Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522564/5/Kof/Jo

Linz, 11.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. März 2010, VerkR21-148-2010, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb
von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw am 11. April 2010 eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der in der Präambel zitierte erstinstanzliche Bescheid wurde der Bw – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch, dem 17. März 2010 nachweisbar zugestellt.

 

 

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet
ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte die Berufung daher spätestens am Mittwoch,
dem 31. März 2010 eingebracht werden müssen.

 

Die Bw hat die Berufung erst am Sonntag, dem 11. April 2010, somit –
um 11 Tageverspätet erhoben.

 

Mit Schreiben des UVS vom 30.04.2010, VwSen-522564/2, wurde der Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 10. Mai 2010 Nachfolgendes ausgeführt:

"Ich bitte Sie, meine Berufung trotz zu spätem Einreichen anzuerkennen,
da ich in dieser Zeit krank war."

 

Die Bw hat somit bestätigt, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

Eine Verlängerung der gesetzlich in § 63 Abs.5 AVG vorgesehenen Berufungsfrist bzw. die "Anerkennung" einer verspätet erhobenen Berufung

ist rechtlich nicht möglich;  VwGH vom 19.09.2000, 2000/05/0140.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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