Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100600/2/Fra/Ka

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100600/2/Fra/Ka Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E J, Bstraße, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L J K, Sstraße , P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 14. April 1992, VerkR-6354/1991-Sch, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 und 3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. April 1992, VerkR-6354/1991-Sch, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs.5 StVO 1960 und 2. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Strafen verhängt, weil er am 19. Juli 1991 gegen 23.30 Uhr den PKW GR in W auf der B in Richtung P gelenkt hat, bei Strkm. von der Fahrbahn abkam und dabei einen Leitpflock beschädigte. Nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dessen Verhalten er am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er es unterlassen, 1. von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht erfolgte, sowie 2. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich nach dem Unfall von einem unbekannten KFZ-Lenker nach Hause fahren ließ und dort bis zum Eintreffen der Gendarmeriebeamten gegen 1.40 Uhr des 20. Juli 1991 einen Nachtrunk in Form einer halben Flasche Bier und einer unbekannten Menge Schnaps tätigte.

I.2. Gegen das unter I.1. angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde aufgrund des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates begründet. Er entscheidet, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.1 VStG als nicht erforderlich, da - wie unter Punkt 1.3. näher ausgeführt - sich bereits aus der Aktenlage ergab, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, daß der Beschuldigte an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war und den Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs.5 sowie § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht nachgekommen ist. Dem Akteninhalt der Erstbehörde ist nicht zu entnehmen, von welcher Art der Beschädigung sie ausgegangen ist. Dem angefochtenen Schuldspruch ist lediglich zu entnehmen, daß ein Leitpflock umgefahren wurde. Erhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat beim Gendarmerieposten W haben nun ergeben, daß nicht mehr gesagt werden kann, ob der betreffende Leitpflock beschädigt wurde. Ob in diesem Falle auch der zuständige Straßenmeister - was in derartigen Fällen veranlaßt wird verständigt wurde, könne ebenfalls nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Diese Aussagen stammen vom Bez.Insp. H, welcher die Erhebungen in der fraglichen Unfallsache durchführt. Es kann daher im gegenständlichen Fall lediglich mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der betreffende Leitpflock wieder eingesetzt werden mußte. Von einem Sachschaden kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand wie im gegenständlichen Fall - ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Ist somit das Tatbildelement des Sachschadens nicht einwandfrei erwiesen, so werden auch die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs.5 sowie gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht ausgelöst, woraus folgt, daß das Unterlassen dieser Verpflichtungen dem Beschuldigten nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann. I.3.2. Darüberhinaus ist zum Faktum 1 folgendes festzustellen:

Ein Leitpflock stellt eine Verkehrsleiteinrichtung im Sinne des § 31 Abs.1 StVO 1960 dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Tatbestände nach § 4 Abs.5 und nach § 31 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 im Verhältnis zur Spezialität stehen (vgl. das Erkenntnis vom 13.2.1987, 86/180254). Die Erstbehörde hat daher insofern die Rechtslage verkannt, als sie den Beschuldigten nicht nach der besonderen Bestimmung, sondern nach der allgemeinen Bestimmung bestraft hat. Dies ist jedoch insofern relevant, als hinsichtlich dieses Faktums auch die Verständigung an den Straßenerhalter strafbefreiend wirkt. Es wäre daher auch die Unterlassung dieser Verständigung - soferne sie als erwiesen angenommen wird - als wesentliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen gewesen. Da weder im angefochtenen Schuldspruch noch in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen eine diesbezügliche ausreichend konkretisierte Tatumschreibung dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, ist diesbezüglich auch Verfolgungsverjährung eingetreten.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über den Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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