Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164938/19/Bi/Kr

Linz, 03.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 23. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. März 2010, VerkR96-916-2009-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Oktober 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch im Punkt 1) zu lauten hat: "Sie sind am 13. April 2009 um ca 15.25 Uhr in Linz, Hanuschstraße gegenüber dem Haus Nr.32, mit dem Pkw, Kz. X, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­hang gestanden und haben es durch Ver­lassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, Ihre geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen, zumal Sie aus dem Auto ausge­stiegen sind und sich in Richtung Wagner-Jauregg-Krankenhaus entfernt haben. ...".

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 50 Euro und 2) 40 Euro, gesamt 90 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechts­mittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 250 Euro (5 Tage EFS) und 2) 200 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er am
13. April 2009 um ca 15.25 Uhr in Linz, Hanuschstraße gegenüber Haus Nr.32,

1) mit dem Pkw, Kz. X, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­hang gestanden sei und an der "Sachverständigung" nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und habe sich in Richtung Wagner-Jauregg-Krankenhaus entfernt.

2) Er sei am 13. April 2009 um ca 15.25 Uhr in Linz, Hanuschstraße gegenüber dem Haus Nr.32, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 45 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Oktober 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn RA X, der Zeugen Frau X (P) und Herrn X (F) und des kfztechnischen Amtssach­verständigen Herrn X (SV) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt, ebenso die Meldungslegerin Frau X (Ml), auf deren Einvernahme verzichtet wurde; ebenso wurde auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bekämpfe beide Tatvorwürfe vollinhaltlich, da der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, die Begründung des Bescheides mangelhaft sei und das Verfahren wesentliche Mängel aufweise. Er bekämpfe weiters die gutachterliche Feststellung, er habe den ggst Verkehrs­unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit optisch, akustisch und als Stoß­reaktion wahrnehmen müssen. Die Lackabriebspur an seinem Fahrzeug stamme nicht von einer Streifkollision am 13. April 2009, sondern sei schon früher vorhanden gewesen und sie lasse sich auch mit einem Einparkvorgang nicht in Einklang bringen. Außerdem fehle eine taugliche Grundlage für die Beurteilung, ob in der Fahrerkabine der angebliche Stoß gegen das hintere Fahrzeug wahrnehmbar gewesen sei. Der Zeuge F habe angegeben, bemerkt zu haben, dass er mit seinem Fahrzeug gegen das hinter ihm stehende Fahrzeug angestoßen sei. Er habe das Anhupen durch den Zeugen F so verstanden, dass dieser seinen Parkplatz haben wollte und ihn frage, ob er aus- oder einparke. Dieser Vorgang in Form eines Hupsignals sei durchaus üblich und auch die Zeugin P habe das nicht so verstanden, dass dieser ihn auf eine Kollision aufmerksam machen wollte. Die Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes hänge aber von der Geschwindig­keit des anstoßenden Fahrzeuges ab und das Schadensbild alleine gebe darüber keinen ausreichenden Aufschluss. Auch der SV des erstinstanzlichen Verfahrens räume ein, dass er keine Sicht auf das hintere Fahrzeug aus seiner Position gehabt habe. Es ergebe sich auch nicht, mit welchem Teil des Fahrzeuges der Anstoß erfolgt sei; das Fahrzeug habe eine Anhängerkupplung in Form eines herausragenden Teiles. Das Schadensbild am stehenden Fahrzeug alleine sei nicht ausreichend, um von einer akustischen Wahrnehmbarkeit des Anstoßes oder einer merkbaren Verringerung der Geschwindigkeit durch den Anstoß auszugehen. Der SV habe keine Stellprobe durchgeführt und auch keine Hör­probe, um bei geschlossenen Fenstern seines Pkw den Stoß der Anhänger­kupplung gegen einen stehenden Pkw akustisch feststellen zu können. Es sei auch nicht klar, von welcher Geschwindigkeit beim Anstoß der SV ausgegangen sei. Das Beweisverfahren sei unzureichend. Beantragt wird die Ergänzung des SV-Gutachtens und seine Einvernahme. Wäre eine solche durchgeführt worden, hätte sich ergeben, dass er weder optisch noch akustisch noch aufgrund einer Stoßreaktion den Anstoß wahrnehmen habe können, dh er die ihm zur Last gelegten Tatbestände nicht erfüllt und die angelasteten Übertretungen nicht begangen habe. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens Verfahrenseinstellung, jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Berufungs­verhand­lung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der vorgelegte Verfahrensakt samt Anzeige und den von der Ml gemachten Fotos der beteiligten Fahrzeuge erörtert wurde, der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB, die Zeugin P als Ehegattin des Bw auch unter Belehrung über ihr Recht, sich der Aussage zu entschlagen, einvernommen wurden und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches SV-Gutachten erstellt wurde.


