Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310407/6/Kü/Ba

Linz, 12.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau X X, vertreten durch X X, X, X, vom 12. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Juli 2010, UR96-19-1-2008, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Juli 2010, UR96-19-1-2008, wurden über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 2 Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Z 2 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 730 Euro bzw. zweimal 360 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie sind Miteigentümerin der Grundstücke mit der Nr. X und Nr. X, beide KG. X, Gemeinde X, mit der Grundstückswidmung Grünland.

Das Grundstück-Nr. X wird im nördlichen, östlichen und südlichen Bereich vom Grundstück-Nr. X durch einen schmalen, 2 m bis 10 m breiten Streifen umfasst.

Die Grundstücke sind von der am westlichen Grundstücksrand angrenzenden Gemeindestraße, an zwei Stellen, je einer Einfahrt im Nordwesten und im Südosten, ungehindert zugänglich. Anlässlich eines unangekündigten Lokalaugenscheines am 21.8.2008, durchgeführt von der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land (im Folgenden Behörde genannt) unter Miteinbeziehung eines Amtssachverständigen für Umwelt- Bau- und Anlagentechnik beim Amt der Oö. Landesregierung, wurden auf den nachfolgend, unter den Positionen A) bis H) angeführten Stellen, die bezeichneten Gegenstände, im Freien, auf unbefestigtem Untergrund, vor Witterungseinflüssen ungeschützt und ohne erkennbares Ordnungsprinzip gelagert, vorgefunden. Dazu wurden Lichtbilddokumentationen angefertigt - diese wurden Ihnen von der Behörde bereits mit dem Schreiben vom 28.8.2008, UR01-24-2008 und UR96-19-2008 übermittelt.

 

I.)      Nachfolgend angeführte Abfälle wurden vorgefunden, und zwar:

 

A)       Im nordwestlichen Einfahrtsbereich auf dem Grundstück-Nr. X wurden folgende Gegenstände und Teile gelagert vorgefunden:

a)       ein Metallgestell, etwa 2 x 2 m mit Blechverkleidung. Die Rahmenteile waren stark angerostet und teilweise abgeschnitten. Im Rahmen befanden sich verbogene Blechteile, eine beschädigte Duschtasse sowie Teile von Wasserleitungsinstallationen.

b)       ein beschädigter Teil einer Kunststoffgartenliege

c)        ein beschädigter Kinderroller aus Kunststoff

d)       eine stark angerostete blaue Camping-Gasflasche

e)       vier Stück gebrochene Kunststoffgebinde

f)         eine stark angerostete Handbohrmaschine

g)       eine stark beschädigte Holzkiste

h)       eine beschädigte Kinderrutsche aus Kunststoff, der Kunststoff wies Risse auf und ein Haltegriff fehlte

 

B)       Im Bereich der Brunneneinfassung bzw. darauf wurden folgende Gegenstände und Teile gelagert vorgefunden:

a)       beschädigtes Kinderspielzeug

b)       ein aufgeweichtes und zerrissenes Kinderbuch

c)        ein Gartenschlauchwagen inkl. Gartenschlauch, beschädigt

d)       eine verbogene und teilweise angerostete Metallmilchkanne

e)       eine Kunststoffkiste gefüllt mit beschädigten und zerbrochenem Geschirr

f)         ein Metallgestell etwa 2 x 2 m, Rahmenteile stark angerostet bzw. teilweise abgeschnitten

 

C)       Im Bereich eines aus Holz gefertigten Terrassenaufbaues wurde Folgendes gelagert vorgefunden:

a)       eine große grüne Kunststofftonne (Fassungsvermögen ca. 200 l), die Tonne war mit Wasser etwa zu 2/3 gefüllt. Darin befanden sich 18 Stück Getränkedosen sowie Kunststoffgetränkeflaschen mit Inhalt (Limonade und Mineralwasser).

b)       8 Stück 1,5 I und 2 I Getränkeflaschen aus Kunststoff, teilweise gefüllt bzw. mit Restinhalten, die Flaschen lagerten direkt am Boden

c)        ein Kunststoffeimer, gefüllt mit leeren Getränkedosen

d)       Lebensmittelverpackungen und Kunststofffolien

e)       eine 1 m2 große Verbrennungsstelle, im Brandschuttkegel, konnten neben Holz auch die angekohlten Reste von Kunststoffflaschen, Zeitungspapier und Lebensmittelverpackungen sowie Konservendosen vorgefunden werden. Dieser Brandschutt ist gemäß dem Abfallatalog, nach ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer 31441 'Bauschutt oder Brandschutt', somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen

 

D)      Im Bereich einer 1,5x1 m großen Holzhütte wurden folgende Gegenstände und Teile gelagert vorgefunden:

a)       zwei beschädigte Kinderfahrräder

b)       ein brauner Koffer, gefüllt mit beschädigten Haushaltsartikeln

c)        sechs Stück Kunststoffkisten, gefüllt mit Haushaltsartikeln wie teilweise beschädigtes Geschirr, aufgeweichten Büchern, beschädigten Elektroklein­geräten, Kochgeschirr

