Linz, 13.12.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23.8.2010, Zl. Agrar96-9-2008/PI, nach der am 13.12.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 153/2009 - VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Zuswiderhandlung nach § 50 Abs. 1 iVm. § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964 iVm § 93 Abs. 1 lit. j iVm. i.d.F. LGBI. Nr. 67/2009, eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen 48 Stunden verhängt, weil er es als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Enns zu verantworten habe, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2007/2008 im genossenschaftlichen Jagdgebiet Enns zwischen 1. Mai 2007 und dem 31. Dezember 2007 nicht erfüllt wurde, indem die im Bescheid der BH Linz-Land vom 18. April 2007, Agrar01-33-6-2007/PI, über die Genehmigung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2007/2008 festgesetzten Abschusszahlen – die weder über- noch unterschritten werden dürfen – bei einer genehmigten Abschusshöhe von 60 Böcken um 6 Stück, von 39 Altgeißen um 13 Stück, von 19 Bockkitz um 3 Stück und von 39 Geißkitzen um 8 Stück unterschritten wurden, weshalb der Abschussplan nur zu 83 % erfüllt worden sei.
2. Da sich in der Begründung des Straferkenntnisses im Ergebnis der wesentliche „Anzeigegutachtens[1]“ zitiert findet, worauf der Schuldspruch vollumfänglich gestützt zu werden scheint, wird diese im gesamten Umfang wie nachfolgend dargestellt:
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:
4. Da weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der strittigen Verschuldensfrage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4.1. Beweis geführt wurde durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-9-2008/Pl, anlässlich der Berufungs-verhandlung.
In Vorbereitung des Berufungsverfahrens wurde ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung der Abschussmeldungen vom verfahrensgegenständlichen Jagdjahr im Wege der Behörde erster Instanz, sowie durch Beischaffung eines Luftbildes aus dem System DORIS zur visuellen Beurteilung der Landschaftsstruktur dieses Gemeinde(jagd)gebietes.
Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens im Wege des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen f. Wildbiologie, Wildökologie, Jagd, Naturschutz, Mag. X.
Dieses wurde den Parteien zugestellt und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein auch des jagdfachlichen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. X, erörtert.
Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der Berufungsverhandlung auch der Bezirksjägermeister E. X beigezogen. Ferner wurde Beweis erhoben durch abgesonderte Vernehmung des Obmannes des Jagdausschusses, R. Zittmayr, als ebenfalls informierte Auskunftsperson. Dessen Aussage wurde anlässlich der Berufungsverhandlung verlesen.
Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen.
Die Behörde erster Instanz war anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachbearbeiter vertreten.
4.2. Zur Bestellung des Sachverständigen:
Die Behörde hat gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). Diese Voraussetzungen waren insbesondere mit Blick auf das Tätigwerden des Amtssachverständigen im Rahmen der Verfahrenseinleitung (Anzeigegutachter) zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer allfälligen Behördenlastigkeit gegeben (s. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 ff).
Dem Antrag des Berufungswerbers auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachversändigen, für dessen Kostentragung er aufzukommen bereit war, ist daher iSd nach Art. 6 EMRK zu wahrenden Verfahrengarantien nachzukommen gewesen. In Wahrung des des fachlichen Interessensausgleiches wurde der Berufungsverhandlung wiederum auch ein Amtssachverständiger als weiteres Hilfsorgan zur Unterstutzung des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes beigezogen (VwSlg 16387 A/2004).
Wäre ein Sachverständiger iSd § 7 AVG befangen hätte er sich gemäß § 53 Abs.1 erster Satz AVG grundsätzlich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Diesbezüglich wurde seitens des gerichtlichen beeideten Sachverständigen (als Mitarbeiter des Landesjagdverbandes) eingangs der Berufungsverhandlung eine entsprechende Erklärung abgegeben.
5. Aus der Aktenlage sind folgende Feststellungen zu treffen:
Laut Gesellschaftsvertrag besteht das genossenschaftliche Jagdgebiet Enns aus fünfzehn Mitglieder (Pächter). Von diesen wurde der Berufungswerber mit einer Mehrheit von zwei Drittel als Jagdleiter gewählt (ON 12).
