Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340061/19/Br/Th

Linz, 13.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung  des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24.8.2010, Zl. Agrar96-10-2008/PI, nach der am 13. Dezember 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66  Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991,  BGBl.Nr.   51,  zuletzt geändert  durch  BGBl. I Nr. 153/2009 - AVG, iVm   § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51  Abs.1  und   § 51e  Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz  1991, BGBl.  Nr. 52,  BGBl. I Nr. 153/2009 - VStG.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den  Berufungswerber wegen einer Zuwiderhandlung nach  § 50 Abs.1 iVm § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964 iVm  § 93 Abs.1 lit.j iVm. i.d.F. LGBI. Nr. 67/2009, eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Jagdleiter der Jagdgesellschaft X zu verantworten habe, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2007/2008 im genossenschaftlichen Jagdgebiet X zwischen 1. Mai 2007 und dem 31. Dezember 2007 nicht erfüllt wurde. Die im Bescheid der BH Linz-Land vom 18. April 2007, Agrar01-33-12-2007/PI-Sta, über die Genehmigung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2007/2008 festgesetzten Abschusszahlen – die weder über- noch unterschritten werden dürfen – wurde bei einer genehmigten Abschusshöhe von 37 Xen um 8 Stück, von 28 Altgeißen um 9 Stück, von 13 Bockkitz um 3 Stück unterschritten, weshalb der Abschussplan nur zu 86 % erfüllt worden sei.

 

 

2. Da sich in der Begründung des Straferkenntnisses im Ergebnis der wesentliche „Anzeigegutachtens[1]“ zitiert findet, worauf der Schuldspruch vollumfänglich gestützt zu werden scheint, wird diese im gesamten Umfang wie nachfolgend dargestellt:

 „Aufgrund der Feststellung des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 07.05.2008 wurde Ihnen die umsatzgenannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 07.05.2008 Nachstehendes aus:

 

"Die Erhebung des Vegetationszustandes an den Vergleichs- und Weiserflächen im genossenschaftlichen Jagdgebiet X brachte in den letzten 6 Jahren nachstehende Gesamtbeurteilung:

 

2003: Gesamtbeurteilung II

2004: Gesamtbeurteilung I

2005: Gesamtbeurteilung II

2006: Gesamtbeurteilung I

2007: Gesamtbeurteilung I

2008: Gesamtbeurteilung II

 

Bei der am 15.3.2007 durchgeführten gemeinsamen Begehung zur Erhebung des Vegetationszustandes an den Vergleichs- und Weiserflächen wurden 4 Flächen besichtigt, wobei jedoch nur zwei Flächen bewertbar waren. Dabei ergab sich nachstehende Beurteilung:

 

Verbissanteil:                                              Beurteilungsstufe:

V4:    35%:                                                I

V3:    nicht bewertbar                                                   

V2     nicht bewertbar                                                   

W1    26%                                                 II

 

Aufgrund dieser Einzelflächenbeurteilung ergab sich entsprechend den Erläuterungen zum Abschussplan die Gesamtbeurteilung l. Aufgrund dieser guten Gesamtbeurteilung wurde trotz einer Untererfüllung des Abschussplanes von 13% (Plan: 150 Stk., erlegt: 131 Stk.) nochmals eine Reduktion um -15% vorgenommen und der Abschuss mit 111 Stück festgelegt. Diese Reduktion wurde entsprechend dem Pkt. 1 des Erlasses der Agrar- und Forstrechts-Abteilung, Zahl: Agrar-480006/485-2007 vom 12.2.2007, über die Vorgangsweise im Jagdjahr 2007/2008 vorgenommen, in dem wörtlich ausgeführt ist:

"Bei l-er-Jagden, die unter Umständen auch trotz einer Abschussplanunterschreitung in dieser Stufe geblieben sind (oder sie erreicht haben), kann abhängig vom Erfüllungsgrad und von der tendenziellen Entwicklung des Verbisses eine Reduktion von bis zu 15% des getätigten Abschusses vorgenommen werden. Dem generell anzustrebenden einvernehmlichen Vorgehen sollte insbesonders in den l-er-Revieren höchste Priorität eingeräumt werden, wobei übereinstimmende Vorstellungen der Grundeigentümer sowie der Jägerschaft bestmöglich zu berücksichtigen sind."

