Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165160/3/Kei/Eg

Linz, 28.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 2010, Zl. VerkR96-13827-2009/Ni, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs. 1 und Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-13827-2009-Ni, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

Dagegen hat der Bw einen Einspruch erhoben.

 

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2010, Zl. VerkR96-13827-2009/Ni, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann-schaft Linz-Land vom 9. Juni 2010, Zl. VerkR96-13827-2009, Einsicht genommen.

 

 

 

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Bw wurde durch den Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Einspruches eingeräumt. Nach Durchführung der Ermittlungen hat sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergeben, dass der Bw in der Zeit von 24. Oktober 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2009 ortsabwesend war. Er war zu dieser Zeit in Italien, Toskana, Caldana.

Der Bw ist erst am 1. November 2009 an die gegenständliche Abgabestelle zurückgekehrt. Das hat in rechtlicher Hinsicht (siehe § 17 Abs. 3 Zustellgesetz) zur Konsequenz, dass die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung mit 2. November 2009 wirksam geworden ist. Die gegenständliche Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 16. November 2009. Der durch den Bw am 16. November 2009 mittels E-Mail eingebrachte Einspruch wurde fristgerecht erhoben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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