 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 13. April 2009 gegen 15.25 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw X nach Linz und wollte dort zusammen mit seiner Gattin, der Zeugin P, die auf der Fahrt Beifahrerin war, im WJKH seinen Sohn besuchen. Dazu suchte er in der Hanuschstraße einen Parkplatz und fand schließlich in seiner Fahrt­richtung rechtsseitig gegenüber vom Haus Nr.32, dem Gasthaus "Zum schiefen Apfelbaum", eine Lücke zwischen zwei parallel zum Gehsteigrand gepark­ten Pkw, die ihm groß genug erschien, um seinen Pkw, einen Hyundai Santa Fe mit Kugel­kopf­an­hän­ge­vorrichtung, dort unterzubringen. Nach seinen eigenen Aussagen in der Verhandlung hatte er den Pkw zu diesem Zeitpunkt etwa 4 Monate in seinem Besitz und hatte ihn mit der Anhängevorrichtung gebraucht mit mehreren nicht näher dargelegten kleineren Lackschäden gekauft. Die Zeugin P besitzt zwar selbst eine Lenkberechtigung, lenkt aber nach eigenen Angaben tatsächlich schon lange keinen Pkw mehr und ist mit diesem Pkw noch nie gefahren; sie hat auch aufgrund ihres vollen Vertrauens in die Fähigkeiten ihres Gatten weder auf dessen  Einpark­vorgang geachtet noch kam ihr in der Sinn, den Bw einzuweisen.

Hinter dem vom Bw gelenkten Pkw fuhr der Zeuge F mit seinem Pkw Richtung Unionstraße und musste, als er die Einparkabsicht des Bw erkannte, auf seinem Fahrstreifen anhalten, da er wegen Gegenverkehr nicht am einparkenden Bw vorbeifahren konnte und ihn auch nicht behindern wollte. Der Zeuge F schilderte in der Verhandlung, er habe aus einer Sitzposition auf Höhe der Fahrertür des hinter der Lücke parkenden roten VW Lupo, Kz. X, beobachtet, wie der Bw beim Rück­wärts­einparken mit dem rechten Hinterrad über den ca 15 bis 20 cm hohen Gehsteigrand gefahren sei und habe sich noch gedacht, ob der Pkw an den Lupo auch anstoßen würde, als er beobachtet habe, dass der Bw mit der Anhänge­vor­richtung gegen den Lupo gestoßen sei, wobei sich der Lupo analog zum Fahrmanöver des Bw bewegt habe. Der Bw sei dann nach vorne gefahren, vom Randstein herunter, und sei dabei mit der Front gegen den vor ihm parkenden blauen VW Golf, Kz. X, gestoßen, wobei die vorderen Reifen zum Gehsteigrand hin eingeschlagen gewesen seien; auch dieser Pkw habe sich bewegt. Der Zeuge F hat in der Verhandlung geschildert, er habe den Bw angehupt – er konnte nicht mehr sagen, ob nach dem Anstoß hinten oder vorne oder einmal nach jedem Anstoß – und der ihm völlig unbekannte Bw habe eine Hand­bewegung gemacht, die er als "schleich dich" aufgefasst habe. Nach dem ersten Anstoß hinten sei er etwas nach vor gefahren, weil der Pkw des Bw schon in der Parklücke drinnen gewesen sei. Er sei dann nach der abschätzigen Hand­bewe­gung des Bw weitergefahren bis zum links befindlichen Parkplatz des Gasthauses und habe dort geparkt. Dann sei er zu Fuß zurückgegangen und habe über die Hanuschstraße dem Bw zugerufen, dass er "wo angefahren" sei. Der Bw habe sich zu dieser Zeit schon von seinem Fahrzeug wegbewegt, wobei er den Lenker gesehen habe, nicht aber die Beifahrerin zuordnen habe können, weil sich mehrere Personen auf dem Gehsteig befunden hätten. Im Fahrzeug hätten sich vorne zwei Personen befunden, hinten sei niemand gesessen. Der Bw habe auf seinen Zuruf überhaupt nicht reagiert. Wenn er an seinem Fahrzeug wegen des Abstandes oder wegen eines Schadens nachgesehen habe, müsse er das laut dem Zeugen F vorher getan haben, nicht aber als er ihn gesehen habe. Er habe daraufhin die Polizei angerufen und als die Beamten erschienen seien, seine Beobachtungen geschildert. Den Lenker des vorne stehenden Pkw, des VW Golf, habe er auch noch gesehen. Er habe sich wegen des Verhaltens des Bw nicht geärgert, aber "so etwas tut man nicht". Zu hören sei ein Anstoßgeräusch nicht gewesen, obwohl er das Seitenfenster auf der Fahrerseite offen gehabt habe; er habe es nur gesehen, weil der Pkw neben ihm, der VW Lupo, gewackelt habe und nach dem 2. Anstoß vorne auch der Golf. Die Polizistin habe die geparkten Pkw fotografiert und ein Polizist habe ihn auf Lacksplitter am Boden aufmerksam gemacht und eine Bemerkung gemacht, in diese Parklücke komme man unter normalen Umständen gar nicht hinein.              

