Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230434/2/Br

Linz, 11.04.1995

VwSen-230434/2/Br Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. K, gegen ein Straferkenntnis mit der Zahl Sich96-173/1994, zu Recht.

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992; Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber richtet mit seinem Schreiben vom 7. April 1995 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, inhaltlich folgende Berufung:

"Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23.3.1995 (Sich96 173/1994). Ich bin nach wie vor nicht der Meinung, daß es sich bei der Veranstaltung vom 30.5.1994 um eine Versammlung gehandelt hat. Diese Veranstaltung war vielmehr ein bereits seit vielen Jahren gepflegter Brauch zur Verhinderung von Unheil und Unglück! Schon in vorchristlicher Zeit wurden, z.B. gegen Hochwasser und Stürme, der jeweiligen Zeit entsprechende Gegenmaßnahmen gesetzt. Am Ende des 20.

Jahrhunderts haben wir nicht mehr so große Probleme mit diesen Naturgewalten, sondern wesentlich mehr mit den von den Menschen selbst erzeugten Gewalten. Zum Beispiel 1978 führte dieser Brauch zur Verhinderung der Inbetriebnahme von Zwentendorf, 1984 zur Rettung der Donau-Auen etc. Daher sehe ich auch diese Veranstaltung als völlig legitim, die Angst der Bevölkerung vor der Zerstörung der eigenen Lebensgrundlagen auszudrücken! Daher erfüllt diese Veranstaltung nicht die Bestimmungen des § 1 des Versammlungsgesetzes 1953, sondern sie fällt unter § 5 des Versammlungsgesetzes 1953 und ist daher von den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Deshalb kann diese Veranstaltung weder nach § 14 des V-G. aufgelöst, noch nach § 19 dieses Gesetzes geahndet werden! Der geschilderte Sachverhalt erfüllt also nicht die Voraussetzungen des § 1 des Versammlungsgesetzes.

Ich habe auch niemals behauptet, daß diese Veranstaltung "eine eher zufällige 'Ansammlung' " oder eine "geschlossene Veranstaltung" gewesen sei.

Weiters muß ich den Vorwurf, den ich bereits in der Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens erhoben habe, erneuern: Ich bin tatsächlich als Gegenstand bezeichnet worden! Und zwar in der "Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen (Sachverständigen, Dolmetschern)" so circa in der Mitte der 1. Seite unter: "Gegenstand der Amtshandlung: K..." 1.1. Dieses Schreiben, dessen Inhalt hier nicht näher zu erörtern ist, läßt nicht erkennen von welcher Behörde die angefochtene Entscheidung gefällt wurde.

2. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus der Eingabe ergibt, daß diese wegen eines nicht behebbaren Formmangels zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

3. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid (Straferkenntnis) und ist diese dem Adressanten nicht erkennbar, so liegt einerseits kein Bescheid vor, andererseits liegt aber auch bei einem derartigen Mangel auch eine Berufung nicht vor (§ 18 Abs.4 AVG, vgl. hiezu das bezugnehmende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1986, 86/17/0072).

Eine Berufung hat demnach auch die Behörde, neben Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen (gegen welche Entscheidung, welcher Behörde) sie sich richtet. Dies ist ein Teil des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet (VwGH 21.12.1992, 92/03/0237 u. 0245). Die ledigliche Anführung der Geschäftszahl vermag dem Erfordernis nach § 63 Abs.3 AVG nicht genüge zu tun (vgl. weiter VwGH 11.4.1991, Zl.

90/06/0223). Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Diese Feststellung ist jedoch nur möglich, wenn auch die Behörde genannt ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.1.1. Der eingangs bezeichnete Schriftsatz ist im Sinne des § 63 Abs.3 AVG derart mangelhaft, daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungssenates sein, etwa umfangreiche Erhebungen zu führen (es müßten diese bei allen Bezirkshauptmannschaften nach der Aktenzahl handelt es sich um ein Erkenntnis einer solchen - von Oberösterreich geführt werden), um feststellen zu können, welche Bezirksverwaltungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, damit dann der Verfahrensakt von dieser Behörde angefordert werden könnte. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel.

3.1.2. Weil die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung gehört, mußte schließlich in Ermangelung dieser Angaben die Berufung zurückgewiesen werden. (vgl. dazu auch Walter-Mayr Grundriß, 5. Auflage, Rz 520, mit weiteren Literaturhinweisen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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