Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522649/11/Kof/Jo

Linz, 22.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.08.2010, FE-685/2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als X die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:

-         befristet bis 15. November 2011

-         Auflage: Vorlage des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie

     an die Bundespolizeidirektion Linz

     bis Ende Februar 2011, Ende Mai 2011 und Ende August 2011.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. August 2010 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. X, Amt der
Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B das Gutachten vom 15. November 2010, Ges-310426/4-2010, erstellt und dabei näher bezeichnete Facharztbefunde verwertet.

 

In diesem Gutachten führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist –

unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflage.

 

Dieses Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 19. November 2010 folgende Erklärung abgegeben:

Aufgrund des Gutachtens (Anmerkung: der amtsärztlichen Sachverständigen) beantrage ich die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         Befristung bis 15. November 2011

-         Auflage: Vorlage des Befundes eines Facharztes für Psychiatrie an die Bundespolizeidirektion Linz bis Ende Februar 2011; Ende Mai 2011 und Ende August 2011.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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