Im Zuge der sogenannten gemeinsamen Begehung der Vergleichs- u. Weiserfläche durch Vertreter der Bauern- u. Jägerschaft und des Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes am 12.3.2007 wurde an fünf Flächen der Verbisszustand beurteilt, wobei eine positive Entwicklung bei einer Gesamtbeurteilung die Stufe II festgestellt wurde (ON 2).
Darauf fußend wurde einvernehmlich als Abschussplanvorgabe unter Anwendung der sogenannten Drittelregelung (männlich, weiblich u. Jugendklasse) eine zum Abschuss zu bringende Stückzahl von 178 Rehen festgelegt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Abschussplan für das Jahr 2007/2008 vom Jagdleiter und Obmann des Jagdausschusses am 14.3.2007 bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) eingereicht (ON 2).
Diese „genehmigte“ den Plan im beantragten Umfang mit dem Bescheid vom 18.4.2007, GZ: Agrar01-33-6-2007/Pl-StA (ON 3).
Der dem Berufungswerber, dem Jagdausschuss zHd. des Obmannes und dem Bezirksjägermeister zugestellte Bescheid blieb unangefochten bzw. erwuchs in Rechtskraft. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber damit begründet, dass dies nicht zur Debatte stand, weil man sich eben bemühen wollte auch diese Vorgabe zu erreichen.
Im Folgejahr erbrachte die Vegetationsbeurteilung eine negative Tendenz mit zwei Flächen der Stufe II. Die Abschussvorgabe wurde folglich als um 15% anzuheben dargestellt, wobei in der Niederschrift vom 14.3.2008 die Abschussvorgabe einvernehmlich mit 169 Stück festgelegt wurde.
Dies führte offenbar zu dem als Anzeige gewerteten Bericht (Anzeigegutachten) des forsttechnischen Dienstes (Dipl.-Ing. X) an die Behörde erster Instanz.
Gemäß dem Erlass (Schreiben) des Amtes der Oö. Landesregierung an alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate vom 10.3.2008, GZ: Agrar-480006/503-2008-R/Sch, wurde auf die im abgelaufenen Jagdjahr (2007/2008) zum Teil maßgeblich unerfüllt gebliebenen Abschussplanvorgaben hingewiesen. Die Behörden wurden darin zur Begehung aller Reviere angwiesen. Insbesondere sollte sich bei den „Jagden der Stufe II (und III)“ das Ausmaß der Erhöhung der Planzielvorgaben im oberen Bereich bewegen. Bei Mindererfüllungen um 10% und gleichzeitiger Verschlechterung der Beurteilungsstufe bzw. bei Verbleib der Stufe II oder III, sei neben der Erhöhung der Abschusszahlen für das folgende Jahr, auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Im Punkt 4. dieses Schreibens wird angeregt, „soweit dies auf Grund der Reviereinteilung bzw. Abschusszuweisungen möglich ist, sollte nicht gegen die gesamte Jagdgesellschaft, sondern konkret gegen die eigentlichen Verursacher der Nichterfüllung vorgegangen werden (ON 4).
Auf dieser erlassmäßigen Vorgabe der obersten Jagdbehörde fußt wohl die zu diesem Verfahren führende Anzeige der Forstdienstes vom 17.4.2008, Zl.: Forst10-3-2008/Soe (ON 5).
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.5.2008, AZ.: Agrar96-9-2008/Pl, wurde gegen den Berufungswerber fristgerecht die erste Verfolgungshandlung gesetzt (ON 6).
In seiner Rechtfertigung vom 2. Juni 2008 wendet er unter Anführung mehrerer inhaltlicher Aspekte die objektive Unerfüllbarkeit der Planzielvorgabe ein (ON 8).
Dem hält der Anzeigegutachter aus fachlicher Sicht u.a. eine mangelnde Revierbetreuung durch den Berufungswerber als Jagdleiter entgegen. Der Amtssachverständige räumt in seiner Stellungnahme wohl ein, dass zwar ein Rückschluss auf die tatsächliche Bestandshöhe (gemeint Rehwild) aus der Beurteilung der Vergleichs- u. Weiserflächen nicht zulässig wäre, jedoch daraus sehr wohl ein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Abschusstätigkeit zulässig sei.
