Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252216/19/Kü/Sta

Linz, 02.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Steuerberater x, x, vom 5. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2009, GZ. 0016543/2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2009, GZ. 0016543/2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma x, x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen als Arbeitgeber zumindest am 06.04.2009 auf einer Baustelle in x die nachfolgend angeführten polnischen Staatsbürger als Arbeiter – Stemmarbeiten – gegen Entgelt beschäftigt wurden, obwohl Ihnen für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzen:

1. Herr x, geboren x, wohnhaft x und

2. Herr x, geboren x, wohnhaft x."

 

 

2. Dagegen richtet sich die vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass das Straferkenntnis am 3.8.2009 zugestellt worden sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass Herr x und Herr x zumindest seit 2008 in Österreich die Gewerbeberechtigungen besessen hätten und bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erfasst seien. Der Bw habe vor Auftragsvergabe geprüft, ob beide Herren selbstständige Unternehmer seien und habe er auch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der Handelskammer nachgefragt und festgestellt, dass die Gewerbeberechtigungen aufrecht seien. In den Protokollen der KIAB seien die Aussagen der beiden Herren auf Grund sprachlicher Barrieren nicht korrekt wiedergegeben. Die diesen Personen angeblich in polnischer Sprache schriftlich vorgelegten Fragen würden von den Polen zwar als slawisch aber nicht als polnisch erkannt, teilweise interpretiert, sowie die Antworten offenbar nach Gefühl und nicht nach Sprachkenntnissen übersetzt  festgehalten worden sein.

 

Der Bw habe auf Grund des beschriebenen Sachverhaltes bezüglich der vorliegenden Gewerbeberechtigungen keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung begangen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. August 2009 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2010 an welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben sowie Herr x, Herr x und Herrn x als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist als Einzelunternehmer am Standort, x, tätig. Unter anderem arbeitet der Bw über Auftrag des Elektroinstallationsunternehmens x, wobei die Aufträge das Stemmen von Installationsschächten und das Wiederverschließen dieser Schächte betreffen. Der Bw hat mit den polnischen Staatsangehörigen x mündlich vereinbart, dass dieser Stemmarbeiten durchführt und dafür 9 Euro pro Stunde als Entgelt erhält. Mit dem polnischen Staatsangehörigen x hat der Bw ebenso mündlich vereinbart, dass dieser Spachtel- und Verputzarbeiten durchführt und 9 Euro pro Stunde erhält. Die beiden Ausländer haben Stundenaufzeichnungen geführt und Monatsrechnungen an den Bw gestellt.

 

Die Einteilung der Arbeiten der polnischen Staatsangehörigen erfolgte durch den Bw. Dieser hat den beiden telefonisch mitgeteilt auf welcher Baustelle zu arbeiten ist und welche Arbeiten durchzuführen sind.

 

Am 6.4.2009 wurde von der Polizeiinspektion x auf der B 127 im Bereich des Parkplatzes des Lagerhaus x ein Firmen-Lkw des Bw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Fahrzeug anwesend waren die beiden polnischen Staatsangehörigen und Herr x. Lenker des Fahrzeuges war Herr x

 

Die drei Angetroffenen haben den Polizeiorganen gegenüber angegeben von einer Baustelle in x zu kommen. Aus diesem Grunde wurde von der Polizei die KIAB beigezogen. Die drei Angetroffenen haben am Kontrolltag auf der Baustelle in x im Auftrag des Bw gemeinsam Stemmarbeiten durchgeführt, anschließend den Bauschutt in den Firmen-Lkw verladen und diesen entsorgt. Ursprünglich war vorgesehen, dass Herr x an diesem Tag Installationsschächte verspachteln sollte, doch konnte dieser die Arbeiten nicht durchführen, da die Installationsarbeiten noch nicht fertig gestellt waren. Deshalb hat auch Herr x bei der Bauschuttentsorgung geholfen.

 

Die beiden polnischen Staatsangehörigen verfügen über Gewerbeberechtigungen und gaben bei der Kontrolle an selbstständig tätig zu sein.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen konnten nicht vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die beiden polnischen Staatsangehörigen geben übereinstimmend an, mit dem Bw vereinbart zu haben, für Stemmarbeiten bzw. Verspachtelarbeiten 9 Euro pro Stunde zu erhalten. Zudem gaben beide an, dass sie jeweils vom Bw über ihre Einsatzorte und die durchzuführenden Arbeiten informiert worden sind. Am Kontrolltag waren die drei angetroffenen Personen – eigenen Angaben zu Folge – damit beschäftigt, Bauschutt von der Baustelle zu entfernen. Es war zwar ursprünglich vorgesehen, dass Herr x Installationsschächte verspachteln sollte, doch konnte dieser die Arbeiten nicht durchführen, da die Installationen noch nicht fertig gestellt waren. Aus diesem Grund hat dann auch Herr x bei der Entsorgung von Bauschutt geholfen, wobei dieser selbst das Firmenfahrzeug des Bw gelenkt hat.