 

Der SV hat unter Zugrundelegung der Unfallfotos und der Aussagen des Bw, seiner Gattin und des Zeugen F zunächst den Unfallhergang dargelegt und die Angaben des Zeugen F teilweise als nicht plausibel beschrieben. Er hat ausge­führt, dass, wenn man davon ausgeht, dass der Bw rückwärts eingeparkt hat und dabei mit dem rechten Hinterrad auf den Gehsteigrand hinauffuhr, so wie auf Foto 2 der Lichtbildbeilage ersichtlich, die nach dem Schadensbild zweifellos erfolgte Berührung des Hyundai mit dem VW Lupo praktisch zeitgleich mit dem Überfahren der hohen Gehsteigkante erfolgte, der Bw den sicher wahrnehmbaren Ruck auch wahrgenommen haben musste, ihn aber auf das Überfahren der Gehsteigkante zurückführte – es gibt Untersuchungen darüber, wie weit ein Anstoß­ruck, bei dem ein Rad über einen Bordstein fährt und parallel zeitgleich das Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, auf Grund des Verzöger­ungsverlaufes unterschieden werden kann. Dazu hat der SV festgestellt, dass das nur messtechnisch abgeklärt werden kann; die taktil-vestibuläre Wahrnehmung ist nicht so fein ausgeprägt, dass man unterscheiden kann, ob der Ruck, der im gegenständlichen Fall zwar zweifellos wahrnehmbar gewesen sein muss, vom Überfahren der Bordsteinkante kommt oder von einem Kontakt mit einem hinter dem Hyundai abgestellten Fahrzeug.