Die Unmöglichkeit der Abschussplanerfüllung sieht der Anzeigegutachter in der Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht gegeben (ON 9).
Diese Stellungnahme vom 13.8.2008 wird dem Berufungswerber abermals mit Schreiben vom 18.2.2009 (!) zur Kenntnis gebracht (ON 10), worauf der Berufungswerber abermals am 4.3.2009 repliziert, worin dem Schuldspruch im Ergebnis mit dem Hinweis auf die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mitteln zur Erfüllung des Abschussplanes entgegen zu treten versucht wird (ON 11). Diesem Schreiben dürfte der mit keinem Eingangsvermerk versehene Gesellschaftervertrag begeschlossen gewesen sein (ON 12);
Nach einer Zeitspanne von mehr als siebzehn Monaten wurde schließlich das angefochtene Straferkentnis erlassen (ON 13).
5.1. Feststellungen im Berufungsverfahren:
Den Abschussmeldungen folgend wurde über die gesamte Schußzeit der Rehabschuß sehr gleichmäßig getätigt. Dies vom 1.5.2007 bis 30.12.2007. Vom Berufungswerber selbst wurden vom 5.5. bis 21.11.2007 insgesamt elf Abschüsse getätigt, davon fielen sechs Abschüsse auf weibliches Rehwild.
Die vom Beginn der Schusszeit ab 16.8. bis zum 16.10.2007 mit vierzehn Stück erlegten Altgeissen wurde vom Anzeigegutachter als Manko beurteilt. Dies insbesondere wegen des mit sechs bis acht Jahren hohen Durchschnittsalters und des mit 14,2 kg unterdurchschnittlichen Gewichtes der Geißen.
Die Gewichtsfrage wurde im Zuge des Berufungsverfahrens mit dem Umstand relativiert, dass Geißen ohne Haupt verwogen dem Wildbreethändler übergeben werden.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Anzeigegutachter in seinem Bericht vom 17.4.2008 an die Behörde erster Instanz auf Seite 3 (oben), neben der Würdigung seiner Feststellungen, auch gleich die rechtliche Beurteilung vorweggenommen bzw. der Behörde geliefert zu haben scheint.
5.1.1. Diesbezüglich rechtfertigt der Berufungswerber die Mindererfüllung mit der zunehmend erhöhten Beunruhigung und damit der höheren Nachtaktivität des Rehwilds. Im Revierteil Eichberg seien nämlich 40 neue Häuser gebaut worden, was Baulärm und auch Verkehr nach sich gezogen habe. Man habe alle jagdlichen Mittel ausgeschöpft und sogar mit einer Bewegungsjagd versucht dem Ziel näher zu kommen, wobei die vom Berufungswerber namenlich genannten daran teilnehmenden elf Jäger den unermüdlichen jagdlichen Einsatz bestätigen könnten. Auch in der Jagdkasse fehle letztlich jedes nicht erlegte Stück Reh.
5.2. Zur Landschaftsstruktur:
Wie sich aus dem auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Luftbild nachzuvollziehen lässt ist das Gemeindegebiet Enns, insbesondere im Bereich südlich des Verlaufes der A1 sehr waldarm strukturiert. Dem gegenüber weist es relativ großflächige Feldkulturen auf. Nur im nördlichen Bereich der Donau findet sich ein größeres und teilweise zusammenhängendes Waldgebiet von geschätzten 100 ha.
Nördlich der Stadt Enns wird das Gebiet von der Westbahn und östlich vom Ennsfluss bzw. südlich von der Westautobahn durchquert. Die B115 verläuft östlich entlang des Gemeindegebietes.
Insgesamt beläuft sich der Waldanteil ín Enns auf 12,8 %.
