Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165332/5/Bi/Kr

Linz, 21.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 17. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 3. August 2010, VerkR96-4777-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 2. Februar 2010 um 13.18 Uhr den Pkw, Kz. X, auf der B148 bei Strkm 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe den Pkw X zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt. Sie habe ein Hotel, mit dem Auto würden nach Bedarf die Angestellten fahren. Sie könne nicht sagen, wer gefahren sei. Sie könne nur aufgrund eines Radarfotos von vorne den Lenker identifizieren. Daher beantrage sie Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und das von der Erstinstanz übermittelte Radarafoto und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der auf die X, zugelassene Pkw wurde zum genannten Zeitpunkt im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von einem stationären Radargerät gemessen. Es existiert ein Radarfoto, das den Pkw von hinten zeigt, nicht aber den Lenker. Eine Anhaltung erfolgte nicht.

Die Erstinstanz richtete mit Schreiben vom 7. April 2010 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 unter Rechtsbelehrung eine Aufforderung an die Zulassungsbesitzerin, den Lenker des Pkw X am 2. Februar 2010, 13.18 Uhr, bekanntzugeben. Eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht.

Laut Handelsregister des Amtsgerichtes X ist die Bw nach außen ver­tretungs­befugt und daher Verantwortliche für die OHG.

Sie hat die Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. Juni 2010 fristgerecht beein­sprucht und ausgeführt, sie sei der Meinung, sie habe die Tat nicht begangen.

 

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis. Die Erstinstanz hat unter Hinweis darauf, es handle sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle und die Richtigkeit der Radarmessung im Wege der Beweiswürdigung nach öster­reichischen Rechtsvorschriften eine Auskunftsverpflichtung bejaht und "in freier Beweis­­würdigung" angenommen, die Bw habe das Fahrzeug selbst gelenkt, weil sie eben nicht entsprechend mitgewirkt habe.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist Tatsache, dass ein Lenker nicht feststeht und die Bw zwar nach österreichischen Rechtsvorschriften gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer Auskunftserteilung (mit allen Konse­quen­zen) verpflichtet ist, nicht aber nach deutscher Rechts­ordnung, weshalb derartige Strafen in Deutschland nicht vollstreckt werden. Aus der aus der Sicht der Bw zurecht erfolgten Nichtmitwirkung den Schluss zu ziehen, sie könne nur selbst den auf die OHG zugelassenen Pkw gelenkt haben, ist etwas weit hergeholt und findet im vorliegenden Beweismittel, nämlich dem nur den Pkw von hinten zeigenden Radarfoto, keine Deckung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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