Der SV hat weiters folgendes ausgeführt: Folgt man den Ausführungen des Zeugen F, dass der Hyundai zuerst rückwärts einparkte, dann mit dem rechten hinteren Rad die Gehsteigkante überfuhr, praktisch zeitgleich mit dem VW Lupo touchierte, dann nach rechts Richtung Bordsteinkante einschlug und wieder nach vor fuhr und dabei dann den vor ihm parkenden blauen VW Golf touchierte und damit auch in seine Endlage gekommen ist, wie sie aus der Lichtbildbeilage der Polizei zu ersehen ist, ist zu sagen, dass dieser Lenkvorgang aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Aufgrund der Platzverhältnisse und, auch wenn das Fahrzeug mit einer Servolenkung ausgestattet ist, aufgrund des möglichen Radeinschlages ist es nicht möglich, dass das Einparken mit einem einzigen Reversiervorgang zu Ende gebracht werden konnte. Diese Aussage des Zeugen F, dass also nachdem das rechte hintere Rad auf der Bordsteinkante war, der Bw noch einmal nach vor fuhr, es dabei zur Berührung mit dem vorderen blauen Golf kam, die Vorder­räder nach rechts eingeschlagen waren und das quasi auch die Endstellung ist, ist technisch nicht nachvollziehbar. Es müssen mehrere Reversier­­vorgänge passiert sein, um dann den Kontakt zwischen dem Hyundai und dem Golf herzustellen.

Die Computerzusammenstellung der beiden Fahrzeuge zeigt, dass, legt man die Beschreibung dieses Einparkvorgangs des Zeugen F zugrunde – danach hat es eine Überdeckung in der Längsseite mit dem Golf in etwa zur Hälfte gegeben, dann ist er im Retourgang in die Parklücke gestoßen, mit dem rechten Hinterrad auf die hohe Bordsteinkante, zeitgleich die Berührung mit dem dahinter parkenden VW Lupo, dann hat er die Räder nach rechts eingeschlagen und es kam zur Berührung mit dem VW Golf – das Schadensbild am VW Golf an der Heckseite links hinten und zwar oberhalb der Buchstaben "X" der Nummertafel und die Abriebspur am Hyundai, die sich auf der rechten Seite neben dem vorderen Kennzeichen befindet, nicht plausibel erklärbar ist. Aufgrund der Kinematik des Einparkens müsste der Schaden vom Hyundai, wenn überhaupt, auf der linken vorderen Frontseite im Bereich des Kennzeichens zu erwarten sein. Er ist aber genau auf der gegenüber liegenden Seite, in Fahrtrichtung gesehen rechts.

Der Schaden am VW Golf wäre dann zu erklären, wenn der Hyundai nicht so, wie der Zeuge F geschildert hat, eingeparkt hat, sondern wenn es im Zuge des ersten Rückwärtseinparkens mit der rechten vorderen Frontseite des Hyundai zur Berührung mit der linken Heckseite des VW Golf gekommen ist; dieser Vorgang ist grundsätzlich möglich und würde die Kollisionsstellen so erklären, dass sie auf eine Kollision im Zuge des beschriebenen Einparkmanövers passen. Die Schadensstellen an der Frontseite des Hyundai mit der Heckseite des VW Golf korrespondieren und auch die Schadensstellen am VW Lupo mit der Kugelkopf­anhängevorrichtung des Hyundai korrespondieren. Dazu hat der SV aber fest­gestellt, dass der Anstoß mit der Anhängevorrichtung und auch die Ausformung oberhalb des Kennzeichens des Lupo sehr gut zusammenpassen und dieses Schadensbild mit dem Einparkmanöver laut dem Zeugen F in Einklang zu bringen ist, nicht aber das Schadensbild am Golf.

Weiters ist festzustellen aufgrund des Lichtbildes 2, dass das rechte Vorderrad des Hyundai in der dargestellten Position sehr nahe an der Bordsteinkante steht oder diese berührt. Sollte im Zuge des Reversierens auch kurzfristig die vordere Bordsteinkante überfahren worden sein oder zumindest "angefahren" worden sein, gilt das Gleiche wie bei der Wahrnehmbarkeit für den Anstoß mit dem VW Lupo. Auch in diesem Fall wäre dann im Zuge des Vorwärtsfahrens der leichte Kontakt mit dem VW Golf so zu sehen, dass der Bw zwar den Ruck durch das Anfahren an der Bordsteinkante wahrnehmen kann, aber es möglicherweise zur einer Überdeckung kommt. Auch in diesem Fall ist es für den Bw nicht unter­scheidbar, ob der wahrnehmbare Ruck durch das Anfahren oder Befahren des Bordsteines mit dem rechten Vorderrad passierte oder ob das auf eine Fahrzeug­berührung mit dem vor ihm abgestellten Pkw zurückzuführen ist.

Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, die speziell im Lichtbild 1 gezeigt wird, ist die Parklücke, in die der Hyundai hineinfuhr, eher unwesentlich größer als die Länge des Fahrzeuges. Um in diese Parklücke einparken zu können, ist es daher notwendig, mehrmals zu reversieren. Da das Fahrzeug mit einer Servolenkung ausgestattet ist, sind Lenkbewegungen am Stand leicht möglich und nachvoll­ziehbar. Ein Einparken in einem oder mit einer oder zwei Korrekturbewegungen ist nicht nachvollziehbar; mehrere Korrekturbewegungen und ein Bewegen des Fahrzeuges nach vorne und wieder zurück und wieder nach vorne, erscheint unumgänglich. Im Zuge dieses Einparkmanövers und der Bewegung nach vorne und nach hinten ist es dann offenbar zur Berührung mit den Fahrzeugen gekommen, möglicherweise eben zeitgleich mit einem Be- oder Anfahren an den hohen Randstein, sodass der Ruck zwar wahrnehmbar war, aber möglicherweise mit dem Befahren des Bordsteins in Zusammenhang gebracht wird, weil eine Unterscheidung vom Lenkerplatz aus, ob es jetzt eine reine Fahrzeug­kontak­tierung war oder ob es eine Überlagerung eines Anfahrstoßes mit der Fahrzeug­kontaktierung gewesen ist, nicht möglich ist.

Die Platzverhältnisse waren aber, wie aus Foto 1 zu ersehen, sehr eng und von der Lenkerposition aus waren die Berührungsstellen nicht einsehbar. Was vom Lenkerplatz aus erkennbar ist im Zuge des Einparkens, ist der sehr geringe Abstand sowohl zum vorderen als auch zum rückwärtigen Fahrzeug. Dieser Abstand wird sich im Zuge der Bewegungen des Einparkens nach vorne nach hinten phasenweise noch verringert haben gegenüber der Endposition, wie sie im Foto 1 dargestellt ist. Es ist daher aus technischer Sicht die Frage zu stellen, nachdem die Berührungsstellen fahrzeugbedingt vom Lenkerplatz aus nicht einseh­bar sind, über die Rückspiegel oder die wahrnehmbaren Sichtkanten des eigenen Fahrzeuges des Hyundai Santa Fe ein sehr geringer Abstand festgestellt wurde, parallel dazu Stöße wahrgenommen wurden, die eben vielleicht durch das Anfahren an den Randstein entstanden sind, ob man da die Möglichkeit eines Anstoßes ohne weiters ausschließen kann. Es besteht die Möglichkeit, dass durch das Anfahren an die Gehsteigkante andere Fahrzeugberührungen verdeckt werden.

Im Hinblick auf eine akustische Wahrnehmung ist festzustellen, dass wie der Zeuge F angibt, zum damaligen Zeitpunkt auch die Möglichkeit bestanden hat, dass durch Gegenverkehr, zB vorbeifahrende Omnibusse, ein entsprechender Lärmpegel entstanden ist, sodass im Sinne des Bw eine Schallpegelüberhöhung von zumindest 6 db (A) im Fahrzeuginneren durch den Anstoß nicht nachge­wiesen werden kann. Eine akustische Wahrnehmung ist daher aus technischer Sicht im gegenständlichen Fall nicht nachweisbar.

Ein kollisionsfreies Einparken ist dann möglich, wenn entsprechend oft reversiert und entsprechend stark eingeschlagen wird.

Der im Foto 3 bei der linken hinteren Nebel­schluss­leuchte in der Lichtbildbeilage durch einen roten Pfeil markierte Schaden ist dem gegenständlichen Einpark­manöver nicht zuordenbar; er ist unplausibel aufgrund des beschriebenen Einparkmanövers und findet auch keinen Negativabdruck am angestoßenen Fahrzeug, dem VW Lupo.