5.3. Die Aussage des am 1.12.2010 von der Berufungsbehörde als informierten Vertreter und Auskunftsperson abgesondert befragten Obmanns des Jagdausschusses, X, bescheinigt ein sehr gutes Einvernehmen der Grundbesitzer mit der Jägerschaft. Die schwere Erfüllbarkeit der Planzielvorgabe ist laut dieser Auskunftsperson bereits zum Zeitpunkt deren Festlegung im Raum gestanden. Den Jägern wird von diesem Vertreter der Bauernschaft ferner eine gute jagdliche Arbeit attestiert. Auch von ihm wurde auf die Revierdurchschneidungen (Autobahn, Bundesstraße, Westbahn) und damit die für das Reh ungünstige Lebensraumsituation und dessen schwierige Bejagung verwiesen. Er erwähnt eine teilweise nur beschränkte Aussagekraft der Vergleichs- u. Weiserflächen, weil selbst wenige Rehe in bestimmten Bereichen einen erheblichen Schaden anrichten könnten. Letzlich wird auf kaum auftretende bzw. aufgetretene dem Rehwild zuzuordnende Schäden verwiesen.
Dieser Aussage des Ortsbauernobmannes kommt in der Beurteilung der Jagdausübung durchaus Bedeutung zu, weil letztlich die Grundbesitzer die primär Betroffenen einer unsachgemäßen Jagdausübung wären!
Der im Berufungsverfahren bestellte gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige sieht die Lebensraumbelastung schließlich aufgrund der OÖ Abschussplanverordnung nur an bestimmten Baumarten an Vergleichs- und Weiserflächen im Wald (besser Forst) beurteilbar. Dies allein lasse aber vor allem in waldarmen Gebieten (unter 15% Waldanteil) die vom erstinstanzlichen Gutachter gezogenen – und zur Bestrafung führenden - Schlüsse nicht zu. Andere Faktoren, wie eben Störungen in vielerlei Ausmaß, Ausstattung des Forstes (Waldrand, Struktur des Bestandes, Pflanzenarten etc.), Feldfrüchte, Wiesenanteil, Hecken- und Strauchanteil außerhalb des Forstes sowie Zersiedelung und Zerschneidung der Biotope usw., seien durch den „Gutachter als Anzeiger“ nicht berücksichtigt worden (Punkt 3.2 des Gutachtens).
Die Frage einer der Mindererfüllung zuzurechnenden jagdfachlichen Mankos wurde vom Sachverständigen mit einem klaren NEIN beantwortet.
Dieser Sichtweise wird von Seiten des Amtssachverständigen im Ergebnis entgegen gehalten, dass mit Blick auf die Erfüllbarkeit der Vorgaben im Folgejahr auch im Vorjahr ein ensprechend hoher Rehwildstand vorhanden gewesen sein müsste. Der Amtssachverständige erblickt das als stark trophäenorientiert erachtete Abschussverhalten aus fachlicher Sicht als Indiz einer objektiv möglichen Erfüllbarkeit. Die Mindererfüllung wird letztlich plakativ mehr in fehlender Jagdtechnik und Wollen des Berufungswerbers und der Jagdausübenden als in einem der Erfüllung entgegen stehenden Wildstand gesehen.
Dieser Darstellung trat der Berufungswerber abermals mit dem Hinweis entgegen alles zumutbare und erdenklich Mögliche an jagdlicher Aktivität aufgewendet zu haben. Dies trotz der Durchführung zweier erfolglos verlaufener Drückjagden und eifrigster Pirschgänge.
Zum amtssachverständigen Rückschluss einer nicht ausreichend selektiven Jagd, ob des geringen Durchschnittsgewichtes der Rehgeißen und deren hohen Durchsczhnittsalters, wird vom Sachverständigen Mag. X mit dem Hinweis entgegnet, wonach der Vergleich nur unter mehrjährigen männlichen und weiblichen Stücken zulässig ist, was letztlich sogar zu einem geißlastigen Abschussverhältnis 1:1,26 führe.
Die Verantwortung des Berufungswerbers findet sich gestützt in der Darstellung des Obmanns des Jagdausschusses und des Bezirksjägermeisters.
