Linz, 29.10.2010
E R K E N N T N I S
I. Der Berufung wird in den Punkten 2), 3), 4), 5) und 6) und statt gegeben; das Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
In den Punkten 1) wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h [Fahrgeschwindigkeit 115 km/h] auszugehen ist; im Punkt 6) wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf zu lauten hat: „er habe bei der genannten Fahrt keinen Führerschein mitgeführt.“
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren in den Punkten 1.) und 6.) insgesamt € 60,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe). Zu den Punkten 2), 3), 4), 5) u. 6) entfällt jeglicher Verfahrenkostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
Zu II § 66 Abs.1 und § 64 Abs.1 u. 2 u. VStG.
Entscheidungsgründe:
1.2. Diese Beurteilung erwies sich jedoch nur im Punkt 1) und 7) als stichhaltig.
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier antragsgemäß trotz 500 Euro nicht übersteigender Geldstrafen in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Zeugenaussage von Insp. X vor der Behörde erster Instanz fand sich diesem Verfahrensakt nicht, wohl aber jenem gegen X angeschlossen. Selbst in der Anzeige bleibt dieser Zeuge unerwähnt.
Als Zeugen einvernommen wurde BezInsp. X u. X. Letzterer als der gemeinsam mit dem Berufungswerber beamtshandelte Lenker gegen den ebenfalls im Zusammenhang mit dieser Fahrt ein Verwaltungsstrafverfahren berufungsanhängig ist. Diesbezüglich machte dieser Zeuge von seinem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch.
Der Amtssachverständige Ing. X erörterte dessen Gutachten v. 22.6.2010, wobei er auf Grund der divergierenden Angaben über den Nachfahrabstand und der herrschenden Dunkelheit eine noch größere Schwankungsbreite über die Wahrnehmbarkeit der Abstandsveränderung und demnach eine geringere als gesichert anzusehende Fahrgeschwindigkeit zu Grunde legte.
Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil, die Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme mit Schreiben vom 19.10.2010.
4. Erwiesener Sachverhalt:
Der Berufungswerber war nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss gemeinsam mit seinem Geschäftspartner zur fraglichen Zeit – jeder im eigenen Pkw - auf der B1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck unterwegs. Vor der Abfahrt hatte er sich laut eigenen Angaben noch über die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung überzeugt. Es ist demnach zumindest im Zweifel von einem Ausfall während dieser Fahrt auszugehen.
Wegen des Lichtdefektes ist der Pkw des Berufungswerbers einer im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Funkstreifebesatzung aufgefallen. Im Zuge der Nachfahrt konnte schließlich im Bereich der 70 km/h-Beschränkung eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung der beiden Pkw´s festgestellt werden.
4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Zeuge BI X jedoch ein, dass mit dem unterbliebenen Blinken im Zuge eines Überholvorganges keinerlei Irritationen für andere Verkehrsteilnehmer verbunden waren. Weder er, als Lenker des nachfahrenden Dienstkraftwagens, noch andere Verkehrsteilnehmer seien durch den nicht angezeigten Fahrstreifenwechsel irritiert worden bzw. sei jemand in der Verhaltensdisposition betroffen gewesen.
Ebenfalls konnte aus der Zeugenaussage von BI X nachvollzogen werden, dass wohl auch von einem sogenannten Drängeln nicht die Rede sein konnte, weil er wohl mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz auf ein am linken Fahrstreifen fahrenden Pkw relativ knapp auflief, jedoch in einem Zuge und ohne zu bremsen diesen rechts überholte.
Der Zeuge führte auch plausibel erscheinend aus, dass die beiden angehaltenen Fahrzeuglenker in der Folge letztlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung einräumten und diesbezüglich unbedingt ein Organmandat bezahlen wollten.
Selbst der Berufungswerber bestritt im Rahmen der Berufungsverhandlung eine höhere als die erlaubte Fahrgeschwindigkeit nicht dezidiert.
Die hier dem Berufungswerber nunmehr nur mit 115 km/h zur Last legende Fahrgeschwindigkeit basiert einerseits auf dem Ergebnis der im Zuge der Nachfahrt abgelesenen Tachoanzeige von immerhin 140 km/h und dem unter Berücksichtigung der erforderlichen Messungenauigkeiten darauf basierenden Sachverständigengutachten. Dieses berücksichtigt zu Gunsten des Berufungswerbers sämtliche Reduktionsaspekte (3 km/h Ablesefehler, 17 km/h Tachoungenauigkeit) u. mit einem zu Gunsten des Beschuldigten im Umfang von 4,75 km/h anzunehmenden, jedoch unerkannt bleibenden Aufholweg bei der Nachfahrt.