 

Aus der Sicht des UVS ist im Sinne der Beweiswürdigung zusammenfassend davon auszugehen, dass der ggst Einparkvorgang zunächst so begonnen hat, wie der Zeuge F ihn geschildert hat, nämlich mit dem Rückwärtseinparken des Bw und damit einem Anstoß an den VW Lupo. Dass der Bw im Zuge des Vorwärtsfahrens an den vorne parkenden Golf angestoßen ist, der sich auch analog dazu bewegt hat, hat der Zeuge F überzeugend dargelegt, wenn auch eher unwahrscheinlich ist, dass der Zeuge dabei ausdrücklich auf die Ein­schlagrichtung der vorderen, also entfernt von ihm befindlichen, Reifen des Hyundai geachtet hat. Die Einschlagrichtung ergibt sich aus der Endstellung laut Lichtbildbeilage, aus der der Hyundai mit dem rechten hinteren Rad am Gehsteig zu sehen ist. Nach den schlüssigen Ausführungen des SV stimmen die beiden Schadensbilder am Hyundai und am VW Lupo überein. Eine akustische oder eindeutig zuordenbare Wahrnehmung als Anstoß ist beim Bw aber nicht erweisbar und auch die Anstoßstellen waren für ihn von Lenkerplatz aus nicht einsehbar.

Hingegen besteht beim vorne parkenden VW Golf insofern ein anderes Bild, als der Zeuge F absolut glaubwürdig und aus seiner Sitzposition nachvollziehbar aus­gesagt hat, der Pkw habe sich beim Anstoß bewegt, woraus er geschlossen hat, auch hier sei ein Anstoß beim Einparkmanöver des Bw erfolgt. Der Zeuge hat den von ihm wahrgenommenen Einparkvorgang bei seiner Aus­sage zeitlich auf 3 Minuten geschätzt, wobei er angegeben hat, dass sich der Bw bei seiner Rück­kehr nach dem eigenen Einparken in der Nähe schon vom Hyundai entfernt hat, dh der Einparkvorgang schon zu Ende war. Der Zeuge F kann, je nachdem wie lang seine eigene Parkplatzsuche samt Einparkvorgang gedauert haben, durch­aus auch nur den ersten Teil des Einparkmanövers des Bw wahrgenommen haben, was auch nicht ausschließt, dass der am VW Golf vorge­fundene Schaden – Farbabriebe an der Oberkante der Stoßstange hinten über dem Kenn­zeichenteil "X" – vom Bw verursacht wurde; der Lackschaden am Pkw des Bw links vorne neben der Kennzeichentafel passt jedenfalls nicht zum ggst Einpark­vorgang, dh die Verantwortung des Bw von den bereits beim Kauf des Hyundai vorhandenen Lackschäden ist nicht unglaubwürdig. Die vom Zeugen F erwähnten auf dem Boden liegenden Lacksplitter, die ihm ein Polizist gezeigt habe, sind in der An­zeige nicht erwähnt und auf den Fotos der Lichtbild­beilage ist dieser Bereich nicht zu sehen.

 

Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen F ist zu sagen, dass dieser den Bw vor dem Vorfall nicht gekannt und durch seine Wahrnehmungen auch keine finanziellen Vor- oder Nachteile hat; seine Begründung für die Anzeige in der Verhandlung "so etwas tut man nicht" war durchaus nachvollziehbar, noch dazu wenn er den Einpark­vorgang des Bw im Zuge des Verkehrsgeschehens, dh unfreiwillig, beobachtete und sowohl das vorne wie das hintere geparkte Fahrzeug Schäden aufwiesen. Glaubwürdig ist auch seine Schilderung, er habe den Bw angehupt – ob ein- oder doch zweimal, ist in diesem Zusammenhang wenig relevant – und ihm auch noch nachgerufen, aber dieser habe das alles mit einer wegwerfenden Handbewegung abgetan und dann ohne jede Reaktion den Unfallort verlassen. Insofern sind die Aussagen des Bw und seiner Gattin, sie hätten sogar noch nachgesehen, ob die Fahrzeuge vor und hinter dem Hyundai auch ausparken könnten, entweder schlichtweg falsch oder der Bw hat den Schaden vorsätzlich ignoriert, um vor dem Zeugen F nicht zugeben zu müssen, dass dieser recht hat. Aus der Sicht des UVS bestehen am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Zeugen F in Bezug auf die Kollisionen mit den beiden Fahrzeugen keine Zweifel.

