Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165401/2/Ki/Kr

Linz, 27.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 12. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Mai 2010, VerkR96-1712-2010, VerkR96-1759-2010, VerkR96-1869-2010 und VerkR96-2632-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:



I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt 60 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG


 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter den oben zitierten Geschäftszeichen gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Meggenhofen, Autobahn A 8 bei km 28.223 in Fahrtrichtung Passau, Messstrecke 6903 Meter

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW

 

1) Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 16 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: 19.12.2009, 06:50 Uhr.

 

 

2) Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 15 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: 24.12.2009, 05:08 Uhr.

 

 

3) Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 26 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: 01.01.2010, 09:03 Uhr.

 

 

4) Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 22 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatzeit: 04.02.2010, 04:05 Uhr.

 




 

Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit.a Zif. 10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

60,00

27 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.

a StVO

60,00

27 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.

a StVO

100,00

42 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.

a StVO

80,00

33 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit.

a StVO

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barausiagen) beträgt daher 330 Euro.

 

Zahlungsfrist:

 

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am
12. Juni 2010 Berufung erhoben und bemängelt, dass die Messstellen Ein- und Ausfahrzeiten im Straferkenntnis nicht angeführt seien. Daher sei ihm die Möglichkeit einer Kontrolle nicht gegeben. Das System könne sich irren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben, datiert mit 21. Juli 2010, vorgelegt, tatsächlich ist die Berufung jedoch erst am 23. September 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen liegen Anzeigen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich zu Grunde. Die Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges wurde jeweils in der Messart "Section Control" mit dem Messgerät "Section Control scs04 / 05" durchgeführt.

 

Gegen den Berufungswerber zunächst erlassene Strafverfügungen wurden von diesem beeinsprucht und es hat in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Berufungswerber in keinem der vier Fälle bestritten hat, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Bereich der Messstrecke gelenkt zu haben.


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber tatsächlich Lenker des Fahrzeuges war.

 

Die Messung erfolgte im Rahmen einer sogenannten "Section Control". Wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeführt ist, werden bei diesen Messverfahren bei zwei elektronischen Messstellen je am Beginn und am Ende der Messstrecke digitale Bilder des Fahrzeuges ermittelt. Unter Berücksichtigung der festgelegten Messstrecke und der aus den Bildern ersichtlichen Durchfahrtszeit lässt sich dann die vom Lenker eingehaltene Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich der Messstrecke ermitteln, diese Durchschnittsgeschwindigkeit gilt als zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal.

 

Bei der "Section Control" handelt sich um ein (verfassungs-) gesetzlich zulässiges bzw. festgesetztes Messsystem, wobei ausdrücklich festgelegt wird, dass, wenn zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtung verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung gilt. Ausdrücklich ist auch festgelegt, dass, wenn sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden beschränkt, die Behörde zuständig ist, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt (§ 100 Abs.5d StVO 1960).

 

Um den Bestimmtheitsgebot eines Schuldspruches im Sinne des § 44a VStG gerecht zu werden, bedarf es im Falle einer durch "Section Control" festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung der Angabe jener Örtlichkeit, wo die Messstrecke verlassen wurde bzw. darüber hinaus einer genauen Angabe der Länge der festgelegten Messstrecke. Durch diese Angaben lässt sich unter Zugrundelegung der digitalen Aufnahmen bei der Ein- bzw. Ausfahrt, auf welchen auch die Einfahrts- bzw. Ausfahrtszeit angegeben ist, nachvollziehen, welche durchschnittliche Geschwindigkeit tatsächlich eingehalten wurde. Entsprechende Fotos liegen im Verfahrensakt auf.

 

Allgemein ist noch festzustellen, dass die Messung der Geschwindigkeit mittels "Section Control" eine von den Höchstgerichten anerkannte taugliche Messmethode darstellt, natürlich kann niemals ausgeschlossen werden, dass ein System, wie der Rechtsmittelwerber anführt, irren könnte. Jedoch wäre seinerseits dann konkret anzugeben, welche Mängel von ihm in Erwägung gezogen werden. Die bloße Behauptung, ein technischer Mangel könnte aufgetreten sein bzw. das System könnte irren, reicht nicht ihn zu entlasten.


 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher zusammenfassend davon aus, dass die der Bestrafung zu Grunde gelegten Geschwindigkeiten ordnungsgemäß ermittelt wurden bzw. dass der objektive Sachverhalt verwirklicht wurde. Nachdem auch keine Umstände hervor gekommen sind, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind die jeweiligen Schuldsprüche zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere im Bereich von Autobahnbaustellen, stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat bei der Strafbemessung eine Schätzung der Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.200 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt, dieser Schätzung wird nicht widersprochen.

 

Berücksichtigt wurde weiters, dass keine Vormerkungen, die zum Vorfallszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind, vorliegen bzw. vorlagen. Dies wurde mildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe aber auch Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens die einzelnen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldangemessenheit im untersten Bereich festgesetzt sind. Aus diesem Grund wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen, der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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