Linz, 01.06.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. März 2010, VerkR96-64432-2009-rm, nach der am 1. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Spruchteil mit dem Hinweis auf die Berücksichtigung der Messtoleranz hat mangels Tatbestandsmerkmal zu entfallen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 28,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG
Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde wider den Berufungswerber wegen des Verstoßes nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 21.9.2009 um 01:28 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X auf der A1 (Westautobahn) im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei Strkm 234.144 die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 39 km/h überschritten habe.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2. Die Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis mit seinen per E-Mail der Behörde erster Instanz übermittelten und als Einspruch bezeichneten Berufungsausführungen entgegen:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den von Ihnen zugesandten Straferkenntnis erhebe ich Einspruch.
In Ihrer Begründung führen sie u. a. - ohne einen Beleg - an, daß die X Ag mich als eindeutigen Lenker angibt. Sie schreiben wörtlich: "Die Firma X Ag hat Sie eindeutig als Lenker angegeben. Es wurde weiters mitgeteilt, dass das Fahrzeug als Dienstkraftwagen überlassen wurde". Bei der Aussage des ersten Satzes unterstelle ich Ihnen eine Fehlinterpretation der Dinge. Mit der Aussage des zweiten Satzes kommt man der richtigen Sachlage schon näher: Mit ist das Fahrzeug für dienstliche und private Zwecke in der Tat dauerhaft überlassen. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, daß ich der ausschließliche Fahrer des Fahrzeuges bin, da Kollegen und mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebendp Personen ebenfalls zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt sind. Somit ist Ihre Aussage "Dennoch geht aus de'm Akt klar und unstrittig hervor, dass offenbar nur Sie über dieses Fahrzeug als Dienstfahrzeug verfügen konnten" falsch. Meinen Hinweis auf die dauerhafte Verfügung über dies Fahrzeug scheinen sie falsch zu deuten. Die dauerhafte Verfügung über eine Sache schließt in der deutschen Sprache nicht die dauerhafte Nutzung einer Sache ein. Dies bedeutet lediglich, daß ich die Verfügung darüber habe, es selber zu nutzen oder wie oben schon beschrieben und auf der besagten Fahrt angewandt mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen zur Nutzung zu überlassen.
Weiter schreiben Sie, daß mir seitens der Behörde meiner Ausführung nicht gefolgt werden können, daß es mir mangels eines Frontphotos (da es keine in Österreich gibt) nicht möglich ist, einen Fahrer zu identifizieren. - Dies wiederum kann ich nicht nachvollziehen, da ich Ihnen bereits in meinen - von Ihnen übrigens zitierten - Mail vom 11.01. bereits darauf hinweise, daß ich nach dieser langen Zeit (3 Monate - mittlerweile 6 Monate) nicht mehr nachvollziehen kann, wer den Wagen zu der besagten Zeit gefahren hat, da es sich um eine eine nicht näher zu dokumentierende Privatfahrt handelte, auf welcher man sich als Fahrer abwechselte.
Eine Ihrerseits in Ihrem Schreiben angedeutete unterlassene Mitwirkungspflicht weise ich entschieden von mir. Mangels eines Frontphotos ist mir dies schlichtweg nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen X.“
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
Der Berufungswerber nahm unter Hinweis auf den nicht im Verhältnis stehenden Zeit- u. Kostenaufwand an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil, ließ sich auch nicht vertreten und wirkte auch sonst am Verfahren nicht mit.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
4.1. Bei der Vorfallszeit handelt es sich um die frühen Morgenstunden des Montag den 21.9.2009. Alleine mit Blick darauf ist es nicht nachvollziehbar, dass die Person, welcher zur fraglichen Zeit ein Firmenfahrzeug überlassen war, nicht in der Lage wäre die möglichen Lenker oder Mitfahrer im Fahrzeug zu benennen um so die bestreitende Verantwortung bzw. die lapidar in Abrede gestellte eigene Lenkerschaft zumindest im Ansatz als nachvollziehbar bzw. fragwürdig erscheinen zu lassen.
Mit seiner per E-Mail vom 20.5.10 09:38 Uhr übermittelten Reaktion auf die Ladung zur Berufungsverhandlung und der h. verfahrensanleitenden Mitteilung vom 6.5.2010 09:17 Uhr leistet der Berufungswerber gerade keinen sachlichen Beitrag um seiner Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren gerecht zu werden, wenn er darin ausführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
5.2. Die Berufungsbehörde sieht hier insbesondere auf Grund der Mitteilung seintens des Fahrzeughalters vom 3.12.2009, wonach dem Berufungswerber das Fahrzeug überlassen war auch dessen Lenkereigenschaft erwiesen. Mangels des Fehlens jeglicher Indizen die auf einen anderen Fahrer als den Berufungswerber selbst hindeuten könnten, sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung den Berufungswerber nicht als Lenker anzunehmen. Der Berufungswerber bezeichnete diese Fahrt im Einspruch gegen die Strafverfügung als „Privatfahrt“, benannte aber weder darin noch zu einem späteren Zeitpunkt je eine Person als Mitfahrer die auch als Lenker in Betracht kommen könnte.
