Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522598/15/Ki/Kr

Linz, 19.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 2. Juni 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Mai 2010, VerkR21-15381-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 25, 30 und 32 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG;

§ 64 Abs.2 AVG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010, VerkR21-15381-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

 

 

I.                   einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom
27. Februar 2009 abgewiesen

II.                 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B ab Zustellung des Bescheides wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und weiters ab Zustellung des Bescheides das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der angeführten Lenkberechtigung von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Lenkverbot)

II.                 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides verboten

III.              einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

 

In der Begründung führt die Erstbehörde aus, dass dem Berufungswerber mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen eines am 16. November 2008 begangenen Alkoholdeliktes (1,02 mg/l) im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges für die Dauer von 4 Monaten, ab 16. November 2008 entzogen wurde. Gleichfalls sei ein Lenkverbot für die Republik Österreich ausgesprochen, als auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten worden. Im Zuge des Bescheides sei er auch aufgefordert worden, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dieser Anordnung habe er mit 6. Mai 2010 Folge geleistet.


 

Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 6. Mai 2010 als auch der diesbezüglich einbezogenen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 11. April 2010 sei er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wegen gesundheitlichen Mängeln derzeit nicht geeignet. Auf Grund in Vergangenheit liegendem chronischem Alkoholkonsum mit anschließender unzureichender Verhaltenskontrolle sei unter dem Aspekt einer bereits zweiten erfolgten verkehrspsychologischen Untersuchung zwar eine beginnende Einstellungs- und Verhaltensänderung festzustellen, aber der individuelle Reifungsprozess noch nicht so weit gediehen, dass mit einer angepassten Verkehrsteilnahme zu rechnen sei. Da eine problembewusste und selbstkritische Einstellung zum Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen aber Voraussetzung hierfür seien, kann eine zur Zeit auf Grund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens günstige Prognose bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung nicht angestellt werden. Insofern sei das amtsärztliche Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelange die Behörde zur Auffassung, dass er gesundheitlich nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es sei daher die Lenkberechtigung zu entziehen, ein Lenkverbot auszusprechen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Auf Grund der erwiesenen mangelnden gesundheitlichen Eignung sei einerseits der Antrag um Wiederausfolgung abzuweisen und andererseits im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 2. Juni 2010. Es wurde beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom 27. Februar 2009 Folge geben; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und der Erstbehörde neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

 

In der Begründung wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.


 

Hinsichtlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens argumentiert der Berufungswerber im Zusammenhang mit "CDT", dass ein Laborbefund Dr. med. X vom 27. Jänner 2010 mit einem CDT-Wert von 1,79 unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Befundergebnis sei im amtsärztlichen Gutachten nicht berücksichtigt, sodass unter diesem Gesichtspunkt das amtsärztliche Gutachten ergänzungsbedürftig sei, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Bei Berücksichtigung dieses Befundergebnisses wäre demnach davon auszugehen, dass der individuelle Reifungsprozess soweit gediehen sei, dass mit einer angepassten Verkehrsteilnahme zu rechnen sei. Folglich liege eine günstige Prognose vor.

 

Hinsichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt der Berufungswerber aus, dass die Erstbehörde in ihrer Begründung den Laborbefund Dr. med. X vom 27. Jänner 2010 unberücksichtigt lasse. Die Behörde setze sich auch mit diesem Laborbefund nicht auseinander, sodass bei richtiger Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, dass aufgrund des Laborbefundes vom 27. Jänner 2010 ein individueller Reifungsprozess soweit gediehen sei, dass mit einer angepassten Verkehrsteilnahme zu rechnen sei und folglich in rechtlicher Hinsicht dem Berufungswerber der Führerschein wieder auszufolgen wäre und in diesem Zusammenhang auch die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der gesundheitlichen Eignung nicht berechtigt sei.

 

Bezüglich unrichtige rechtliche Beurteilung wird ausgeführt, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Erteilung von entsprechenden Auflagen dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines Folge zu geben gewesen wäre und hätte die Lenkberechtigung nicht entzogen werden dürfen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.


 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juli 2010, an welcher lediglich ein Rechtsvertreter teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber war ebenfalls nicht anwesend.

 

In weiterer Folge hat der Berufungswerber sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "X" unterzogen und überdies einen Laborbefund eines Facharztes für med. und chem. Labordiagnostik vom 10. August 2010 betreffend CDTect vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat das Gutachten einer amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt, dieses Gutachten wurde unter GZ: Ges-310160/2-2010-Wim/Irv am
31. August 2010 erstellt. Letztlich hat der Berufungswerber mit Urkundenvorlage vom 15. Oktober 2010 einen Labordruck, erstellt von Dr. med. X, Arzt für Allgemeinmedizin, vorgelegt.

