Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164839/24/Bi/Th

Linz, 02.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 15. Februar 2010, in der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 2. Juni 2010 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 27. Jänner 2010, VerkR96-4135/2009, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i  und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. September 2009 um 15.20 Uhr in der Gemeinde X, B140 bei km 1.802 in Fahrtrichtung von X nach X als Lenker des Pkw Kz. X im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. April 2010 und 2. Juni 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Mag. X, der Vertreterinnen der Erstinstanz Frau Mag. X und Frau Mag. X und der Zeugen Meldungsleger GI X (Ml) und X durchgeführt. Die Berufung wurde in der Verhandlungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht zunächst im Wesentlichen geltend, er bestreite die angebliche Geschwindigkeits­überschreitung, zumal es dafür und für die angeblich kundge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der Fahrbahn der B140 keinen objektiven Nachweis gebe. Auch durch die Ausführungen des Ml sei der Nachweis für eine angebliche Lasermessung weder zeitlich noch räumlich bestätigt und die Messung sei technisch nicht möglich; jede andere Ansicht sei verfehlt. Die Lasermessung sei nicht nach den hiefür gebotenen Bestimmungen durchgeführt worden. Die Erstinstanz habe sämtliche Zweifel und Unschärfen zu seinen Ungunsten ausgelegt und das Straferkenntnis daher rechtswidrig und mit Verfahrensfehlern belastet. Beantragt wird ein Ortsaugenschein, die Einholung eines SV-Gutachtens für die Lasermessung seine sowie die Einvernehme von Zeugen, die er vor der Verhandlung bekanntgeben werde. Er habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung zu vertreten. Die Sachverhaltsfeststellung sei so unrichtig wie die daraus gezogenen rechtliche Schlüsse und die Geldstrafe  unangemessen überhöht.

In der (fortgesetzten) Verhandlung am 2. Juni 2010 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt mit der Begründung, der Bw sei auf 2.000 Euro Einkommen geschätzt worden, verdiene aber als Geschäftsführer nur ca 1.400 Euro. Er habe keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei km 1.8 der B140 in X, bei der beide Parteien gehört wurden, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 298 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde und nach Besichtigung der Straßenstelle ein technisches SV-Gutachten durch den Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing X zur Heranziehbarkeit der vom Ml durchgeführten Lasermessung als Grundlage für den Tatvorwurf erstellt wurde. Außerdem wurde die ordnungsgemäße Kundmachung der der 70 km/h-Beschränkung zugrunde­liegenden Verordnung geprüft und die Verordnung der BH Steyr-Land vom 9. Februar 2009, VerkR10-15-1-2009, und der Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes LR90-235P, IdNr. X, verlesen.

Der Bw beantragte am 9. April 2010 nachträglich die Einvernahme seines Vaters Herrn X, sodass am 2. Juni 2010 die Verhandlung in Linz fort­gesetzt wurde. Die Berufung wurde in dieser Verhandlung nach Zeugen­einvernahme auf die Strafhöhe einge­schränkt und die Berufungsent­scheidung mündlich verkündet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Straferkenntnis ist mit der Einschränkung der Berufung auf die Strafe in seinem Spruchteil, dh auch hinsichtlich der Strafnorm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist anzumerken, dass in der Strafverfügung vom 24.9.2009 – zurecht – § 99 Abs.2e StVO 1960 als Strafnorm zugrundegelegt wurde, jedoch im Straferkenntnis irrtümlich § 99 Abs.3 lit.a StVO angeführt, die verhängte Strafe aber nicht geändert wurde. Dem Bw wurde daher mit Schreiben des UVS vom 1. März 2010 die beabsichtigte Abänderung der Strafnorm auf den ursprünglichen § 99 Abs.2e StVO zur Kenntnis gebracht – dazu ist es nicht gekommen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zugrundezulegen war auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens eine vom Bw als Pkw-Lenker zu verantwortende Geschwindigkeitsüberschreitung in der bei km 1.8 der B140 außerhalb eines Ortsgebietes bestehenden 70 km/h-Beschränkung im Ausmaß von 53 km/h.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als mildernd gewertet, dass der Bw als "nicht einschlägig vorbestraft" aufscheint. Die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde als" hoher Unrechtsgehalt der Übertretung erschwerend" berücksichtigt. Die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Bw laut Schreiben vom 4.1.2010 mit 2.000 Euro Einkommen netto monatlich bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Der Bw hat damals darauf nicht reagiert und nunmehr in der Verhandlung am 2. Juni 2010 ein niedrigeres Einkommen von ca 1.400 Euro eingewendet.

 

Unter Zugrundelegung all dieser Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass die über den Bw verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG tat- und schuldangemessen und eine Herabsetzung schon aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht zu verantworten ist. Der Bw ist bislang tatsächlich verwaltungs­strafrechtlich unbescholten; die Überschreitung der erlaubten Höchstge­schwindig­keit von 70 km/h um 53 km/h ist hingegen massiv.

 

Da im Beweisverfahren zutage getreten ist, dass der Bw bereits bei der Anhaltung den überhöhten Geschwindigkeitswert nicht bestritten, sondern viel­mehr um die Möglichkeit einer sofortige Bezahlung eines Organmandats ersucht hat, was jedoch vom Ml und der damals anwesenden BH-Vertreterin abgelehnt wurde, ist am Rande bemerkt davon auszugehen, dass das umfangreiche Beweisverfahren lediglich zur vorläufigen Verzögerung der bereits vorher­seh­baren Entziehung der Lenk­berechtigung angestrengt und erst bei offen­sichtlicher Aussichtslosigkeit die Berufung auf das Strafmaß eingeschränkt wurde.

Das nunmehr behauptete niedrigere Einkommen des Bw ist als Begründung für eine Strafherabsetzung insofern nicht geeignet, als ihm ohnehin die Möglichkeit offensteht, unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz als Vollzugsbehörde um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzu­suchen.

Die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ebenso die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag damit keinen Anknüpfungspunkt für eine Strafherabsetzung zu finden, ebensowenig für die Anwendung des § 21 VStG. § 20 VStG kommt mangels Vorliegens einer unterschreitbaren Mindeststrafe nicht zur Anwendung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Überschreitung von 53 km/h, Freilandstraße, Strafnorm § 99 Abs.3a StVO durch Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß rechtskräftig, volles Beweisverfahren zur Verzögerung des vorhersehbaren FS Entzugs

 

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