Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252482/3/Wim/Pe/Bu

Linz, 29.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Gesellschaft m.b.H., X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.4.2010, GZ: 0011323/2010, wegen einer Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 20 Euro. Für das Berufungs­verfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.4.2010, GZ: 0011323/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 71 Abs.2 AlVG eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 


Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Der Beschuldigte, Herr X, geb. X, war von 14.01.2010 bis zumindest im Zeitpunkt der Kontrolle am 28.01.2010 um 14:50 Uhr als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet und bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels am 28.01.2010 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte, von der Firma X, X, X, auf der Baustelle X, X, mit Rigipsarbeiten an der Decke beschäftigt und dafür mit € 10,00 pro Stunde entlohnt wurde. Da der Beschuldigte die Tätigkeit nicht unmittelbar bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt hat, wird gem. § 25 Abs.2 AlVG unwiderlegt vermutet, dass die oa. Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG entlohnt wurde.

Gem. § 7 Abs.1 AlVG hat jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er/sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Das sind nach § 7 Abs.2 AlVG, Arbeitslose. Da der Beschuldigte im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges in einem Dienstverhältnis stand, war dieser nicht arbeitslos im Sinne des § 7 Abs.2 AlVG.

Der Beschuldigte wusste, zumindest latent – auf jedem Arbeitslosen­bezugs­bescheid wird darauf hingewiesen – darüber Bescheid, dass er Arbeitslosengeld nur beziehen darf, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.“

 

2. Dagegen hat der Bw durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass er am 29.1.2010 rückwirkend mit 13.1.2010 bei der Gebietskrankenkasse geringfügig angemeldet worden sei. Dies deshalb, da mit 13.1.2010 aufgrund eines Irrtums sein Bruder, Herr X angemeldet worden sei. Der Bw sei für den gegenständlichen Zeitraum nur geringfügig beschäftigt gewesen, was auch aus der Anmeldung laut Gebietskrankenkasse ersichtlich sei. Abschließend wurde angeführt, dass die verhängte Geldstrafe zu hoch sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.

Von der Vertretung des Bw wurden mit Schreiben vom 7.6.2010 noch Unterlagen (SV-Anmeldungen und Lohnzettel) nachgereicht und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungs­senat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 71 Abs.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Ver­waltungs­­­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Gründe traten nicht hervor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Mit Schreiben vom 7.6.2010 wurde vom Vertreter des Bw die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt. Daraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass mit 13.1.2010 fälschlicher Weise der Bruder des Bw, Herr X, zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Der Bw wurde am 29.1.2010 ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und der Fehler behoben. Darüber hinaus wurde die Lohnabrechnung für Jänner 2010 vorgelegt, wonach der Bw über ein Gehalt von 126,67 Euro verfügt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen Verwaltungs­vorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Weiters ist von einem Versehen auszugehen, welches sich aufgrund der Ähnlichkeit der Vornamen des Bw und dessen Bruder ergeben hat. Auch im Hinblick auf das geringe Einkommen des Bw war mit einer Strafherabsetzung vorzugehen.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 200 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungs­ver­fahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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