 

In der entsprechenden Niederschrift ist festgehalten, dass die Veränderung der Abschusshöhe um -15% auf 111 Stück Rehwild einvernehmlich erfolgte. Entsprechend der Drittelregelung wurde der Abschussplan wie folgt aufgegliedert:

Xe: 37 Stück

Altgeißen: 28 Stück

Schmalgeißen: 9 Stück

Bockkitze: 13 Stück

Geißkitze: 24 Stück

 

Im abgelaufenen Jagdjahr wurden nachstehende Stücke erlegt:

                                                                  Erfüllung:

Xe:     29 Stück                                 78%            (- 8 Stück)

Altgeißen:     19 Stück                                 67%            (- 9 Stück)

Schmalgeißen: 14 Stück                              155%                   (+ 5 Stück)

Bockkitze:   10 Stück                                 76%            (- 3 Stück)

Geißkitze:      24 Stück                                100%

                           

Insgesamt ergibt sich damit ein Erfüllungsprozent von lediglich 86%.

 

Die Beurteilung des Vergleichs- und Weiserflachen erfolgte im heurigen Jahr am 13.3.2008, wobei die Erhebungen an den 2 im Vorjahr bewertbaren Flächen erfolgte. Die heurigen Erhebungen erbrachten nachstehendes Ergebnis:

                  

                   Verbissanteil:                                     Beurteilungsstufe:

 

V4:             68%                                                 II

W1:            17%                                                 I

 

Aufgrund dieser Einzelflächenbeurteilung ergab sich entsprechend den Erläuterungen zum Abschussplan die Gesamtbeurteilung II. Trotz des heuer wiederum sehr milden und schneearmen Winters mit dauender Erreichbarkeit anderer beliebter Äsungspflanzen ist insbesondere bei der Vergleichsfläche Nr.. 4 der Verbissanteil um mehr als 30% angestiegen und musste trotz stammzahlreicher Verjüngung der Stufe II zugeordnet werden.

 

In dem Erlass der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Agrar-480006503-2008 vom 4. März 2008, über die Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste bzw. über die Vorgangsweise im Jagdjahr 2008/2009 ist unter anderem ausgeführt, dass bei einer Abschusserfüllung von weniger als 90% und gleichzeitiger Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe bzw. bei Verbleib in Stufe II oder III neben der Erhöhung der Abschusszahlen für das kommende Jagdjahr auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist.

 

Das genossenschaftliche Jagdgebiet X wurde im Jahr 2008 in Stufe II bewertet. Trotz weiterer Absenkung des getätigten Abschusses um 15% auf 111 Stück gesenkt wurde der Abschussplan nur zu 86% (-15 Stück) erfüllt.

 

Die Bewertung des Lebensraumes anhand der Vergleichs- und Weiserflächen lässt zwar keinen Rückschluss auf die tatsächliche Bestandeshöhe, jedoch auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe zu. Im genossenschaftlichen Jagdgebiet X hat sich trotz erneut äußerst milden und schneearmen Winters bei der getätigten Abschusshöhe die Lebensraumbelastung stark verschlechtert. Daraus ist eindeutig ableitbar, dass der Wildbestand demnach zu hoch ist und der Abschussplan erfüllbar hätte sein müssen.

 

Auffallend ist der Umstand, dass insbesondere bei den Xen, jedoch anteilsmäßig deutlich höher bei den Altgeißen, der Abschusspan nur zu 78% bzw. 67% erfüllt wurde. Ein stark trophäenorientiertes Abschussverhalten ist daher auf den ersten Blick nicht feststellbar.