Die diesbezüglichen Ergänzungen des Gutachtens sind schlüssig und den Denkgesetzen logisch nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde erachtet demnach die vom Gutachter nun unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der Dunkelheit rechnerisch festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h als beweissicher.
Der Verlauf der Nachfahrt und die Darstellung des Nachfahrabstandes divergieren die Angaben des Meldungslegers. Während anlässlich der Berufungsverhandlung den gleichbleibenden Nachfahrabstand über ca. 800 m etwa im Bereich von 50 m bezeichnet wurde, bezeichnete der Zeuge diesen Abstand vor der Behörde erster Instanz am 31.3.2010 mit 100 m. Insp. X spricht dem gegenüber sogar von einem Nachfahrabstand von 300 m.
In der Dunkelheit ist ein Nachfahrabstand sicherlich noch schwerer einzuschätzen als dies bei Tageslicht der Fall ist. Daher sind die Annahmen zu Gunsten des Berufungswerbers zu treffen. Dieser Vorgabe folgte der Sachverständige in seiner Rückrechnung basierend auf der vom Tacho des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit.
Grundsätzlich konnte den Angaben des Zeugen X in der Darstellung der Nachfahrt und dessen Einschätzung als privates Rennen zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen X gefolgt werden. Dies ließ sich nicht zuletzt auch aus dessen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht verkennen, wenn die Betroffenen diesen Vorhalt mit einem Schmunzeln und dem Hinweis auf den guten Geschäftsabschluss und damit in Verbindung der Fahrt zu einem Lokal erklärten.
Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine sachlichen Anhaltspunkte diesen Angaben, insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit der Feststellung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Zweifel zu ziehen.
Glaubwürdig ist der Zeuge insbesondere dadurch, wenn er nun im Gegensatz zur Anzeige die Übertretungspunkte des Sicherheitsabstandes und der unterbliebenen Anzeige des Spurwechsels als nicht oder minder verkehrsrelevant darstellte.
Das letztlich vom Berufungswerber versucht wurde die mit zuletzt einer glaubhaft festgestellten Tachoanzeige von 140 km/h erfolgte Nachfahrt, außerhalb des 70 km/h Beschränkungsbereiches sehen zu wollen scheint legitim, jedoch weniger überzeugend als die diesbezüglichen Angaben eines Straßenaufsichtsorgans, selbst wenn diese unter erschwerten Bedingungen einer Nachfahrt wahrgenommen wurden.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
In Punkt 1. kann in Vermeidung von Wiederholungen auf den Ausführungen der Behörde erster Instanz auf die im dortigen Bereich der B1 wegen der zahlreichen Ausfahrten (etwa Krankenhausausfahrt bei Stkm 246,4) verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verwiesen werden.
Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt (§ 11 Abs.2 StVO).
Diesem Schutzziel wurde hier mit dem wohl unterbliebenen Blinken beim Umspuren zum Überholen erweislich nicht zuwider gehandelt.
Ebenfalls trifft dies auf das in der erheblichen Geschwindigkeitsdifferenz beruhende Auflaufen auf ein Vorderfahrzeug und ein sich daraus ergebendes Umspuren zu. Nach § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges wohl stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Diese Vorschrift kann nicht so ausgelegt werden, dass alleine eine zu knappe Annäherung im Zuge des Seitenversatzes beim Spurwechsel – abgesehen davon, dass dies aus einem Abstand von 100 m nur schwer einzuschätzen wäre – den Schutzzweck zuwider liefe.
Wenn zuletzt die Behörde erster Instanz ohne jeglichen Bezug zur Geschwindigkeit und ohne Abstandbenennung von einem „Auffahren auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug“ spricht, wäre darüber hinaus dem dieser Rechtsvorschrift zu Grunde liegenden Präzisierungsgebot iSd § 44a Z1 VStG nicht entsprochen worden.
Es konnte ferner auch nicht erwiesen werden, dass die Lichtdefekte bereits bei Fahrtantritt vorlagen, sodass die Punkte 4) und 5) mangels eines beweisbaren Verschuldens einzustellen waren.