 

2.5. Aus den oben erwähnten Fakten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Dezember 2008, VerkR21-15381-2008, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 4 Monaten gerechnet ab 16. November 2008 entzogen und überdies wurde ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Daneben wurde angeordnet, er habe bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich einer besonderen Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

 

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 ersuchte der Berufungswerber um Wiederausfolgung seines Führerscheines.

 

Nach amtsärztlicher Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 12. Februar 2009 und 9. April 2010 attestierte der Amtsarzt, dass der Berufungswerber zurzeit nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sei. Der Amtsarzt begründet diese Feststellung in dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Mai 2010 im Wesentlichen mit dem Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "X". In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom
11. April 2010 ist ausgeführt, dass Herr X vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B derzeit nicht geeignet sei. Es sei vom Untersuchten eine zumindest 6-monatige Alkoholabstinenz zu fordern. Unter diesen Voraussetzungen könnte eine neuerliche Persönlichkeitsbegutachtung Auskunft über veränderte Voraussetzungen geben. Die fordernde Alkoholabstinenz sei zwischenzeitlich mit alkoholspezifischen Laborparametern nachzuweisen.

 

Laut einer fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie Dr. X vom 6. April 2010 liegt bei Herrn X eine Alkoholabhängigkeit vor. Der hohe Blutalkoholgehalt bei der Routinekontrolle spreche für eine Toleranzentwicklung, auch seine Angaben würden für einen deutlichen Gewöhnungseffekt in Bezug auf Alkohol sprechen. Trotz Führerscheinentzug sei es zu einem Weitertrinken von Alkohol gekommen, sodass sich auch darin ein unkritischer Umgang mit Alkohol zeige. In den letzten 6 Monaten sei es ihm jedoch gelungen, den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Dies könne durch die vorliegenden Laborwerte objektiviert werden. Er sei motiviert, die veränderten Verhaltensweisen beizubehalten, wobei Herrn X zu einer vollständigen Abstinenz geraten worden sei. Vorausgesetzt einer positiven verkehrspsychologischen Untersuchung und eines aktuellen CDT der im Normbereich liege, sei Herr X aus psychiatrischer Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet. Erforderlich seien regelmäßige Laborkontrollen und eine Befristung für 1 Jahr. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 sei auf Grund der geforderten erhöhten Verkehrszuverlässigkeit derzeit keine Eignung vorhanden.

 

Im Zuge der am 8. Juli 2010 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher Herr X persönlich nicht teilgenommen hat, wurde ihm zugestanden, sich einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.

 

Am 30. Juli 2010 unterzog sich Herr X bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "X" einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung und er wurde laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 5. August 2010 zum Lenken von Kfz der Klasse B als bedingt geeignet befunden. Ausdrücklich wurde jedoch angeführt, aus psychologischer Sicht müsse empfohlen werden, die Lenkberechtigung in Abhängigkeit einer ärztlichen Verlaufskontrolle der weiteren Karenzbemühungen wiederzuerteilen.


 

Dieses verkehrspsychologische Gutachten wurde im Zusammenhang mit einem Ersuchen, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B zu erstellen, an eine Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung übermittelt.

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen führte die amtsärztliche Sachverständige mit Schreiben vom 31. August 2010, Ges-310160/2-2010-Wim/Irv, zusammenfassend aus, dass auf Grund der vorliegenden Befunde davon auszugehen sei, dass bei Herrn X eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sodass aus psychiatrischer Sicht als Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B einerseits eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich war und andererseits die Leberwerte im Normbereich liegen und die regelmäßige Kontrolle der Laborbefunde vorerst für die Dauer von einem Jahr vorausgesetzt werden. Aus der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung "X" vom 6. August 2010 sei weiters abzuleiten, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfunktion bei Herrn X als ausreichend beurteilt wurde und dass auf Grund der positiven Verhaltensänderung eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aktuell zu bestätigen sei und auf Grund der erst relativ kurzen Zeit Alkoholkarenz eine unumkehrbare stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung noch nicht zu erschließen sei, da Herr X erst seit April 2010 vollkommen alkoholabstinent sei. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei Herr X zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet mit der Empfehlung, dass die Lenkberechtigung in Abhängigkeit einer ärztlichen Verlaufskontrolle der weiteren Karenzbemühung wieder zu erteilen sei.