 

Ein Hinweis für die objektive Erfüllbarkeit des Abschussplanes kann sich auch aus der zeitlichen Abfolge der Abschussdurchführung ergeben. Bei den Geißkitzen wurden bis zum 3. Oktober bereits 22 der vorgeschriebenen 24 Stück erlegt. Ebenso ist der Schmalgeißenabschuss bereits mit 4. Juni abgeschlossen gewesen, wobei sogar 5 Stück mehr als am Plan erlegt wurden. Ebenso wurde die Schusszeit bei den Altgeißen anfangs intensiv genutzt. 2 Monate nach Aufgehen der Schusszeit, nämlich bis 16. Oktober 2007, wurden bereits 57% der festgelegten Abschusszahlen zur Strecke gebracht. In den restlichen 2,5 Monaten wurden jedoch nur mehr 3 Stück geschossen. Dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass der Grund für die mangelnde Abschusserfüllung bei den Altgeißen mehr im fehlenden Abschusswillen als in einem zu geringen Wildstand zu suchen ist.

 

Weitere Aufschlüsse über die Erfüllbarkeit des Abschussplanes ergeben die Wildbretgewichte der erlegten Stücke bei den einzelnen Wildklassen. Das Durchschnittswildbretgewicht der erlegten Xe der Klasse II beträgt 20,1 kg und ist somit insgesamt als sehr gut zu bezeichnen. Das Durchschnittsgewicht der im Jagdjahr 2007 erlegten Schmalgeißen liegt bei lediglich 11,0 kg. Diese Durchschnittsgewichte sind als extrem niedrig einzuschätzen, da nach dem Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben vom Österreichischen Jagd- und Fischereiverlag, Kitze bereits im Dezember 10 - 12 kg wiegen sollten. Die Übererfüllung bei den Schmalgeißen ist auf den äußerst ungünstigen Ernährungszustand und der dadurch verbundenen geringen Wildbretgewichte zurückführen. Der Abschuss einer Schmalgeiß mit nur 10 oder 11 kg wird auch bei Abschussplan Überschreitung vom Jagdleiter im Regelfall jedenfalls toleriert, da diese Rehe als extrem untergewichtig oder schwach einzustufen sind. Schwaches Rehwild steht häufig im engen Zusammenhang mit hohen bzw. relativ hohen Wilddichten.

 

Wie vorher ausgeführt, beträgt das Durchschnittgewicht der im Jagdjahr 2007 erlegten Xe der Klasse II 20,1 kg. Nach dem vorher zitierten Jagdprüfungsbehelf liegt das Gewicht der Geißen rd. 2 bis 4 kg unter dem der Xe. Das Durchschnittsgewicht der erlegten Altgeißen im genossenschaftlichen Jagdgebiet X liegt bei unglaublich niedrigen 13,9 kg. Das Wildbret bei den Altgeißen ist somit um 6,2 kg unter dem der Xe der Klasse II !

Da Altgeißen mehrere Jahre älter als Schmalgeißen sind und daher dementsprechend höhere Wildbretgewichte aufweisen müssten, liegt trotz dem vorliegenden extrem niedrigen Durchschnittsgewicht der Schmalgeißen jenes der Altgeißen um lediglich 2,9 kg höher.

 

Der Forderung des § 3 des Oö. Jagdgesetzes, nämlich zu treffende weidgerechte Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wild bestand es, wird bei derart niedrigen Wildbretgewichten sicherlich nicht nachgekommen. Die Ursachen derart katastrophal niedriger Wildbretgewichte sollten jedenfalls ergründet werden. Meist liegen sie auch in zu hohen Wilddichten.

 

Die Nichterfüllung des Abschussplanes bei den Altgeißen ist vorwiegend dadurch begründet, dass ausschließlich nur schwache Stücke erlegt wurden und ein extrem zurückhaltendes Abschussverhalten bei körpergewichtsmäßig annähernd "normalen" Stücken vorliegt. Die Nichterfüllung des Abschussplanes bei den Altgeißen ist daher ausschließlich im fehlenden Abschusswillen und nicht in einem zu geringen Wildstand zu suchen."