 

E)       Vor der großen Holzhütte lagerten folgende Gegenstände und Teile:

a)       beschädigtes Kochgeschirr

b)       beschädigte Kunststoffgebinde wie zB Kanister

c)        ein beschädigter brauner Koffer

d)       ein beschädigter und stark angerosteter Kleintierkäfig

 

F)       Im Bereich eines Holzstrommastens (A-Masten) wurde Folgendes gelagert vorgefunden:

a)       eine Kunststoffkiste, gefüllt mit zerbrochenem Asbestzement, diese sind gemäß dem Abfallatalog, gemäß ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x 'Asbestzement', somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

b)       eine Kunststoffkiste, gefüllt mit beschädigten Haushaltsteilen wie Kunststoffgebinden, Kleidungsstücken etc.

c)        ein umgestürzter Tiefkühlschrank inklusive Aggregat, Verkleidung beschädigt und angerostet, Kühlschlangen angerostet. Die Türe wurde entfernt und lehnte seitlich daneben. Kühl- und Klimageräte sind gemäß dem Abfallatalog, nach ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x 'Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, KKW- und KW-hältigen Kältemittel', somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

d)       ein PKW-Einachs-Anhänger die Nummern der Prüfplakette lauten: X oder X, sowie JPS X, Datum der Lochung X. Die Ladefläche war unter anderem mit beschädigtem Geschirr, aufgeweichten und zerrissenen Büchern, zerrissenen Kunst­stoffbelägen, sowie kleineren beschädigten Kunststoffgebinden sowie einer

e)       KFZ-Starterbatterie, diese ist gemäß dem Abfallkatalog, nach ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x, 'Bleiakkumulatoren' somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen, gefüllt;

f)         ein Kunststoffsack gefüllt mit Bauschutt und Polystyrolteilen

g)       eine beschädigte Holzschublade, gefüllt mit beschädigten Geschirr- und Besteck

h)       etwa 2 m3 beschädigte und zerbrochene Tondach- und Mauerziegel

 

G)      Im Bereich der südwestlichen Einfahrt auf das Grundstück-Nr. X wurden folgende Gegenstände und Teile gelagert vorgefunden:

a)       der Kunststoffteil eines Gartenkomposters; Im Inneren befand sich eine zerrissene und verschmutzte Warnweste, leere Lebensmittel- und Getränkeverpackungen, sowie beschädigtes Geschirr.

b)       eine völlig aufgeweichte Kartonschachtel, gefüllt mit teilweise beschädigten und stark verschmutzten Geschirr und Haushaltsartikeln

c)        ein beschädigter kleiner Ofen inkl. stark angerosteter Verkleidung

d)       ein stark verschmutzter und beschädigter Staubsauger

a)       Im Bereich der südwestlichen Einfahrt auf das Grundstück - vorwiegend im Bereich des Grundstückes-Nr. X wurden gelagert vorgefunden:

b)       Teile einer Schalttafel

c)        mehrere zerbrochene Teile von Welleternittafeln, diese sind gemäß dem Abfallkatalog, gemäß ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x 'Asbestzement', somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

d)       ein beschädigter Rahmen eines Fensters inkl. beschädigter Verglasung

 

1.) Sie haben es daher als Miteigentümerin der gegenständlichen Grundstücke zu verantworten, dass, wie zuvor in den Positionen C / e) = Brandschuttkegel, F / a) = zerbrochenes Asbestzement, F / c) = Tiefkühlschrank und F / e) = Kfz-Starterbatterie sowie H / b) = Welleternittafeln (Asbestzement), ausgeführt, die dort vorgefundenen, gefährlichen Abfälle, diese sind gemäß der Abfallverzeichnisverordnung und nach Abfallkatalog, ÖNORM S2100, den angeführten Schlüsselnummern zuzuordnen, entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 des AWG 2002 gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen;

 

2.) Sie haben es daher als Miteigentümerin der gegenständlichen Grundstücke weiters zu verantworten, dass,

wie in den Positionen A), B), C), D), E), F), G) und H) ausgeführt - ausgenommen die zuvor in Position 1.) C/e, F/a, F/c, F/e sowie H/b, genannten, gefährlichen Abfälle - die spruchbezeichneten, nicht gefährliche Abfälle,

- diese sind, je mit Eisen- und Stahlbezug, gemäß dem Abfallkatalog, ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x 'Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt' zuzuordnen sowie

- die je mit Nichteisen-Metallschrott- und den Nichteisen-Metallemballagenbezug, diese sind gemäß dem Abfallkatalog, ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer 35103 'NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen' zuzuordnen und

- alle übrigen bezeichneten Gegenstände, diese sind gemäß dem Abfallkatalog, nach ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer x den 'Siedlungsabfällen' zuzuordnen, somit nicht gefährliche Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 des AWG 2002 gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