Nach h. Überzeugung kommt dieser über jeden Zweifel erhabene Einschätzung des als Landwirt mit dem Rehwild zumindest indirekt ganzjährig Betroffenen informierten Vertreter eine nicht unbedeutende Aussagekraft zu. Trotz der ebenfalls durch Indizien, wenn auch mit sehr theoretischen Überlegungen fachlich untermauerten Darstellung des Amtssachverständigen, folgt letztlich die Berufungsbehörde dem differenzierten Kalkül des gerichtlich beeideten Sachverständigen, welches in der Zusammenschau über die Schußzeit beurteilt keine jagdfachlichen Mängel erblickt.
Dieses Gutachten lässt sich mit der Sicht der vor Ort tätigen Praktiker (Jäger und Bauern) viel besser in Einklang bringen, als die eher theoretisch und auf statistischen Fakten gestützten Vorhalte der Amtssachverständigenschaft. Wenn dem Berufungswerber etwa mehrfach vorgehalten wurde zu einer bestimmten Zeit nur eine bestimmte Zahl an weiblichen Rehen erlegt zu haben und deren Gewicht letztlich als zu niedrig und deren Alter als zu hoch bezeichnet wurde, müssten sich letztlich derart theoretische Maßstäbe im Revier draußen wohl eher selektionskritischer und abschußmindernd auswirken.
5.3.1. Würdigung der Verfahrensergebnisse:
Zusammenfassend verdeutlicht der Sachverständige des Berufungsverfahrens insbesondere, dass eben auch andere Faktoren, wie Störungen in vielerlei Ausmaß und Umfang, die Ausstattung des Forstes (Waldrand, Struktur des Bestandes, Pflanzenarten etc.), Feldfrüchte, Wiesenanteil, Hecken- und Strauchanteil außerhalb des Forstes sowie Zersiedelung und Zerschneidung der Biotope usw., in der OÖ. Abschussplanung keine Berücksichtigung finden. Diese Lebensraum bezogenen Faktoren würden auch nicht alleine der Jägerschaft obliegen, sondern müssen mit Hilfe möglichst vieler Grundbesitzer durchgeführt werden. Derartige Feststellung lässt der Amtssachverständige etwa gänzlich vermissen, es wird ausschließlich in der nicht erreichten Zahl das schuldhafte Verhalten erblickt, ohne sich mit den einem Jagderfolg entgegen wirkenden Faktoren sich auch nur im Ansatz inhaltlich auseinander gesetzt zu haben. Im Ergebnis wird nur an Hand von Zahlenmaterial (Gewicht u. Alter der erlegten Geißen) auf einen höheren erlegbaren Wildstand schlussgefolgert.
Zur Rehwildbejagung zeigt wohl auch der Gerichtlich beeidete Sachverständige theoretisch optimalere Möglichkeiten auf, nämlich Drück- u. speziell die Ansitzdrückjagd, sowie Schwerpunkt- u. Intervallbejagung in den heute vorherrschenden Biotopen. Gleichzeitig weist er aber einschränkend auf deren nicht leichte Durchführbarkeit hin, da hierfür bestimmte „Auflagen" berücksichtigt werden müssten. Wesentlich sei dabei ein zusammenhängender Wald, der nicht zu klein sein darf, da nur großflächig angelegte Drückjagden effektiv sein können. Weiters wird auf den Sicherheitsaspekt verwiesen! Das hier überwiegend nur kleine Waldparzellen ergibt sich anschaulich aus dem Satellitenbild.
So kommt aber insbesondere auch dem Hinweis des Berufungswerbers auf die, wegen der vielen Störfaktoren zunehmende Nachtaktivität des Rehwildes und der darin gründenden oft kaum mehr oder nur erschwert möglichen Bejagbarkeit, Beachtung zu.
Vom Bezirksjägermeister wurde etwa sehr anschaulich an einem Beispiel dargestellt wonach sich die Verbisssituation in einer vom Rehwild anlassbezogen veränderten Einstandsverhaltens binnen einer Woche von 20% auf 80% erhöht hat.
Hier konnten aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aber aus Sicherheitsgründen keine effektiven Drückjagden durchgeführt werden, obwohl dies zweimal ohne Erfolg bleibend versucht wurde, so dass letztlich die ziffernmäßige Erfüllung unter realistischen Maßstäben unmöglich war.
