Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165490/2/Br/Th

Linz, 27.10.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 29. September 2010, Zl. VerkR96-40121-2009-Kub, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in den Schuldsprüchen als unbegründet abgewiesen; in den Punkten 1) u. 4) werden die Geldstrafen jedoch auf € 50,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 30 Stunden ermäßigt.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber in den Punkt 2) u. 3) als Kosten für das Berufungsverfahren 14,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.:    § 65 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen nachfolgender Zuwiderhandlungen vier Geldstrafen,  80 Euro, 35 Euro, 36 Euro u. 70 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 x 48 u. 2 x 24 Stunden, verhängt. Es wurden wider ihn nachfolgende Tatvorwürfe formuliert:        

1) Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen rechts vorne, Marke Semperit, Dim 155 R13 78T in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies(en).

Tatort: Gemeinde Wolfsegg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, vor Haus Marktplatz 9, Nr. 521. Tatzeit: 28.05.2010, 16:04 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV

 

2) Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die rechte Bremsleuchte nicht funktionierte. Tatort: Gemeinde Wolfsegg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, vor Haus Marktplatz 9, Nr. 521. Tatzeit: 28.05.2010, 16:04 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 18 Abs. 1 KFG

 

3) Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Wolfsegg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, vor Haus Marktplatz 9, Nr. 521. Tatzeit: 28.05.2010, 16:04 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

 

4) Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des KFZ maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht ausreichte, da im Fahrzeuginneren die Dachtapezierung im Fond bis zum oberen Rand der Sitze lose herunterhing, wodurch es dem Lenker unmöglich war, über den Innenblickspiegel [richtig wohl: Innenspiegel] durch die hintere Scheibe zu blicken.

Tatort: Gemeinde Wolfsegg am Hausruck, Landesstraße Ortsgebiet, vor Haus Marktplatz 9, Nr. 521.

 

Tatzeit: 28.05.2010, 16:04 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 1 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Opel Kadett E-CC-C 16 LZ, Silber.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges Verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV 1967 muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefung des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, und Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenränder aufweisen.

 

Gemäß § 18 Abs.1 KFG.1967 müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs.2 hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs.3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs.4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z.3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges, unbeschadet der Bestimmun-gen des § 102 Abs.5 KFG.1967, auf Fahrten mitzuführen 1.  den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C + E, oder D + E oder der Unterklassen C 1 oder C1 + E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B + E (§ 1 Abs.3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 KFG.1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger Verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBL Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen, wer entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 FSG ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Inspektor X, PI X, am 28.05.2010, dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht. Sie gaben ihm gegenüber an, dass er kein Geld von Ihnen sehen werde. Sie wären kein Fachmann, Sie könnten somit nicht erkennen, ob das Profil eines Reifens unter 1,6 mm sei. Das Bremslicht könnten Sie nicht selber kontrollieren. Den Führerschein hätten Sie erst vor kurzem bei einer Kontrolle in Redlham vorweisen müssen, somit sei klar, dass Sie einen besitzen würden. Heute würden Sie ihn aber nicht finden. Außerdem hätten Sie gehört, dass man im Umkreis von 10 km von der Wohnadresse ausgesehen keinen mitführen müsse. Den Innenspiegel würden Sie nicht benötigen, denn über die beiden äußeren würden Sie das sehen, was Sie sehen müssten. Sie würden die Aufregung sowieso nicht verstehen, denn im Mai laufe das Pickerl ab und dann würden die Mängel beseitigt werden. Sie würden darin den Grund sehen, dass man das Pickerl machen müsse.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.06.2010 gegen Sie erlassen. Sie brachten mit 06.07.2010 Einspruch mit der Begründung ein, dass Sie die Reifen gewechselt hätten und sich daher zu Unrecht bestraft fühlen und die Strafen viel zu hoch wären. Sie hätten in den nächsten Wochen einen Termin zur Überprüfung und würden dann mit dem Gutachten wieder vorbeikommen. Sie würden ersuchen, dass dann die Strafen entsprechend reduziert werden könnten. Sie hätten schon einen Termin bei der Landesregierung gehabt, wären jetzt aber auf Kur gewesen und müssten sich daher erneut um einen Termin kümmern. Sie würden dann zum Abschluss des Strafverfahrens noch einmal vorbeikommen. Da Sie sich mit der Behörde bzw. der Bearbeiterin nicht in Verbindung gesetzt haben und auch kein Gutachten der Landesregierung vorgelegt haben wurden Sie für 10.09.2010 vorgeladen. Sie brachten hiezu persönlich vor, dass Sie mit Dr. Grund noch reden möchten, ob er die Strafe erlassen könne, da Sie über Nacht das Fahrzeug nicht herrichten könnten.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen sind durch die Feststellung des Polizisten zweifelsfrei erwiesen. Den Führerschein konnten Sie nicht vorweisen. Ihre Rechtfertigung, Sie wären kein Fachmann und könnten daher nicht erkennen, ob das Profil des Reifens unter 1,6 mm ist und Sie könnten auch selbst das Bremslicht nicht kontrollieren, greifen nicht, da Sie als Zulassungsbesitzer bzw. Lenker verpflichtet sind, sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Wenn Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, dies zu tun, müssen Sie sich Hilfe bzw. andere Personen holen.