Als unlogisch und jedenfalls gegen das Verbot einer Doppelbestrafung verstoßend erweist sich schließlich, wenn einerseits - zutreffend im Punkt 7) – angelastet wurde keinen Führerschein mitgeführt zu haben, gleichzeitig jedoch im Punkt 6) auch vorgeworfen wird, am 8.11.2009 sei auf der Polizeiinspektion Vöcklabruck das Abhandenkommen seines Führerscheins angezeigt worden und das Kraftfahrzeug sei mit der Verlustbestätigung noch am 22.1.2010 gelenkt worden.“ Die Behörde erster Instanz stellt somit im Ergebnis eine Person die eine Verlustanzeige erstattet schlechter als jemanden, der erst gar keine Verlustanzeige erstattet aber trotzdem ohne den Führerschein fährt.
Dem Wortlaut des § 14 Abs.3 FSG folgend, ist das Lenken mit der Verlustbestätigung nur bis zur Ausstellung eines neuen Führerscheins, jedoch maximal vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum der Verlustbestätigung. Nach dieser Zeit ist ein Führerschein mitzuführen oder es darf eben kein „führerscheinpflichtiges“ Kraftfahrzeug gelenkt werden. Im Ergebnis wurde auf diesem Weg, neben das Doppelbestrafungsverbot an sich, auch gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ verstoßen, indem eine zeitlich befristete Erlaubnis nach Ablauf dieser im Ergebnis zum eigenen Straftatbestand erwachsen würde.
Die Strafnorm zielt auf die Pflicht zum Mitführens des Führerscheins aber nicht in der verfristeten Möglichkeit auch mit einer Verlustbestätigung vier Wochen lenken zu dürfen.
Im Ergebnis läuft die Bestrafung im Punkt 6) und 7) auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, wobei dem Berufungswerber sehr wohl bewusst war, mit der Bestätigung nur vier Wochen Fahren zu dürfen. Die unterbliebene Beantragung eines neuen Führerscheins wurde letztlich mit zeitlichen Problemen begründet.
Daher kommt der Berufung auch zu diesen Punkten dahingehend Berechtigung zu, nur für ein diesbezüglich angelastetes Verhalten bestraft zu werden. Mit der Doppelbestrafung verkannte die Behörde erster Instanz offenbar die Rechtslage.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Was den objektiven Tatunwert betrifft ist zur Illustration auf physikalisch bedingten Veränderung der Anhaltwege hinzuweisen. wobei dieser bei einer Bremsung mit 7,5 m/sek2 (ein einer Vollbremsung nahe kommender Verzögerungswert) aus 70 km/h unter Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde 46,58 m beträgt, während dieser bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit bereits bei 103,16 m liegt. Der Punkt an dem der Pkw aus 70 km/h zum Stillstand gelangt wird hier noch mit knapp unter 105 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer PRO 6.0).
Der Berufungswerber ist selbstständiger Betriebsberater, wobei dessen monatlich verfügbare Einkommen mit € 1.500,-- angenommen wurde. Der Berufungswerber ist wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht einschlägig vorgemerkt, jedoch bestehen zahlreiche Vormerkungen wegen Verstöße gegen Bestimmungen des ruhenden Verkehrs (sogenannte Parkdelikte). Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit aber auch jener der reumütigen Schuldeinsichtigkeit kommt als Milderungsumstand sohin nicht in Betracht.
Aus generalpräventiven Gründen ist die von der Behörde erster Instanz wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Geldstrafe, trotz des Umstandes, dass diese im Rahmen des Berufungsverfahrens in einem etwas geringerem Umfang anzunehmen war, mit Blick auf den von € 70,-- bis zu € 2.180,-- reichenden Strafrahmen [§ 99 Abs.2d StVO] immer noch der Tatschuld als angemessen zu erachten.
Das Motiv dieser Übertretung ist hier in reinem Übermut des Berufungswerbers uns seines Geschäftspartners zu orten. In solchen Motiven gründet der Unfallstatistik folgend eine Vielzahl von teils schwersten Verkehrsunfällen. Dies rechtfertigt darüber hinaus dieses Strafausmaß um den Berufungswerber von weiteren derartigen schädlichen Neigungen zu Lasten der Verkehrssicherheit künftighin abzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r