Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165130/2/Fra/Gr

Linz, 15.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des X, X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Angelegenheit des Erkenntnisses des OÖ. Verwaltungssenates vom 15. Februar 2010, VwSen-164708/4/Fra/Ka, zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben:

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Dezember 2009, VerkR96-2176-2009, betreffend Übertretungen des KFG 1967, mit Erkenntnis vom 15. Februar 2010, VwSen-164708/4/Fra/Ka, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Herr X hat einen mit 10. Mai 2010 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er begründet diesen Antrag unter Hinweis auf das oa. Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates damit, dass laut Zustellgesetz der Tag der Hinterlegung noch nicht als Beginn der 14-tägigen Frist, sondern erst der darauffolgende Tag gelten. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in seinem Erkenntnis den Tag der Hinterlegung in die Frist von 2 Wochen einberechnet. Er ist davon ausgegangen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 15. Dezember 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, die Berufung wurde jedoch erst am 30. Dezember 2009, somit verspätet eingebracht. Tatsächlich sei jedoch erst der 16. Dezember 2009 der Tag der Zustellung gewesen, woraus resultiere, dass die Einspruchsfrist erst am 30. Dezember 2009 geendet habe. Dieser Umstand rechtfertige einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er hiermit einbringe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Antrag erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsanteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet hat.

 

Gemäß § 71 Abs.6 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht statt zugeben (Vgl. ua. VwGH 12. Juni 1986, 86/02/0034 ......).

 

Würde die Rechtsansicht des Antragstellers zutreffen, wäre aus diesem Grunde schon der Wiedereinsetzungsantrag nicht statthaft.

 

Entgegen der Rechtsansicht des Antragestellers gelten gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

Sie gelten gemäß § 17 Abs.3 vierter Satz dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat hat jedoch Herr X, obwohl ihm hierzu nachweislich Gelegenheit gegeben wurde, keine vorübergehende Ortsabwesenheit behauptet.

 

Da die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs.1 Z.1 AVG (§ 24 VStG) nicht vorliegen, konnte sohin dem Antrag des Herrn X auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden.

 

Ergänzend wird Herr X darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Zahlungsaufschub die Bezirkshauptmannschaft Perg zu entscheiden hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

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