht entgegen.

 

 

5.1. Vor Hintergrund der Beweis- u. Faktenlage folgt demnach die Berufungsbehörde der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er den Schaden, falls er ihn überhaupt verursacht haben sollte,  einerseits nicht bemerkte, wobei für ihn wohl auch keine Anhaltspunkte bestanden haben die auf einen allfälligen Schaden hingedeutet und damit die Meldepflicht ausgelöst hätten. Unbeachtlich des hier nicht mit Sicherheit erwiesenen Faktums einer Schadensverursachung an sich, war sich der Berufungswerber offenbar keiner Schadensverursachung bewusst und ist ihm jedenfalls diesbezüglich keine objektiv sorgfaltswidrige Unterlassung nachzuweisen. Seiner Verantwortung war demnach auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen durch die Berufungsbehörde zu folgen gewesen,  sodaß es letztlich einer Beweiserörterung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr bedurfte.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Meldepflicht setzt einerseits einen Vorfall (Verkehrsunfall) und andererseits ein Wissen (müssen) eines solchen voraus. Dabei ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (siehe Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367).

Da hier letztlich weder von einem erwiesenen, nämlich dem Berufungswerber zuzurechnenden, Sachschaden an sich ausgegangen werden kann, und – falls tatsächlich der geringfügige Schaden von Berufungswerber verursacht worden sein sollte -  letztlich in dessen Nichterkennen ein schuldhaftes Verhalten nicht mit Sicherheit zu erblicken wäre, war mangels Tatbestand das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zumindest im Zweifel einzustellen. Denn schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122, VwGH 18.9.1991, 90/03/0266 mit Hinweis auf  VwGH 8.3.1985, 85/18/0191).        

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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