 

Die von Ihnen gemachten Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens-, Familienverhältnis-sen (Pensionist mit ca. € 1.000,- Pension) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor. Straferschwerend war zu werten, dass Sie bereits am 10.05.2010 von der PI Lenzing angehalten wurden und auf die Mängel hingewiesen wurden und Sie bis zum Tag der Anhaltung am 28.05.2010 nichts daran geändert haben. Die im Spruch angeführten Geldstrafen sind daher notwendig um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

1.2. Die Schuldsprüche erfolgten hier grundsätzlich zu Recht!

Zu empfehlen wäre der besseren Lesbarkeit wegen den Tatvorwurf im Punkt 4) auf die tatsächliche Verfehlung, der vom Tatbestand des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.1 KFG umfassten taxativen Möglichkeiten, zu beschränken.  Der Kern des Fehlverhaltens liegt hier grundsätzlich nur darin begründet, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges offenkundig nicht ausreichte, da die herunterhängende Dachtapezierung die Sicht über den Innenspiegel durch die Heckscheibe nicht gewährleistete. Das sich der Lenker diesbezüglich nicht erst überzeugen musste bedürfte wohl auch keiner näheren Umschreibung. Im Sinne des § 80a AVG sollte die auf das Geschlecht des Beischeidadressaten entsprechende Bezeichnung „Lenker“ gewählt werden.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner frisgerecht der Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Darin führt er im Ergebnis bloß aus, es würde  sein Fahrzeug  der jährlichen Überprüfung unterzogen (gemeint wohl die sogenannte § 57a Überprüfung), wobei er offenbar dort nicht beanstandet wurde bzw. die Plankette erteilt bekam.

Damit zeigt er jedoch weder eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses auf noch tritt er damit den Schuldsprüchen in deren Substanz entgegen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier angesichts der sich bloß auf die Lösung einer Rechtsfrage, sowie der Rechtfertigung gegenüber der Behörde erster Instanz vom 6.7.2010 folgend, sich bloß gegen das Strafausmaß richtenden Berufung, unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z2 VStG).

Einbezogen in das h. Beurteilungskalkül wurde die mit dem h. Verfahren bestätigte Zuweisung des Berufungswerbers zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen des dringenden Verdachtes dessen zwischenzeitig nicht mehr vorliegenden gesundheitlichen Eigung zum Lenken von Kraftfahrezugen (Erk. vom 18. Oktober 2010, VwSen-522687).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber wurde von Organen der Polizeiinspektion X am X am 28.5.2010 um 16:04 Uhr mit seinem Fahrzeug angehalten und kontrolliert.

Dabei wurden die im Tatvorwurf umschriebenen Fahrzeugmängel festgestellt. Ob sich der Berufungswerber hinsichtlich dieser Mängel vorher überzeugte oder in Kenntnis derselben das Fahrzeug dennoch in Betrieb nahm, kann auf sich bewenden, wobei realistisch besehen Letzteres (nämlich die bewusste Inkaufnahme dieser Mängel) zuzutreffen scheint.