 

Aus amtsärztlicher Sicht sei festzustellen, dass bei Herrn X aus fachärztlicher Sicht eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, wobei als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine stabile Abstinenz zu fordern sei. Laut aktenkundiger Unterlagen sei Herr X seit April 2010 vollkommen alkoholabstinent. Aus den Leitlinien für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, erstellt durch das BMVIT, sei bei Alkoholabhängigkeit von einer Eignung erst dann auszugehen, wenn vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine mindestens 6-monatige Abstinenz nachgewiesen werden könne, z.B. durch Laborparameter, Bestätigungen für erfolgreiche Entwöhnungsbehandlungen etc. Dies sei deshalb erforderlich, da es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung mit sehr hoher Rückfallgefährdung handle.

 

Laut aktenkundiger Unterlagen bestehe bei Herrn X seit April 2010 nachweislich Alkoholkarenz, sodass bei Einhalten derselben bis Ende September 2010 offensichtlich eine Abstinenz von mindestens 6 Monaten eingehalten wurde und Herr X aus amtsärztlicher Sicht unter der Voraussetzung, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung Laborbefunde hinsichtlich MCV-, GOT-, GPT-, Gamma-GT- und CDT-Wert im Normbereich beigebracht würden, vorerst für ein Jahr befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter Erteilung der Auflagen: regelmäßige Beibringung obiger Laborparameter im Abstand von drei Monaten an die Behörde sowie regelmäßige fachärztliche Betreuung und Vorlage einer Bestätigung derselben im Abstand von drei Monaten an die Behörde, sei.

 

Da es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handelt, die mit sehr hoher Rückfallgefährdung behaftet sei, insbesondere nach erst kurzer nachgewiesener Abstinenzdauer, sei bei Herrn X, welcher in der Vergangenheit bereits mehrere Alkoholdelikte und daraus resultierende Führerscheinentzüge aufwies, davon auszugehen, dass auf Grund der hohen Rückfallgefährdung vorerst der Nachweis fachärztlicher Betreuung und der Nachweis kontinuierlicher Abstinenz über einen längeren Zeitraum durch Beibringen von alkoholspezifischen Laborparametern erforderlich sei.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 6. September 2010, VwSen-522598/11/Ki/Gr, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und er wurde gleichzeitig eingeladen, die von der Amtsärztin geforderten Laborbefunde allenfalls vorzulegen.

 

Nach mehrmaliger Fristverlängerung (es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt) legte der Berufungswerber am 15. Oktober 2010 eine Kopie von Laborwerten, erstellt von Dr. med. X, Arzt für Allgemeinmedizin, vor. Aus diesem Unterlagen geht hervor, dass sowohl die Werte für GPT als auch GGT nicht den Referenzwerten entsprechen. Für GPT wurde ein Wert von 24 angegeben (Referenzwert 0 – 22), für GGT ein Wert von 62 (Referenzwert 0 – 28). Insbesondere der Wert GGT ist wesentlich erhöht und stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass zur Zeit die von der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung dargelegten Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, da nicht sämtliche von ihr geforderten Laborbefunde im Normbereich liegen, erfüllt sind.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sämtliche im Berufungsverfahren erhobenen der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widersprechen. Der Berufungswerber hat zwar eine bedingte Eignung im Zuge der verkehrspsychologischen Untersuchung indiziert, letztlich muss jedoch aus den vorliegenden aktuellen Laborwerten, insbesondere GGT, geschlossen werden, dass er tatsächlich nicht die im Falle einer Alkoholabhängigkeit erforderlichen Kriterien für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung bzw. für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht hat. Die erforderliche Alkoholkarenz wird zurzeit offensichtlich nicht eingehalten.   

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn, es handelt sich

 

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 8. Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges


 

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen, sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber offensichtlich zurzeit tatsächlich gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Wohl wurde ihm im Zuge einer verkehrspsychologischen Untersuchung eine bedingte Eignung attestiert, letztlich hat er aber die von der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung geforderten Laborwerte zwar vorgelegt, diese entsprachen jedoch nicht den erforderlichen Referenzwerten, sodass begründet davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerber auch weiterhin Alkohol konsumiert. Daraus muss abgeleitet werden, dass die im Falle einer vormaligen Alkoholabhängigkeit notwendige Abstinenz vom Berufungswerber nicht eingehalten wird und es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten wird. Demgemäß ist derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, die von der Erstbehörde angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die angeordneten Verbote sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeuglenker, welche die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Dementsprechend hat die Erstbehörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt.

 

3.3. Der Berufungswerber wurde auch durch die Abweisung seines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines nicht in seinen Rechten verletzt, da mangels gesundheitlicher Eignung eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet werden musste (§ 28 Abs.1 Z.2 FSG).


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 31,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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