 

Dass der Zeugin P, die nach ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Ehegattin des Bw und nach ihrer Erklärung, sie wolle aussagen, ebenso wie der Zeuge F unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einver­nommen wurde, am Fahrverhalten ihres Gatten zunächst angeblich nichts aufgefallen ist, dann aber auf genauere Nachfrage doch, dass er auf den Gehsteig hinauf­gefahren sei, nicht aber, dass er irgendwo angefahren sei, ist insofern glaubhaft, als laut SV nicht auszuschließen ist, dass die Berührungen zeitgleich mit dem Hinauffahren bzw Anstoßen auf bzw an den Gehsteig erfolgt sind. Dass sie in Bezug auf das Fahrverhalten ihres Gatten trotz Besitz einer eigenen Lenkberechtigung mittlerweile offenbar völlig kritiklos geworden ist, zeigte schon der Umstand, dass ihr nicht einmal bekannt war, ob das Fahrzeug eine Klimaanlage hat. Ihre Aussage, sie hätte sich nicht erklären können, was der Zeuge F mit seinem Hupen wolle und sie hätten sogar nachgesehen, ob die Fahrzeuge vor und hinter dem Hyundai auch ausparken könnten, dürfte ausschließlich auf ihre Solidarität gegenüber dem Bw zurückzuführen sein.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 – und nach Auffassung des UVS wohl auch für die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StvO – ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sach­schadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 26.5.1993, 92/03/0125) hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer bzw Fahrzeug kommen kann, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug seine volle Aufmerk­samkeit zuzuwenden und sich zu verge­wissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl E 26.9.1990, 90/02/0112; 20.5.1992, 91/03/0347; 21.10.1992, 92/02/0197).

 

Im ggst Fall musste der Bw bei der Auswahl des Parkplatzes zwischen zwei geparkten Pkw erkennen, dass diese Parklücke für die ihm bekannte Länge seines Pkw, der außerdem eine zusätzlich nach hinten auf Höhe der Stoßstange anderer Pkw hinausragende Kugelkopfanhängevorrichtung aufwies, äußerst klein war, dh er hätte entweder einen größeren Parkplatz suchen müssen oder durch gefühl­volles mehrmaliges Reversieren unter Bedachtnahme auf die ihm nach vier Monaten Besitz bekannten Ausmaße seines Fahrzeuges einparken müssen. Der Bw hat hingegen bereits beim ersten Rückwärtsfahren den Hinterreifen auf den Gehsteig hinaufgelenkt, wobei ihm schon bewusst sein musste, dass infolge der Schrägstellung des Hyundai eine gleichzeitige Kollision mit dem hinten in unmittelbarer Nähe parkenden VW Lupo nicht auszuschließen war, auch wenn er – nachvollziehbar – nichts von einem Anstoß gehört oder den Ruck auf das zeitgleiche Befahren des Gehsteiges zurückgeführt hat. Außerdem stand der Pkw des Zeugen F seitlich versetzt hinter ihm und hupte ihn dieser an, was ihn ebenfalls bedenklich stimmen hätte müssen – die Aussage, er habe gemeint, der Lenker wolle seinen Parkplatz, ist insofern unglaubwürdig, weil er den Pkw beim Nachfahren bzw unmittelbar vor dem Rückwärtseinparkmanöver im Rückspiegel bereits beobachtet und festgestellt haben musste, dass dieser aufgrund des Gegenverkehrs nicht an ihm vorbeifahren konnte. Bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit wäre es leicht möglich gewesen, den nahe neben dem Pkw des Bw wartenden Zeugen nach dem Zweck seines Hupens zu fragen. Gerade angesichts des schwierigen Fahrmanövers mit dem augenscheinlich geringen Abstand zum VW Lupo ebenso wie zum VW Golf hätte der Bw in Erwägung ziehen müssen, dass ihn der Zeuge F mit dem Hupen auf etwas aufmerksam machen wollte.

