Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165146/4/Fra/Gr

Linz, 04.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2010, Zahl: S-52324/09-3, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 13 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 13 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 17. August 2009 um 14:55 Uhr in X, X, den Kraftwagenzug, PKW Kennzeichen: X, Anhänger: Kennzeichen X, gelenkt und sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Ziehen eines Anhängers, welcher nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden kann, wenn er ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, eine Sicherheitsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht bestanden hat, weil die entsprechende Sicherheitseinrichtung (Reißleine) nicht verwendet wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3.1 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 17. August 2009, GZ: C2/21053/2009-WP, VU-Zahl: 362 geht hervor, dass der Bw den PKW X mit dem Anhänger  X auf der unbenannten Verbindungsstraße von der X kommend in Richtung X gelenkt hat und dort links abgebogen ist. Dabei habe sich der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst und stieß gegen die Umzäunung des dortigen Sportplatzes. Der Bw stelle den Anhänger anschließend vom Unfallort weg, auf das Gelände des Lokales "X und entfernte auch das Zugfahrzeug. Während der Unfallaufnahme kam er mit einem anderen Gespann zum Lokal "X" und gab vorstehende Sachverhaltsdarstellung an.

 

"Das angegebene Zugfahrzeug X war in X abgestellt. Dort konnte das Fahrzeug besichtigt und Lichtbilder angefertigt werden."

 

Aus dieser Anzeige geht weiters hervor, dass auf Grund der Spurenlage angenommen werden müsse, dass die Zugvorrichtung des Anhängers nicht ordnungsgemäß geschlossen worden war und über dies die Sicherungseinrichtung (Reißleine) überhaupt nicht verwendet wurde.

 

Der Bw behauptet, den Anhänger mit besten Gewissen und Wissen an das Zugfahrzeug angehängt zu haben und beantragt zum Beweis dafür, dass er nichts falsch gemacht habe, die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens.

 

I.3.2. Gemäß § 13 Abs.2 KFG 1967 müssen Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt sind, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs.5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muss so anschließbar sein, dass die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw hat der OÖ. Verwaltungssenat ein gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen für KFZ-Technik eingeholt. Herr X führt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2010, VerkR-21002/258-2010-Pil, an den OÖ. Verwaltungssenat u.a. aus, dass es sich laut Verwaltungsstrafanzeige im gegenständlichen Fall um einen Verkehrsunfall gehandelt habe, wobei ein Anhänger mit einem Kraftfahrzeug gezogen und die vorgeschriebene Sicherungsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht verwendet wurde. Dadurch sei es laut den Ausführungen des Meldungslegers zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. Bei diesem Verkehrsunfall habe sich laut den Angaben des Meldungslegers beim links Einbiegen der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst und sei gegen eine Umzäunung gestoßen.

 

Zur Frage, ob der Anhänger ordnungsgemäß mit dem Zugfahrzeug verbunden war und ob die vorgeschriebene Sicherungsverbindung auch verwendet wurde nahm der Sachverständige dahingehend Stellung, dass auf den beiliegenden Lichtbildern, besonderes auf den Bildern 5-7 eine Beschädigung des Zugfahrzeuges bzw. eine Beschädigung der Anhängervorrichtung zu erkennen ist. Diese Beschädigungen können aus der Handhabung bzw. eines Benutzen eines Anhängers hervorgerufen worden sein. Ob diese Beschädigungen durch den in der Anzeige Polizeiinspektion Traun vom 17. August 2009 angeführten Anhänger entstanden sind, können aus technischer Sicht nicht gesagt werden. Es könne auch im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob diese Beschädigungen bereits vor dem Tatzeitpunkt vorhanden waren. Auf dem
Bildnr 1 ist der Anhänger zu sehen, wobei zum Zeitpunkt der Aufnahme die Sicherungsleine um den Hebel der Feststellbremse gewickelt war. Ob dies auch zum Tatzeitpunkt so ausgeführt war, könne aus technischer Sicht nicht beurteilt werden.

 

Abschließend müsse gesagt werden, dass eine nachträgliche Beurteilung des Sachverhaltes, wie durch den Meldungslegers angeführt aus technischer Sicht nicht eindeutig möglich ist.

 

Unter Zugrundelegung der o.a. gutachtlichen Ausführung kann sohin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Bw tatsächlich tatbildlich im Sinne des angefochtenen Schuldspruches gehandelt hat, weshalb in Anbindung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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