 

Auch vom einvernommenen Zeugen x wird bestätigt, dass auf der gegenständlichen Baustelle in x die beiden polnischen Staatsangehörigen geholfen haben den Bauschutt zu entsorgen. Außerdem bestätigt der Zeuge, dass alle gemeinsam mit dem Firmenauto zur Baustelle gefahren sind. Auch Zeuge x gibt an, dass er grundsätzlich vom Bw beauftragt worden ist, Stemmarbeiten durchzuführen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz ist ersichtlich, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 18.7.2009 gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz hinterlegt wurde. Im Berufungsverfahren hat sich ergeben, dass der Bw in der Zeit von 13.7.2009 bis 31.7.2009 ortsabwesend und in Polen aufhältig gewesen ist. Diesbezüglich wurde vom Bw eine Bestätigung vorgelegt. Im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist daher das Datum 18.7.2009 nicht als Zustelldatum anzusehen. Die Nachforschungen beim Postamt 4030 haben ergeben, dass der Bw am 1.8.2009 das gegenständliche Straferkenntnis übernommen hat. Mit diesem Tag ist daher die Zustellung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz bewirkt. Die am 6.8.2009 eingebrachte Berufung ist daher als rechtzeitig zu werten.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten Werkvertrages" oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0030 mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

Dem Berufungsvorbringen, wonach die beiden Ausländer über Gewerbeberechtigungen verfügen, ist die Rechtssprechung des Verwaltungs­gerichtshofs entgegenzuhalten, wonach der bloß formale Umstand, dass die Polen im Besitz (österreichischer) Gewerbeberechtigungen waren, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist. Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbständig sind, sind nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen (vgl. VwGH vom 16.9.2009, Zl. 2009/09/0150).

 

Gegenständlich ist davon auszugehen, zumal mit den beiden polnischen Staatsangehörigen keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, dass diesen vom Bw jeweils nach Bedarf eine Baustelle samt Arbeitsbereich zugewiesen wurde, sodass im gegenständlichen Fall nicht von einer im Vorhinein bestimmten Werkleistung ausgegangen werden kann. Zudem spricht die von den beiden als Zeugen einvernommenen Ausländern angegebene Art der Entlohnung, in Form von 9 Euro pro Stunde, gegen die Annahme eines Werkvertrages und somit einer selbstständigen Tätigkeit. Die beiden Ausländer wurden vom Bw zu einfachen manipulativen Tätigkeiten eingesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreich ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten - wie die Durchführung von Stemmarbeiten und das Wegräumen von Bauschutt bilden - die im unmittelbarem zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können (vgl. VwGH vom 21.10.1998, Zl.96/09/0183, mwN).

 

Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein. Ein solcher Vertrag ist als plumper Umgehungsversuch des AuslBG anzusehen (vgl. VwGH vom 16.9.2009, Zl. 2009/09/0150).

 

Festzuhalten ist zudem, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von den beiden polnischen Staatsangehörigen nicht davon gesprochen wurde, dass diese ein unternehmerisches Risiko zu tragen hätten und zudem in Österreich nur für den Bw gearbeitet haben. Weiters ist eine Abgrenzbarkeit der von den Polen zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander nicht zu erkennen. Diese Umstände verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass im gegenständlichen Fall von keiner selbstständigen Tätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen sondern von einem Unterordnungs­verhältnis ausgegangen werden kann. Da für die Tätigkeit der beiden Polen keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorgelegen sind, ist diese entgegen den Vorschriften des AuslBG erfolgt und daher dem Bw die Übertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH vom 24.6.2005, Zl. 2007/09/0352).

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass die beiden Polen auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen als selbständige Unternehmer tätig geworden sind. Mit diesem Vorbringen legt der Bw allerdings nur seinen Rechtsstandpunkt dar, bringt aber keineswegs Argumente vor, die nachvollziehbar und geeignet wären, seine subjektive Verantwortung in Bezug auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in Zweifel zu ziehen. Mit dem Rechtsvorbringen ist daher dem Bw die Geltendmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, vielmehr ist es einem Unternehmer zuzumuten, hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften bei den zuständigen Stellen entsprechend verbindliche Auskünfte einzuholen. Dem Bw ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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