Die Umstände die letztlich zu einem Verbissschaden der Stufe II geführt haben, sind den gutachterlichen Ausführugnen erweislich nicht der Mindererfüllung um 17 % zuzurechnen. Wie nur unschwer nachvollziehbar ist vermögen in waldarmen Gebieten selbst wenige Rehe einen derartigen Schaden in ständig angenommenen Einständen herbeizuführen.
Vom Sachverständigen wird in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass die OÖ Abschussplanverordnung mit Blick auf Lebensraumbelastung nur für bestimmte Baumarten an Vergleichs- und Weiserflächen im Wald (besser Forst) „gemessen“ wird. Dies allein lasse aber v.a. in waldarmen Gebieten (unter 15% Waldanteil) die vom Amtssachverständigen genannten Schlüsse nicht zu (Hinweis auf die Expertenmeinung X
Die Frage auf das Vorliegen eines jagdfachlichen Mankos wird vom Sachverstädigen mit einem klaren Nein beantwortet.
Die Berufungsbehörde übersieht nicht, dass die an den Sachverständigen vorweg gestellte Fragen letztlich der behördlichen Beweiswürdigung anheim gestellt zu bleiben hatten und so von plaktiven Beantwortung seitens des Sachverständigen Abstand zu nehmen war.
Das hier der Entscheidung zu Grunde gelegte jagdfachliche Gutachten verweist auf einschlägige Literatur und auch auf die vom Gutachter mündlich eingeholte Meinung eines weiteren Experten. Diesen schlüssig dargestellten Ausführungen schließt sich auch die Berufungsbehörde an. Diese auch die Jagdpraxis einbeziehende Expertise ist mit der Verantwortung des Berufungswerbers und der Einschätzung des Bauernvertreters und Bezirksjägermeisters gut in Einklang zu bringen. Wie oben schon ausgeführt, kann im Gegensatz dazu den auf Statistiken und Zahlen basierende Fachmeinung der Amtssachverständigenschaft nicht gefolgt werden, weil diese sich mit der Sache im egeren Sinn nicht wirklich auseinander setzen.
Das vom Amtssachverständigen als Hinweis oder Indiz für einen erhöhten Rehwildstand ins Treffen geführte Wildbreetgewicht und eine in diesem Kontext eine vom h. Gutachter im Detail abweichende Fachmeinung gegenüber einem Experten aus der Schweiz, sieht die Berufungsbehörde darin keinen schlüssigen Hinweis auf ein jagdliches Manko was zur Nichterfüllung der Planvorgabe geführt hätte. Dies wird einmal mehr dadurch erhärtet, dass weder vorher, noch während der nunmehr verstrichenen Folgejahre ein vergleichbares Problem nicht wieder aufgetreten sein dürfte. Es handelt sich offenbar um ein singuläres Ereignis, was letztlich in deren wahren Ursache in der Vielfältigkeit der Natur als Geheimnis verhüllt bleibt.
Schließlich gibt selbst die oberste Jagdbehörde einen Spielraum vor, wenn sie per Erlass die Behörden anweist, dass (nur[!]) bei einer Erfüllung von weniger als 90% und gleichzeitiger Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe oder Verbleib in der Stufe II oder III, neben der Erhöhung der Abschusszahlen, auch der Jagdverantwortliche damit zu konfrontieren, sowie ein Verfahren einzuleiten ist, wobei dem Jagdverantwortlichen die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt werden muss (s. Pkt. 3. des o.a. Erlasses des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion f. Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, vom 10.3.2008).
Dieser Erlass besagt wohl nicht, dass bei einer Mindererfüllung von 17 % eine Strafe gleichsam die unabdingbare Folge sein müsste.
Es wäre nicht zuletzt rechtsstaatlich problematisch, sich nicht mit der Vielschichtigkeit und den in einer Vegetationsperiode nicht vorhersebaren Determinanten und Negativeinflüssen betreffend die Rehwildbejagung auseinander zu setzten und gleichsam das Ergebnis der Planfestlegung im Falle der Nichterreichung antizipativ als unwiderlegbares Verschulden zu vermuten.
