Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522584/7/Fra/Gr

Linz, 02.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2010, VerkR21-21-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern statt gegeben, als

 

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B,

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie

-         die Aberkennung des Rechtes von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

 

von neun Monaten, gerechnet ab 13. Jänner 2010, auf sieben Monate, sohin bis einschließlich 13. August 2010, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z.2, 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z.1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26. Abs.2 Z.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010, VerkR21-21-2010 dem Berufungswerber (im folgenden: Bw)

- die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 9 Monaten gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 13. Jänner 2010 entzogen,

-dem Bw aufgetragen, sich auf seine Kosten einer besonderern Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen,

 

- dem Bw aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen,

 

- die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt,

 

- dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten und

 

- dem Bw für die Dauer der gegenständlichen Entziehung seiner österreichischen Lenkberechtigung auch das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich gebrauch zu machen und ein Lenkverbot ausgesprochen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2010 erwogen:

 

Der Bw lenkte am 13. Jänner 2010 um 4:40 Uhr den PKW Kennzeichen: X im Gemeindegebiet von X auf der X nächst Liegenschaft X Obgleich vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich am 13. Jänner 2010 bis 05:15 Uhr in X nächst der Liegenschaft X, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde.

 

Der Bw hat sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen. Die Berufung gegen das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2010, VerkR96-176-2010, hat der Bw zurückgezogen. Das diesbezügliche Straferkenntnis ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Führerscheinbehörde – und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung – sind nach der Rechtssprechung Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellung einer rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166; 6. Juli 2004, 2004/11/0046).

 

Mit der Rechtskraft hat der Bestrafung steht bindend fest, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b. StVO 1960 begangen hat. Alkoholdelikte stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar und zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Diese Bestimmung steht einer Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer – im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung – nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen die die Festsetzung einer längern Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Der Bw verschuldete zwar bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall, wobei jedoch lediglich sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Dieser Umstand ist ebenso bei der Wertung zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Bw weder vor noch nach der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt sohin unter Bedachtnahme auf diese Umstände zum Ergebnis, dass mit einer Entziehungsdauer von sieben Monaten das Auslangen gefunden werden kann bzw., dass nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungsdauer zu erwarten ist, dass beim Bw die Verkehrszulässigkeit wieder hergestellt ist und er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

 

Die weiteren Anordnungen sind gesetzlich begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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