Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165342/6/Kof/Jo

Linz, 22.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 05.07.2010, AZ: S-45829/09-4, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 21. September 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

·         in Punkt 3a) anstelle "die Ruhezeit von 10 Stunden"

                                        "die Ruhezeit von 11 Stunden"

·         in Punkt 4a) anstelle  "bis 07.09.2009, 24.00 Uhr"

                                         "bis 07.09.2009, 00.00 Uhr"

·         in Punkt 4b) anstelle  "bis 14.09.2009, 24.00 Uhr"

                                         "bis 14.09.2009, 00.00 Uhr"  und

·         in Punkt 4c) anstelle   "bis 21.09.2009, 24.00 Uhr"

                                          "bis 21.09.2009, 00.00 Uhr"

gesetzt wird.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als diese – Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe – wie folgt festgesetzt wird:

·         zu 1.)   Ermahnung;   keine Ersatzfreiheitsstrafe   

·         zu 2.)      100 Euro;    20 Stunden

·         zu 3.)      100 Euro;    20 Stunden

·         zu 4.)      100 Euro;    20 Stunden

  

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise – neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19, 21 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (100 + 100 + 100 =) ....................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 30 Euro

                                                                                                    330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 20 + 20 =) …………....................................................... 60 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben wie am 22.09.2009 um 10:40 Uhr in Österreich, Linz, A7 bei Strkm 2,5, Fahrtrichtung Süd festgestellt wurde, (es) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, Kennz.: BT-..... (NL); Sattelanhänger, Kennz.: OG-.....), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5 t beträgt,

 

1)    unterlassen nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.

a)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 04.09.2009 von 11:45 bis 17:35 Uhr, das sind vier Stunden und 52 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern insgesamt nur 16 Minuten.

b)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.09.2009 von 12:00 bis 17:03 Uhr, das sind vier Stunden und 41 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern insgesamt nur 16 Minuten.

2)    die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung auf jeweils 10 Stunden pro Wochen zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.

 

 

a)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 01.09.2009 von 03:45 Uhr bis 16:59 Uhr , das sind 10 Stunden und 47 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und damit die erlaubte Lenkzeitverlängerung auf
10 Stunden und 47 Minuten überschritten wurde.

b)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.09.2009 von 03:56 Uhr bis 18:13 Uhr, das sind 10 Stunden und eine Minute, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und damit die erlaubte Lenkzeit um eine Stunde und 1 Minute überschritten wurde.

3)    unterlassen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit oder zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte (9 Stunden) Ruhezeiten zu nehmen.

a)    Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (28.08.2009, 07:43 Uhr bis 29.08.2009, 07:43 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von 10 Stunden und 27 Minuten genommen haben, und somit die Ruhezeit von 10 Stunden um 33 Minuten verkürzt wurde.

b)    Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (02.09.2009, 07:20 Uhr bis 03.09.2009, 07:20 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von sieben Stunden und zwei Minuten genommen haben, und somit die Ruhezeit von mindestens neun Stunden um eine Stunde und
58 Minuten verkürzt wurde.

4)    die erlaubte summierte Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgender Wochen überschritten.

a)    Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinander folgenden Wochen 24.08.2009, 00.00 Uhr bis 31.08.2009, 24.00 Uhr sowie 01.09.2009, 00.00 Uhr bis 07.09.2009, 24.00 Uhr eine summierte Gesamtlenkzeit von 92 Stunden 45 Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um zwei Stunden
45 Minuten überschritten haben.

b)    Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinander folgenden Wochen 31.08.2009, 00:00 Uhr bis 07.09.2009, 24:00 Uhr sowie 08.09.2009, 00:00 Uhr bis 14.09.2009, 24:00 Uhr eine summierte Gesamtlenkzeit von 95 Stunden 20 Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um fünf Stunden
20 Minuten überschritten haben.

c)     Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinander folgenden Wochen 07.09.2009, 00:00 Uhr bis 14.09.2009, 24:00 sowie 15.09.2009, 00:00 Uhr bis 21.09.2009, 24:00 Uhr eine Gesamtlenkzeit von 92 Stunden 39 Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um zwei Stunden
39 Minuten überschritten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    Art. 7 EG-VO 561/2006

2)    Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

3)    Art. 8 EG-VO 561/2006

4)    Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro             falls diese uneinbringlich ist,                        Gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  100,--                      1)  46 Stunden                          1) § 134 Abs.1 KFG

2)  100,--                      2)  46 Stunden                          2) § 134 Abs.1 KFG

3)  100,--                       3)  46 Stunden                          3) § 134 Abs.1 KFG

4)  120,--                      4)  55 Stunden                          4) § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

42 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher € 462,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die begründete Berufung vom
29. Juli 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt kann nicht entnommen werden,

·         zu welchem Zeitpunkt dem Bw das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtswirksam zugestellt wurde und dadurch

·         ob die Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde.

 

Es ist daher – da eine allfällige verspätete Einbringung nicht bewiesen werden kann – davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig erhoben wurde.

 

Am 21. September 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungs-gemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146.

 

Ferner fällt es nicht der Behörde zur Last, wenn der Bw von der ihm
durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit
zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch
sein  Nichterscheinen  keinen  Gebrauch  macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391  sowie  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Inhaltlich ist festzustellen:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis stimmt mit den Auswertungen aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte vollinhaltlich überein.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung – nach Maßgabe der
im Spruch des gegenständlichen Berufungsbescheides angeführten Änderungen – als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1):

Der Bw hat jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 5,5 Stunden eine Pause von mehr als 15 Minuten und eine Pause von mehr als 30 Minuten eingelegt.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, keine Geldstrafe sowie keine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, sondern iSd § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Zu 2), 3) und 4):

Betreffend die Strafbemessung zu 2.) und zu 3.) wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Betreffend Punkt 4) ist festzustellen, dass der "Unrechtsgehalt" nicht höher zu bewerten ist, als zu Punkt 2) und Punkt 3).

Es wird daher ebenfalls eine Geldstrafe von 100 Euro festgesetzt.

 

Die festgesetzten Geldstrafen von jeweils 100 Euro betragen nur 2 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG und sind als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die mögliche Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG beträgt: Geldstrafe – 5.000 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe – 6 Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

Es wird daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 20 Stunden festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – teilweise – neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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