So lassen letztlich die hier zu Tage gebrachten Fakten durchaus das Spannungsfeld erahnen, welches dem Jagderfolg in der über acht Monaten währenden Schußzeit auf das Reh in einem von vielen Freizeitaktivitäten durchfluteten und dem Auszugsverhalten dieser Wildgattung und damit der Jagd allgemein und dem Jagderfolg im Besonderen entgegenwirkt.
5.3.2. So konnte hier durchaus überzeugend ein fehlendes Verschulden an der Mindererfüllung um 17% nicht nur glaubhaft gemacht, sondern so gut als erwiesen gelten. Es ist weder von einem trophäenorientierten Jagdverhalten noch von einer mangelhaften Jagdtechnik auszugehen. Trotz der glaubhaft geschilderten erheblichen Anstrengungen wurde das wohl numerische Ziel der Abschussplanvorgabe nicht, jedoch sehr wohl das inhaltliche, nämlich die Wahrung der Landeskultur erreicht (§ 1 Oö. JagdG). Dieses begreift zu einem erheblichen Teil die Interessen der Grundbesitzer. Deren Interessen wurden hier offenbar nicht nachteilig berührt.
Unter Bedachtnahme auf all diese Fakten kann daher dem Berufungswerber als Jagdleiter keine substanzierbare, ihm als Verschulden zuzurechnende Minderleistung zur Last fallen. Vielmehr hat er durch das Gutachten und die beigezogenen Auskuftspersonen lebensnah und nachvollziehbar dargestellt, dass er wohl alles ihm zu Gebote stehende Unternommen hat um die Vorgabe zu erfüllen.
Der Bezirksjägermeister hob dazu etwa anschaulich die nur beschränkte Tauglichkeit der Planvorgabe hervor und verwies etwa auf die Sinnhaftigkeit eines längeren Beurteilungszeitraums für derartigen Planvorgaben hin.
Die Berufungsbehörde sieht daher abschließend keine Veranlassung, der Verantwortung des Berufungswerbers nicht schuldig zu sein nicht zu folgen. Vielmehr wurde praxis- u. lebensnah aufgezeigt, dass alles Zumutbare an jagdlichen Möglickeiten ausgeschöpft wurde. Das aus theoretischer Sicht noch bessere und effektivere bzw. mehr Erfolg versprechende Möglichkeiten bestanden haben mögen, welche aber in der vom Jagdleiter zu entscheiden Dispostion - etwa aus Sicherheitsgründen – nicht ergriffen wurden, lässt keinen Rückschluss auf eine strafwürdige Unterlassung oder jagdliche Minderaktivität zu.
6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Der § 1 Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste mit Anlagen, LGBl.Nr. 116/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2004, hat die Erreichung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte zum Ziel. Dies insbesondere weil iSd Abs.2 der Verordnung der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen - in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu messend – welche hier in der Gesamtbeurteilung[2] der Stufe II (drei Vergleichsflächen Stufe I, eine der Stufe III und eine der Stufe II) festgestellt wurden.
Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wiederum gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2009 in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan.
Zur Vertretung und Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind grundsätzlich alle Teilhaber, der Jagdleiter ist jedoch als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen primär verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (§ 9 VStG).
Grundsätzlich ist betreffend die Pacht einer Jagd darauf hinzuweisen, dass damit neben privatrechtlichen Rechte und Pflichten auch öffentlichrechtliche Pflichten übernommen werden.
Daraus folgt, dass damit alle zumutbaren Anstrengungen aufzubringen sind um den daraus abzuleitenden (auch) öffentlich rechtlichen Pflichten gerecht zu werden.
An dieser Stelle wird auf § 21 Abs.3 Oö JagdG verweisen, wonach die Jagdgesellschaft die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben hat und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen hat.
Dem § 21 Abs.7 Oö JagdG folgt, dass auch die einzelnen Jagdgesellschafter für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich sind.