 

Wenn der Zeuge F – und daran besteht kein Zweifel – beim darauffolgenden Vorwärtsfahren die Bewegung des vor dem Bw parkenden VW Golf beobachtet hat, musste eine solche Bewegung auch dem Bw schon aufgrund der Blick- und Fahrtrichtung bei einem offenbar sehr geringen Abstand zwischen den Fahr­zeugen auffallen und deshalb hätte er sich mit entsprechender Sorgfalt über­zeugen müssen, dass er beim Einparken keinen Schaden angerichtet hat.

Unter dem Gesichtspunkt der zitierten Rechtsprechung und der dargelegten Überlegungen war hier entscheidend, dass der Bw wegen seines riskanten Fahrverhaltens zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war und sich auf Grund der gegebenen Situation davon überzeugen hätte müssen, ob sein Fahrmanöver nicht zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, auch wenn beide Kollisionen weder akustisch noch optisch (in Bezug auf die jeweiligen

Anstoßstellen) wahrnehmbar waren.

Da der Bw dieser Überprüfungspflicht auch nicht nachkam, als ihn ein völlig unbeteiligter Pkw-Lenker, nämlich der ihm unbekannte Zeuge F, ausdrücklich durch Zuruf von der anderen Straßenseite her darauf aufmerksam machte, er sei "wo angefahren", ist ihm das behauptete Nichtwissen vom gegenständlichen Unfall als Verschulden anzulasten. Er hatte nämlich von Umständen Kenntnis, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste (vgl E 26.5.1993, 92/03/0125, mit Hinweis auf E 20.2.1992, 90/20/0148).  

 

Der Bw hat die Unfallstelle verlassen, ohne sich um den beim Einparkvorgang entstandenen Schaden an den geparkten Fahrzeugen zu kümmern – er konnte zu dieser Zeit auch nicht wissen, ob und wer von den objektiv Geschädigten Schadenersatz fordern werde – und hat auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl die Lenker beider Fahrzeuge erkennbar nicht anwesend waren. Ein Sachschaden ist auch dann im Sinne des § 4 StVO als solcher zu sehen, wenn er im Ergebnis nicht finanziell abgegolten wird, weil sich der jeweiligen Eigentümer des Fahr­zeuges entschließt, vom Verursacher des Schadens keinen Ersatz zu verlangen.


 

Der Bw hat trotz eines auffälligen entsprechenden Hinweises des Zeuge F die Unfallstelle verlassen, sodass seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte. Das Zustandekommen des Verkehrsunfalls und das Verhalten des Bw danach lassen beim Bw durchaus den Schluss auf entweder erhebliche Wahrnehmungsmängel oder auf eine gefährliche Gleich­gültigkeit bzw Ignoranz zu.

 

Der UVS gelangt unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen zur Über­zeugung, dass der Bw beide ihm zur Last gelegten Tatbestände – im Punkt 1) in der nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG korrigierten Form – begangen hat und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bring­lichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht; der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist unbescholten, was bereits von der Erstinstanz zutreffend als straf­mildernd gewürdigt wurde. Zugrundegelegt wurden hinsichtlich seiner finan­ziellen Verhältnisse seine eigenen Angaben, wonach er ein Einkommen in Form einer Pension von 600 Euro bezieht und für die Gattin sorgepflichtig ist.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die festgesetzten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimm­ungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sind auch geeignet, den Bw in Zukunft zur Beachtung der ihm auferlegten Verpflichtungen im Fall eines Verkehrs­unfalles anzuhalten. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht und wurde auch nicht explizit geltend gemacht. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zur den Geldstrafen angemessen. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen anzusuchen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

ursächliche Beteiligung des Bw an VU mit Sachschaden an zwei geparkten Pkw – trotz Hinweis durch Zeugen den Unfallort verlassen + keine Meldung an Polizeidienststelle -> bestätigt.

 

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