Linz, 17.05.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. März 2010, Zl. VerkR96-3779-2008, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren € 18,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2VStG
Entscheidungsgründe:
1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 16 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 90 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 31 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 18.11.2008, 06:17 Uhr, in der Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, B 310 Mühlviertler Bundesstraße, bei km 34.100, in Fahrtrichtung Linz, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zugmaschinen" gekennzeichnet war, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, obwohl die angeführte Ausnahme für ihn nicht zugetroffen habe.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:
1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Der Berufungswerber tritt in seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung diesem Straferkenntnis mit folgenden Berufungsausführungen entgegen:
2.1. Damit zeigt der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.
3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts des sich hier ausschließlich auf die Lösung einer Rechtsfrage (Verjährungseinwand) reduzierenden Berufungsvorbringens unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
4. In der Sache selbst kann auf die inhaltlich unbestritten bleibenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden! Der Überholvorgang wurde unmittelbar von einem Organ der Landesverkehrsabteilung der Polizei wahrgenommen als dieses, mit der dort erlaubten exakt 70 km/h fahrend, vom Berufungswerber überholt wurde. Eine zusätzliche Anzeige wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterblieb offenbar.
Zum Verjährungseinwand ist auszuführen, dass dem Berufungswerber mit Schreiben vom 11. März 2009 eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit RSa-Sendung vom 17. März 2009 zugestellt wurde, welche für den Berufungswerber ab 18. März 2009 beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten wurde. Der Berufungswerber bezeichnete sich gemäß dem Aufforderungsschreiben zu Lenkerbekanntgabe vom 10.12.2008, mit der am 31.12.2008 um 08:56 Uhr per FAX der Behörde erster Instanz gerichteten Mitteilung, als Lenker des Fahrzeuges zu dem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeitpunkt.
Offenbar wurde dieses Schriftstück von ihm auch behoben, weil sich nur dessen Rückschein nicht jedoch die Sendung selbst im Akt befindet.
Mit Blick darauf geht der Verjährungseinwand jedenfalls ins Leere.
Inhaltlich ist auszuführen, dass der Tatvorwurf alle Elemente enthält welche dem Überholverbot zu Grunde liegen.
6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Frage der Verjährung erwogen:
Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass es für die Frage der Verjährung nicht auf jenen Zeitpunkt ankommt, an dem der Beschuldigte von der behördlichen Verfolgung Kenntnis erlangt, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verfolgungshandlung gesetzt hat. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verjährung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist zur Post gegeben wird (siehe zB VwGH vom 28.02.1997, 97/02/0041 oder vom 17.05.2002, 2001/02/0179).
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. März 2009, welche dem Berufungswerber wohl auch tatsächlich zugekommen ist, wurde demnach eine fristgerechte Verfolgungshandlung (binnen sechs Monaten) gesetzt.
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist daher unzutreffend und rechtlich verfehlt.
Das letztlich bis zur Erlassung des Straferkenntnisses noch mehr als ein Jahr verstrichen ist bzw. der Akt unbearbeitet blieb, steht nicht nur mit dem Bekenntnis zur wirkungsorientierten Verwaltung, sondern auch dem Zweck eine Strafe möglichst in zeitlicher Nähe mit der Tat auszusprechen in Widerspruch.
Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Trotz des langen Zurückliegens der Tatbegehung und des darin zu erblickenden strafmildernden Umstandes ist die mit nur 90 Euro verhängte Geldstrafe so gering bemessen, dass eine Reduzierung dennoch nicht in Betracht kommt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus einem Überholen trotz Überholvorerbot eine mangelhafte Wertverbundheit mit dem Vorschriften des Straßenverkehrs hervorleuchtet, weil ein solches Verhalten offenbar ganz bewusst und ostentativ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gesetzt wird.
Daher kann trotz des von der Behörde erster Instanz geschätzten unterdurchschnittlichen Einkommens von nur 1.090 Euro ein Ermessensfehler in der hier ausgesprochenen Geldstrafe ebenso nicht erblickt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r