6.1. An dieser Stelle sei auf den hier unbekämpft gebliebenen Abschussplan verweisen dem auch der Berufungswerber als Vertreter der Jagdgenossenschaft zugestimmt hat. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Planvorgabe auf einer Prognose[3] beruht, der ex post betrachtet ein Fehlerkalkül zu Grunde liegt. Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung die Auffassung vermuten lässt, ein vorgegebener Abschussplan müsse gleichsam immer auch erfüllbar und widrigenfalls zu bestrafen sein, würde damit das strafrechtliche Prinzip des Verschuldensgrundsatzes verkannt. Diese Auffassung gelangt etwa in der Ausführung zum Ausdruck, wonach ….„e
Die auf zehn Monate antizipativ bestehende Planvorgabe erschwert naturgemäß die am Maßstab des strafrechtlichen Verschuldens zu treffende Beurteilung der sich konkret über acht Monate (Schußzeit) als sehr komplex gestaltenden Verhaltenskette in den Abschussaktivitäten. Die Qualifizierung eines strafrechtlich tragfähigen Schuldspruches beim Jagleiter, wenngleich ein diesem zuzurechnendes Ungehorsamsdelikt eine erhöhte Mitwirkungspflicht in sich birgt, ist naturgemäß erheblich schwieriger als dies bei einem sogenannten Erfolgsdelikt der Fall ist. Dies darf aber nicht wo weit führen, dass an die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens in der Praxis eine unüberwindbare Beweisanforderung gestellt wäre.
6.2. Zutreffend verweist die Behörde erster Instanz wohl auf die Rechtslage, wonach die Erfüllung- bzw. Nichterfüllung des Abschussplanes unter Hinweis auf VwGH v. 20.9.1995, 93/03/0083 als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG zu qualifizieren sei.
Diese Bestimmung besagt jedoch bereits im Wortlaut, dass der Täter nicht zu beweisen, sonder bloß glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift – hier dem Zurückbleiben hinter einer prognostizierten Planzielvorgabe - kein Verschulden trifft. Dies ist hier überzeugend geschehen.
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Dies hat zumindest eingeschränkt auch für ein sogenanntes Ungehorsamselikt zu gelten. Das Gesetz befreit demnach die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Nur eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung, ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.
Unter diesem Aspekt konnte unter Würdigung der Faktenlage die Verletzung von Sorgfaltspflichten die zu einer Mindererfüllung des Planziels geführt haben nicht erblickt werden.
Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflicht versteht sich im Sinne der Judikatur derart, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des jeweiligen Verkehrskreises dem der handelnde angehört (hier ein Jagdleiter) an seiner Stelle anders verhalten hätte (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80, sowie VwGH 12.6.1989, 88/10/0169, sowie h. Erk. v. 5.10.1993, VwSen-200105).
Ein Verschulden war letztlich gemäß der Beweislage, insbesondere der gutachterlich untermauerten jagfachlichen Feststellungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier zu verneinen (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70).
Wie vom Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder festgestellt wurde, ist die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101 mit Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, mwN, sowie h. Erk. v. 25.3.1993, VwSen-200079/14/Br/La).
Auch ein etwaiges sogenanntes Organisationsverschulden des Jagdleiters konnte hier nicht als Ursache der Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben geortet werden.
Dies auch unter dem Aspekt des Haftungsmaßstabes nach § 1313a ABGB in der Anleitung des Jagdleiters zu beurteilenden Aktivitäten der Mitpächter und der sogenannten Ausgeher (Revierbetreuer).
Da letztlich schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist war hier ob des fehlenden Verschuldens der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
Beschlagtwortung:
Fehlendes Verschulden wurde iSd. § 5 Abs.1 VStG glaubhaft gemacht.
[1] Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 2. Absatz
[2] Stufe I: keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiß ….(nähere Beschreibung)
Stufe II: wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiß …..
Stufe III: Verhinderung der Naturverjängung …… (Quelle: Anlage 4 der o.a. VO)
[3] der witterungsabhängige Zuwachs (Rehnachwuchs) und die gesamte Vegetationsentwicklung steht zu diesem Zeitpunkt noch aus
VwSen-340060/20/Br/Th vom 13. Dezember 2010
Erkenntnis
VStG § 5 Abs 1
Die Nichterfüllung eines Abschussplans ist als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG zu qualifizieren. Die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Diesfalls kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplans verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101).