Als nicht gerade lebensnah scheint ferner, dass ein Firmenfahrzeug für eine wohl zur mitternächtlichen Stunde angetretenen Fahrt von Schongau in Deutschland (etwa 70 km westlich von München) nach oder durch Österreich einem beliebigen Lenkerkreis überlassen werden hätte dürfen. Sollte es tatsächlich so gewesen sein, wäre dem Berufungswerber die Bennenung eines Mitfahrers als möglichen Lenker/Lenkerin bei gegebener Mitwirkungsneigung wohl zuzumuten gewesen. Der theoretisch mögliche Lenkerkreis ist hier in der Natur der Sache gelegen überschaubar.
Da der Berufungswerber jegliches Bemühen an einer sachlichen Mitwirkung vermissen ließ bzw. auch nicht aufzeigte ob er überhaupt und wenn ja, welche Anstrengungen er zur Benennung von allfälligen Mitfahrern er konkret unternommen hat und zuletzt auch an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, vermag seiner bloß bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden. Wenn er im Gegensatz zu all diesen Versäumnissen das Bemühen der Berufungsbehörde zur verfahrensrechtlichen Hilfestellung nur als „hanebücherne Argumentationen“ herabzuqualifizieren versuchte und damit auch jene Sachlichkeit vermissen lässt, die einem Mindeststandard im Umgang im Rechts- u. Geschäftsverkehr entspricht, kann im Rahmen der Würdigung dieser Faktenlage nur er als Lenker des ihm überlassenen Pkw´s festgestellt gelten.
Der bloß völlig inhaltsleer bleibenden bestreitenden Verantwortung des letztlich der Verhandlung – aus welchen Gründen auch immer - unentschuldigt fern gebliebenen Berufungswerbers vermochte demnach aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Diese wurden dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 6.5.2010 mit rechtlichem Hintergrund aufzuzeigen versucht.
6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist im fraglichen Bereich der A1 baustellenbedingt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verordnet. Diese wurde vom Berufungswerber um 39 km/h überschritten.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).
6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise verunmöglicht. Demnach ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 seine Lenkereigenschaft, gestützt auf die Lenkerbekanntgabe des ihm überlassenen Fahrzeuges als erwiesen zu sehen (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).
Aus § 46 AVG iVm § 24 VStG ist der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel abzuleiten. Demnach sind von der Behörde auch im Verwaltungsstrafverfahren insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. z.B. zu einer ua. auf eine Privaturkunde gestützten Bestrafung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0189 und VwGH v. 14.6.2005, 2004/02/0393).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein in Abrede gestellter Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte.
Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, das ihm zur Kenntnis gelangte Erhebungsergebnis - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – in einem Detail (Lenkerschaft) für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete und nachprüfbare Fakten entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Dies vor dem Hintergrund, dass unbestritten mit diesem, dem Berufungswerber überlassenen gewesenen Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
Für eine Behauptung, er habe zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Rechtsmittelwerber einen Beweis nicht einfach schuldig bleiben.
Mit einem in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f, mit Judikatur hinweisen], s. auch obzit. Judikatur).
Diese Würdigung der Beweislage steht nicht im Widerspruch zum jüngsten Urteil des EGMR, Nr. 13.201 v. 18.3.2010, C. Krumpolz gg. Österreich; in Newsletter des ÖIMR 2/2010, S 99f
Der Spruch war iSd § 44a Z1 VStG zu bereinigen.
6.2. Zur Strafzumessung:
Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Selbst mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur verkehrsarmen Nachtzeit, jedoch im Umfang von 39 km/h ist der Unwertgehalt nicht mehr als bloß geringfüg zu bezeichnen. Vielmehr überschreitet er das mit der Ordnungswidrigkeit abstrakt vertypte Unrecht doch recht deutlich.
Selbst im Falle eines nur durchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers wäre der von der Behörde erster Instanz mit 140 Euro ausgesprochene Geldstrafe objektiv nicht entgegen zu treten. Dies trotz des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen als Unbescholtenheit.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der zwischenzeitig einbezahlte Strafbetrag nicht als Zurückziehung der Berufung gewertet werden kann, zumal darin doch ausdrücklich die Tatbegehung bestritten wurde.
Diese Geldleistung ist von der Behörde erster Instanz zu berücksichtigen, wobei die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 42 Euro noch aushaften.
II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
Beschlagwortung:
Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung.