Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165031/16/Ki/Kr

Linz, 16.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 6. April 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. März 2010, VerkR96-2659-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juni 2010 zu Recht erkannt:  



I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Punkt 2 angeführte Fahrgestellnummer auf "X" richtig gestellt wird.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 32 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. März 2010, VerkR96-2659-2009, wie folgt für schuldig befunden:

"
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen vollständigen Nachweis zu führen. Seit dem 28.04.2008 wurden keine Einträge durchgeführt.

Tatort: X.

Tatzeit: 13.03.2009, 09:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 6 KFG

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Inhaberin des angeführten Probefahrtkennzeichens dieses dem(r) X überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke X Fahrgestell Nr. X montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Es hat sich um keine Probefahrt gehandelt, zumal das Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen zu einer Privatfahrt (Bringen eines Rechners zum Service) genutzt wurde.

Tatort: X.

Tatzeit: 13.03.2009, 09:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 4 2 Satz KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich                   gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                           von

50,00                  24 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG

110,00                48 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechung der Vorhaft):


 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wir gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 176,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. April 2010 Berufung erhoben und beantragt, das Verfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen argumentiert er, dass das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug "Marke X" nicht gefahren worden sei. Auch sei es nicht richtig, dass ein Rechner zum Service gebracht wurde. Es habe sich bei dem Gerät um einen Diagnosegerätlaptop zur Feststellung eines Fehlers im gegenständlichen Fahrzeug gehandelt, bei dem während der Fahrt Fehler aufgetreten seien. Um diese Fehler festzustellen, müsse man, falls man keinen Prüfstand habe um in der Halle zu fahren, die Straßen benützen und so lange suchen, bis der Fehler auftrete und gefunden sei. Empfehlenswert sei bei solchen Sachen immer, zu zweit zu fahren.

 

Es sei unmöglich, dass das Kennzeichen auf dem gegenständlichen Auto montiert gewesen sein könne und es habe sich keineswegs um eine Privatfahrt gehandelt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. April 2010 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juni 2010. An dieser Verhandlung nahmen ein Vertreter des Berufungswerbers, sowie der als Zeuge geladene Meldungsleger, GrpInsp. X, teil. Der Berufungswerber selbst bzw. die belangte
haben sich entschuldigt.



2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 14. März 2009 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom Meldungsleger (GrpInsp. X) zur Kenntnis gebracht. Dieser wurde im Rahmen eines Außendienstes wahrgenommen. Der gegenständliche PKW war vor dem Objekt X ohne sichtbar angebrachten Nachweis über Ziel und Zweck der Fahrt abgestellt. Der Lenker X kam kurz, nachdem der angeführte Sachverhalt festgestellt worden war, zu seinem KFZ. Als Grund der Fahrt gab er an, einen Rechner zum Service gebracht zu haben. Die von X vorgewiesene Bestätigung über Ziel und Zweck der Fahrt wies kein Ausstellungsdatum auf. Als Ziel der Fahrt bzw. als zeitliche Dauer war "unbestimmt" angeführt. Die Adresse von X, welche in der vorgewiesenen Bestätigung eingetragen war, ist laut Auskunft aus dem ZMR seit 4.11.2008 nicht mehr gültig.


Das betreffende Fahrzeug wurde als "X" konkretisiert.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. März 2009, VerkR96-2659-2009, wurde von diesem beeinsprucht und hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der Folge das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führte Herr X, welcher sowohl als Vertreter des Berufungswerbers, als auch als Zeuge fungierte, aus, das es richtig sei, dass er das im Akt abgebildete Fahrzeug damals gelenkt habe. Er stellte jedoch ausdrücklich fest, dass die von den Polizeibeamten angegebene Fahrgestellnummer nicht mit jener ident sei, welcher tatsächlich das Fahrzeug betreffe. Er sei für das Unternehmen des Berufungswerbers tätig, dieses Unternehmen gliedere sich einerseits in einen normalen KFZ-Werkstätten-Betrieb und andererseits in einen Tuningbetrieb. Er selbst sei für den Tuningbereich zuständig. Tätigkeiten im Tuningbereich würden ganz andere Probefahrtennotwenigkeiten bedingen, als bei normalen KFZ-Werkstätten-Angelegenheiten.

 

Im konkreten Falle sei das Fahrzeug in einer Nebenstraße abgestellt gewesen, er selbst sei beim Fahrzeug verblieben. Er sei zum Zeitpunkt, als die Polizeibeamten ankamen, an das Fahrzeug angelehnt gestanden. Das Polizeifahrzeug sei zunächst stadtauswärts in der X unterwegs gewesen, habe dann bei einer Kreuzung gewendet und sei zurück gekommen. Das Fahrzeug sei am Tatort deshalb abgestellt geworden, weil ein Laptopproblem bestanden habe. Die Firma, wohin der Laptop hingebracht wurde, arbeite für die Firma X und so ist es auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, die Neuinstallierung eines Treibers vorzunehmen. Ausdrücklich erklärte Herr X zunächst, er sei zufällig in X gewesen und habe deswegen die betreffende Firma aufgesucht, letztlich widersprach er jedoch dieser ursprünglichen Aussage und führte aus, dass beim Fahrzeug auf der Fahrt, wenn man länger auf der Autobahn gefahren sei und schärfer gebremst habe, der Motor abgestorben sei. Es habe auch passieren können, dass bei abruptem Gasweggeben oder abruptem Beschleunigen das Fahrzeug wieder eingesetzt habe und gefahren sei. Zu diesem Zweck sei im Kofferraum ein Ladegerät mitgeführt worden, falls die Batterie versagen würde. Es habe sich dabei um eine Starterhilfe gehandelt. Während der Fahrt sei der Laptop am Diagnosestecker angehängt, es könnten zwar zuhause verschiedene Prüfsachen am Prüfstand simuliert werden, dies sei aber im vorliegenden Falle jedoch nicht gegangen. Nun habe es eben Probleme mit dem Laptop gegeben, welche durch die Firma in X hätten bereinigt werden sollen. Er sei bereits einen Tag vorher in X gewesen.

 

Bezüglich Fahrtenbucheintrag stelle Herr X fest, dass das Fahrzeug zuvor in einer Deutschen Werkstätte abgestellt gewesen sei und deshalb das Fahrtenbuch nicht zur Verfügung stand. Er gestand jedoch zu, dass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fahrt das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei.

 

Zur Angabe in der Anzeige "er habe dabei den Computer der Firma mitgenommen, zumal dieser zur Reparatur zur Firma musste" erklärte der Zeuge, dass er diesbezüglich offensichtlich falsch formuliert habe. Richtig sei es, dass er eine Kollegin in X abgeholt habe, diese sei als Assistenz bei der Testfahrt mitgenommen worden.

 

Der Polizeibeamte gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass er sich an den Vorfall, jedoch nicht mehr an Herrn X erinnern könne. Beim Passieren des Tatortes sei das gelbe Fahrzeug mit den blauen Probefahrtkennzeichen aufgefallen, deshalb sei das Polizeifahrzeug gewendet und zum Abstellort gefahren worden. Das Fahrzeug sei zunächst in Augenschein genommen worden, nach einer Zeit sei der Lenker aus dem Haus gekommen, in welcher sich eine Firma befindet. Das Polizeifahrzeug sei hinter dem gelben Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden, er habe die Polizeibeamten gefragt, ob er wegfahren solle, damit sie vorbei fahren könnten. Der Polizeibeamte hätte jedoch zu einer Fahrzeugkontrolle aufgefordert.

 

Dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 im Fahrzeug hinterlegt war, wird nicht bestritten.

 

Der Polizeibeamte führte über weiteres Befragen aus, es sei zunächst der Führerschein kontrolliert worden, weiters sei nach dem Probefahrtsschein gefragt worden und über die Bestätigung über Ziel und Zweck der Fahrt. Es sei in der Folge dann der Probefahrtschein und der Führerschein ausgehändigt worden, diese Unterlagen seien in Ordnung gewesen. Jedoch bei der Bestätigung über Ziel und Zweck der Fahrt sei kein Datum und sei hinsichtlich Angaben zum Ziel "unbestimmt" eingetragen gewesen. Hinsichtlich Datum (zeitlich) sei "unbegrenzt" gestanden.

 

Herr X erklärte in diesem Zusammenhang, es sei schwierig, in Fällen wie dem Konkreten ein Datum bzw. eine zeitliche Abgrenzung festzulegen, er gestand aber zu, dass kein Datum angeführt war. Dies sei unterlassen worden.

 

Der Polizeibeamte wies weiters darauf hin, dass die tatsächliche Wohnadresse des Herrn X unterschiedlich war zu jener, welcher in der Bestätigung angeführt worden ist. Es sei ihm aufgefallen, dass noch die alte Adresse im Zusatzblatt zum Probefahrtschein eingetragen war, Herr X habe aber laut ZMR am 4. November 2008 seinen Wohnsitz X in X gemeldet. Für ihn sei dies ein Indiz dafür gewesen, dass es sich um eine ältere Bestätigung hinsichtlich Probefahrtschein handelte. Außerdem wurden ihm nur Fahrtenbucheinträge vom 28. April vorgelegt.

 

Bezüglich Fahrgestellnummer erklärte Herr X, dass die in der Anzeige festgestellte Fahrgestellnummer nicht zum gelben X gehört. Der Polizeibeamte verwies darauf, dass er die Fahrgestellnummer aus der ihm vorgelegten Bestätigung entnommen habe. Herr X erklärte dazu, er habe den Polizeibeamten die gesamte Akte gegeben, es könne sein, dass in diesem Akt mehrere Bestätigungen hinsichtlich Probefahrten enthalten waren,  bzw. sei dieser Umstand ziemlich sicher.

 

Abschließend erklärte Herr X im Zusammenhang mit dem Tuningtest, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug schon längere Zeit im Besitz des Unternehmens gewesen sei, die Tuningarbeiten würden zu Testzwecken hinsichtlich konkreter Kundenwünsche aus der Situation heraus durchgeführt werden.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte Herr X, dass Herr X ca. 1.500 – 2.000 Euro monatlich verdiene, für 2 Kinder sorgepflichtig sei und als Vermögen das Unternehmen habe.

 

In freier Beweiswürdigung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass den Angaben des Polizeibeamten, welcher dieser bei seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht hat, Glauben geschenkt wird. Seine Aussage war schlüssig und ist den Erfahrungen der Lebens- und Denkgesetzen nicht widersprechend, außerdem war er als Zeuge zu Wahrheit verpflichtet.

 

Der Berufungswerber ist selbst zur Verhandlung nicht erschienen, sein ausgewiesener Vertreter wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen, letztlich stehen seine Aussagen in den wesentlichen Fakten nicht im Gegensatz zu jenen des Polizeibeamten. Er hat zugestanden, dass das Fahrzeug im Bereich des Tatortes abgestellt war, ohne das eine entsprechende Bestätigung hinterlegt wurde und er hat letztlich auch nicht widersprochen, mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, wobei bemerkenswert auffällt, dass er zunächst im Rahmen seiner Einvernahme erklärte, er sei zufällig in X gewesen und habe deswegen die Firma aufgesucht. Auch dass keine entsprechenden Unterlagen mitgeführt wurden, wurde nicht bestritten.

 

2.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher auf der Sachverhaltebene fest, dass Herr X das gegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit zunächst unter Verwendung eines Probefahrtenkennzeichens, dessen Inhaber der Berufungswerber ist, gelenkt hat, wobei es sich dabei um keine Probefahrt gehandelt hat. Dieser Umstand wird deswegen als erwiesen angenommen, weil Herr X letztlich situationsbezogen nicht schlüssig erklären konnte, warum er tatsächlich sich mit diesem Fahrzeug (Standort des Unternehmens des Berufungswerbers ist in X) in X aufgehalten hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu schließen, dass die mitgeführte Bestätigung nicht die gegenständliche Fahrt betroffen hat. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass noch der frühere Wohnort des Lenkers eingetragen war, außerdem war die Bescheinigung nicht datiert.

 

Auch der Umstand, dass Herr X zunächst ausgesagt hat, er sei zufällig in X gewesen, spricht dafür, dass es sich nicht um eine Probefahrt zur Überprüfung des Fahrzeuges gehandelt hat. Dass keine entsprechende Bescheinigung hinterlegt wurde bleibt ohnedies unbestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist 3 Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragungen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für die Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z.16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z.15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertragen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z.4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der in dieser Bestimmung geforderte Nachweis nicht geführt wurde. Wohl wurde vom Berufungswerber bzw. dessen Vertreter ein "Zusatzblatt zum Probefahrtschein" vorgelegt, dieses Zusatzblatt wies jedoch kein Datum auf und es lässt auch der Umstand, dass eine "ehemalige Adresse" des Herrn X angeführt war, darauf schließen, dass dieses Zusatzblatt bereits zu einem wesentlich  früheren Zeitpunkt ausgestellt wurde. Außerdem hat der Berufungswerber bzw. sein Vertreter selbst ausgeführt, dass die im Straferkenntnis angeführte Fahrgestellnummer "X" nicht richtig sei bzw. diese nicht dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug zuzuordnen sei. Auf dem vom Berufungswerber vorgelegten Zusatzblatt war jedoch gerade diese Fahrgestellnummer vermerkt, woraus zu schließen ist, dass nicht das zum überprüften Fahrzeug gehörende Zusatzblatt vorgelegt wurde. Ein anderes Zusatzblatt wurde nicht vorgelegt.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung,  der Probefahrtschein, auszustellen.

 

Auch diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt nicht um eine Probefahrt gehandelt hat und daher die Führung des Probefahrtkennzeichens im vorliegenden Falle nicht zulässig war.

 

3.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass in beiden Punkten der objektive Tatbestand als erfüllt angesehen wird und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche den Berufswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Die Schuldsprüche sind daher zu recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, wird festgestellt, dass die Erstbehörde die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt hat. Diese Schätzung ist niedriger als jene Fakten, welche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben wurden, zumal als Vermögen der Betrieb des Unternehmers festgestellt wird.

 

Die bisherige Unbescholtenheit wurde strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine fest gestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich der Auffassung der Erstbehörde an, dass bei dem vorgegeben Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967, welcher Strafen bis zu 5.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vorsieht, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen sind. Die Strafen halten auch generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung von weiteren Verwaltungsübertretungen abhalten. Sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen liegen im Rahmen des von der Erstbehörde ausgeübten Ermessens. Der Berufungswerber wurde hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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