3.) Sie haben es als Miteigentümerin der gegenständlichen Grundstücke auch zu ver­antworten, dass auf dem Grundstück-Nr. X, angeführt unter der Pos. C / e), Abfälle, wie Kunsstoffflaschen, Zeitungspapier und Lebensmittelverpackungen verbrannt wurden und somit Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 behandelt (= verbrannt) wurden, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Vertreterin der Bw eingebrachte    Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass die Bw auf das Grundstück weder etwas hingelegt noch etwas weggenommen habe. Zum Tatzeitpunkt sei die Bw Hälfte­eigentümerin zusammen mit Herrn X X gewesen. Es würde nicht bestritten, dass am Grundstück Abfälle gelagert seien. Die Bw habe aber mit diesen Abfalllagerungen nichts zu tun. Sie würde zum gegebenen Zeitpunkt nicht sagen, wer diese Abfälle dort gelagert habe, da es Familienange­hörige und Fremde betreffe.

 

In Ergänzung der Berufung wurde vorgebracht, dass die Bw zur Ausführung der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Tatbestände nicht fähig gewesen sei, da sie dazu psychisch wie körperlich nicht in der Lage gewesen wäre. Richtig sei, dass sie grundbücherliche Eigentümerin der gegen­ständlichen Grundstücke zusammen mit ihrem geschiedenen Ehegatten, Herrn X X, der bereits im Juni 2009 verstorben sei, gewesen wäre. Als Verursacher dieser Abfalllagerungen könne namentlich mit Sicherheit niemand bekannt gegeben werden.

 

Die Vertreterin der Bw führte weiters aus, dass sie bemüht sei, auf dem Grund­stück ehest möglich Ordnung zu schaffen und den gesetzlichen Zustand in baurechtlicher und abfallrechtlicher – wie naturschutzrechtlicher Hinsicht – herzustellen. Dazu seien bereits zwei Container von der Firma X aus X für die nicht gefährlichen Abfälle aufgestellt und würden die Abfälle Zug um Zug entfernt. Sollten sich noch gefährliche Abfälle auf dem Grundstück befinden, so würden diese getrennt einem Problemstoffsammelzentrum übergeben werden. Entsorgungsnachweise würden der Behörde ehest möglich vorgelegt werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. Juli 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2010, an welcher die Vertreterin der Bw teilgenommen hat.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Die Erstinstanz geht in ihrem Straferkenntnis davon aus, dass die Bw als Mit­eigentümerin der Grundstücke Nr. X und X, beide KG. X, die Lagerung von diversen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie die Verbrennung bestimmter Abfälle zu verant­worten hat. Zu diesem Vorhalt ist festzustellen, dass eine Verwaltungsübertretung nach §§ 79 Abs.1 Z 1 bzw. Abs.2 Z 3 AWG 2002 nur derjenige zu verantworten hat, der selbst die Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorgenommen hat. Allein aus dem Umstand des Grundeigentums kann eine Tatbegehung nicht angelastet werden.

 

Den Grundeigentümer trifft im Sinne des § 74 AWG 2002 die Verpflichtung zur Beseitigung von nicht gesetzeskonform gelagerten Abfällen nur dann, wenn der Verursacher nicht mehr feststellbar ist und der Liegenschaftseigentümer dieser Lagerung von Abfällen zugestimmt oder diese geduldet hat oder zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

 

In der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass von der Bw weder die Lagerung noch die Verantwortlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass aus dem erstinstanzlichen Akt keine Ermittlungsschritte erkennbar sind, die einen Beweis darüber erbringen könnten, von wem konkret die Abfälle auf dem gegen­ständlichen Grundstück gelagert oder behandelt worden sind. Von der Vertreterin der Bw wurde mit dem Berufungsvorbringen eine ärztliche Bestätigung vom 26.7.2010 vorge­legt, in welcher der Bw eine schizoaffektive Psychose attestiert wird bzw. bestätigt wird, dass die Patientin nur mit einem Rollstuhl mobil ist. Diese ärztliche Bestätigung belegt das Vorbringen der Vertreterin der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass ihre Mutter seit einer Knieoperation vor vier Jahren nicht mehr fähig ist, alleine zu gehen und sich nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Tatzeit des angefochtenen Straferkenntnisses ist offensicht­lich der 21.8.2008. Zu diesem Zeitpunkt kann die Bw aufgrund ihrer gesundheit­lichen Situation die angelastete Lagerung oder Behandlung der Abfälle nachvollziehbar nicht vorgenommen haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält daher fest, dass gegenständlich kein Beweis dafür erbracht wurde, dass die angelasteten Abfalllagerungen sowie die Verbrennung von Abfällen von der Bw selbst durchgeführt wurden und sie dies daher zu verantworten hätte. Im Zweifel war daher bei der gegebenen Sachlage gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszu­gehen, dass die der Bw angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das ange­fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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