Der Berufungswerber bestritt gegenüber den Polizeibeamten die beanstandeten Mängel offenbar auch gar nicht. Vielmehr erklärte er bloß, und das entspricht seiner aus zahlreichen Vorverfahren hervorleuchtenden Sinneshaltung, dass man von ihm kein Geld sehen werde. Er wäre kein Fachmann und könne daher die Profiltiefe von 1,6 mm nicht selbst kontrollieren oder feststellen. Den Führerschein habe er erst kürztlich in Redlham vorweisen müssen und finde ihn daher nicht. Außerdem habe er gehört, dass man im Umkreis von 10 km vom Wohnort keinen Führerschein mitführen müsse. Denn Innenspiegel benötige er nicht, weil er über den Aussenspiegel das sehe was er sehen müsse. Außerdem laufe am 1. Mai das Pickerl ohnedies ab und da müssten dann die Mängel sowieso repariert werden.

Insbesondere auch mit diesen Äusserungen gegenüber den Organen der Polizei räumt der Berufungswerber die ihm angelasteten Übertretungen ein.

Der weitere Hinweis in der Meldung, wonach es sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers um einen „fahrenden Mistkübel“ handle, untermauert im Ergebnis den auch von der Berufungsbehörde aus anderen h. Verfahren gewonnenen Eindruck vom Berufungswerber, dass es diesem offenbar gänzlich der Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Werten des KFG zu ermangeln scheint. Von hier musste ihm jüngst ein Rechtsmittel über eine Anordnung abgewiesen werden, wonach er der Führerscheinbehörde zwecks Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eigung zum Lenken von KFZ, Befunde (Gutachten) – eines Facharztes für Innere Medizin und Psychiatrie -  vorzulegen habe.  Auch mit Blick auf mehrere h. anhängig gewesene Vorverfahren ergaben sich bereits nachhaltige Aspekte an der  gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von KFZ zweifeln zu können. Vor diesem Hintergrund sind subjektiv tatseitig auch die hier zur Last liegenden Fakten zu würdigen, an deren Substanz im Lichte der Eindrücke vom Berufungswerber in zwei anderen Verfahren nicht zu zweifeln ist.

Wenn demnach der Berufungswerber laut ergänzendem Hinweis in dieser Meldung offenbar sein Auto weitgehend als Unterkunft zu verwenden scheint und dort übelste Zustände beschrieben werden und das Fahrzeug einen sehr desolaten Zustand aufweist, spricht das für sich.

Jedenfalls kann angesichts dieser Beweislage weder ein Zweifel an den Tatvorwürfen noch an der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit der Angaben der Polizeibeamten gehegt werden.

 

 

5.1. Rechtlich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dem Hinweis des Berufungswerbers über die Ausnahme von der Mitführpflicht von Führerscheinen ist zu entgegnen, dass diese Ausnahme nur für Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges gilt (§ 14 Abs.2 FSG).

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Die zu Punkt 1) u. 4) mit € 80,-- bzw. € 70,-- festgelegten Geldstrafen scheinen mit Blick auf die nicht auszuschließende eingeschränkte Einsichtsfähigkeit des Berufungswerbers auch mit nunmehr je € 50,- die Tatschuld ausreichend geahndet bzw. das Fehlverhalten sanktioniert erachtet.

Nicht übersehen wird andererseits, dass letztlich das Kraftfahrgesetz einen jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen vorsieht, sodass laut den Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG an der objektivierten Maßfigur gemessen, selbst bei bloß geringer Schuld, die hier verhängte Geldstrafe durchaus nicht als überzogen gelten könnte. Hier können jedoch diese Maßstäbe in der Person des Berufungswerbers nicht mehr gelten.

Unter Bedachtnahme auf dessen Monatseinkommen in Höhe von 1.000 Euro und des zwischenzeitig bekannten angeschlagenen Gesundheitszustandes des Berufungswerbers,  verbunden mit dessen sozialen u. wirtschaftlich durchaus als ungüstig zu bezeichnenden Verhältnisse, kann letztlich mit Blick auf den Präventionszweck in den genannten Punkten auch mit  etwas geringeren Strafen das Auslangen gefunden werden.

                                                           

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

 

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