Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165181/7/Ki/Kr

Linz, 16.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 16. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Juni 2010, VerkR96-16564-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.               Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 24 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

I. §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II. 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Juni 2010, VerkR96-16564-2009, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19. September 2009, 12.38 Uhr, in der Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn, Wartberg an der Krems Nr. 9 bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen, mit dem Fahrzeug "Kennzeichen X", die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 Berufung erhoben und folgende Anträge gestellt:

 

1. in Stattgebung dieser Berufung wolle das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Juni 2010 zu
VerkR-96-16564-2009 ersatzlos behoben werden, in eventu

 

2. in Stattgebung dieser Berufung wolle das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde, in eventu

 

3. in Stattgebung dieser Berufung wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden, in eventu

 

4. wolle die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

5. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt.

 

Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, zwar sei er zur vorgeworfenen Tatzeit in diesem Bereich mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen, eine vorwerfbare Geschwindigkeitsübertretung sei jedoch aus mehreren Gründen nicht erfolgt.

 

Bemängelt wurde, dass eine Vorlage eines beantragten Wartungsprotokolles hinsichtlich des Messgerätes nicht erfolgte, wobei argumentiert wurde, dass seit der Eichung bereits mehr als drei Jahre vergangen wären, sodass die Vorlage des Wartungsprotokolles des verwendeten Messgerätes essentiell wäre. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das verwendete Messgerät, vor allem in Hinblick auf die lange Zeit seit der letzten Eichung nicht gewartet wurde und deswegen bei der Messung nicht funktioniert habe.

 

Ferner wurde bestritten, dass eine Brennweite von 23 und ein Öffnungswinkel von 22,1 Grad zur gegenständlichen Messung geeignet gewesen wäre.

 

Als zweifelhaft wurde auch angeführt, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h in diesem Streckenbereich ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2010. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien (die belangte Behörde entschuldigt) nicht erschienen. Die wesentlichen erstbehördlichen Aktenbestandteile wurden zur Verlesung gebracht.

 

2.5. Auf Grund des im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 9. November 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Wartberg an der Krems auf der A 9, bei Straßenkilometer 10.600 in Fahrtrichtung Liezen am
19. September 2009 um 12.38 Uhr, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem stationären Radargerät, MUVR 6FA 216, Nr. 04, festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht.

 

Nachdem der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges eruiert wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen ihn zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-16564-2009 vom 15. Dezember 2009) erlassen, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens hat der Meldungsleger eine Stellungnahme abgegeben, wonach am bezeichneten Tatort zur Tatzeit eine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet, beschildert und auch deutlich sichtbar angebracht war. Die Messung sei mit dem Radargerät MUVR 6 FA 216 durchgeführt worden, andere angeführte Bezeichnungen wären interne Bezeichnungen bzw. die Standortnummer. Es sei ein Objektiv mit der Brennweite 23 und einem Öffnungswinkel von 22,1 Grad verwendet worden. Vorgelegt wurden eine Kopie des das Messgerät betreffenden Eichscheines (Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2009), sowie eine Kopie des Radarfotos.

 

Überdies hat die Erstbehörde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung stelle in einem Gutachten vom 27. April 2010 (Verk-210000/1497-2010-He) zusammenfassend fest, dass aus messtechnischem Aspekt festzustellen sei, dass die gegenständliche Radarmessung korrekt durchgeführt wurde und zweifelsfrei dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen sei. Dieser Feststellung ging eine entsprechende Befundaufnahme voran und es erläuterte der Sachverständige sein Gutachten im Detail hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen, Auswertung, Toleranzen, Messprinzip und Auswertebereich, wozu festgestellt wird, dass diese Ausführungen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widersprechend angesehen wird.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.5. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das Verfahrensergebnis, welches die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht zu beanstanden ist. Wie bereits dargelegt wurde, liegt der Entscheidung auch das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu Grunde, welches als schlüssig und nicht den Erfahrungen der Lebens- und den Denkgesetzen widersprechend erachtet wird. Ein derartiges Gutachten könnte nur durch ein entsprechendes Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Der Berufungswerber tätigt zwar Einwendungen gegen das Messgerät, diese Einwendungen sind jedoch in keiner Weise konkretisiert. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären allenfalls nur konkrete Einwendungen gegen das Messgerät zu berücksichtigen.

 

Auch was die Verordnung anbelangt bringt der Berufungswerber nur allgemeine Einwendungen vor, ohne auf Konkreteres Bezug zu nehmen. Es ist daher auch in diesem Falle nicht erforderlich, sich mit diesen Einwendungen näher auseinander zu setzen.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich der Berufungswerber in jede Richtung verteidigen kann. Dieser Umstand darf zwar schlechthin nicht gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den der Bestrafung zu Grunde gelegen Sachverhalt zu widerlegen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zwar eine mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt wurde, weder aber der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter zur Verhandlung (ohne Angabe von Gründen) erschienen sind.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gem. § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Gem. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich verwirklicht hat, es wurden die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und es sind auch keine Umstände hervor gekommen bzw. behauptet worden, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.1. Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind die spezialpräventiven Überlegungen dahingehend anzustellen, um den Beschuldigen durch die Bestrafung vor Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, wobei von einer amtlichen Schätzung (1.300 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen wurde, da er die entsprechenden Daten trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Ermessens festgesetzt hat, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen wird. Der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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