 

Diese Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.05.2008 zur Last gelegt und Ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung binnen 2 Wochen eingeräumt. Weiters wurde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von folgenden Daten ausgegangen:

 

Einkommen: 1.800,- Euro

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine

 

In Ihrer Rechtfertigung datiert mit 03.05.2008, eingelangt am 10.06.2008, brachten Sie Nachstehendes vor:

"Ich stimme zu, dass die Bewertung des Lebensraums anhand der Vergleichs- und Weiserflächen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Bestandeshöhe bietet. Ob sie jedoch einen Rückschluss auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe bietet, stelle ich in unserem niedrig bewaldeten Jagdgebiet (ca. 7%) sehr in Frage.

Ich begründe dies wie folgt: Es reichen eigentlich 2-3 Rehe im Bereich der Vergleichsfläche aus, um mit dem Verbiss in Beurteilungsstufe II zu kommen. Ganz deutlich sehe ich dies bei unserer "Problemvergleichsfläche" V4. Immer wenn auf dem Feld nebenbei eine Winterbegrünung (Senf oder div.) war, kamen wir in Beurteilung I. War keine, sprich keine Deckung im anliegenden Feld, waren wir trotz Schwerpunktbejagung in Beurteilung II. Heuer wurde die Situation durch Holzarbeit (Durchforstung) im südlichen Teil der Zehetnerleite verschärft. Aufgrund der Arbeiter mussten die wenigen Rehe im Bereich der Vergleichsfläche Deckung aufsuchen, da die umliegenden Felder keine bot.

 

Ich möchte auch noch betonen, dass uns schon des Öfteren nicht jagende Landwirte (zum Teil auch aus dem Jagdausschuss) angesprochen haben, warum man bei uns nur noch so wenige Rehe sieht. Ich bin überzeugt, dass wir Landwirte, die am Feld und in den Wäldern arbeiten, einen weitaus besseren Überblick über die Bestandeshöhe bei Rehwild haben, als die Behörde, die anhand verbissener Pflanzen einen Schluss ziehen will.

 

'Darum ist es nicht einzusehen, wenn Jagd und Jagdausschuss sich einig sind, dass dann die Behörde nicht zustimmen kann, wenn es um Erhöhung oder Verminderung des Abschusses geht Schließlich ist es Grund und Boden von uns Landwirten und nicht von den Behörden. Sollte es Unstimmigkeiten geben, dann erst ist die Behörde wichtig.

 

Zu den Wildbretgewichten muss ich ehrlich sagen, dass ich darauf wenig geachtet habe. Ich verlange von den Xen das Gewicht mit Haupt - bei den Kitzen und Geißen nehme ich das Verkaufsgewicht ohne Haupt. Dies kann sich auch noch durch einen schlechten Schuss (Abzug vom Wildbrethändler) reduzieren. Alleine durch das Haupt kommt ein wesentlicher Unterschied zu Stande. Ich werde in Zukunft mehr darauf achten. Ich nehme an, dass sich die Statistik dann sicherlich schöner präsentieren lässt.

Die Nichterfüllung des Abschussplanes ist daher ausschließlich im geringen Wildbestand zu suchen und nicht im Abschusswillen."

 

Zu Ihrer Rechtfertigung nahm der jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 13.08.2008 wie folgt Stellung:

 

"Vorweg wird festgehalten, dass für die Habitatqualität eines Rehwildlebensraumes neben der Beunruhigung vorwiegend Äsungs- und Deckungsmöglichkeit von entscheidender Bedeutung sind. Diese Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten bieten sich einerseits in den landwirtschaftlichen Kulturen auf Ackerflächen, andererseits in Unterschicht- bzw. krautschichtreichen Waldbeständen. In agrarisch intensiv genutzten Gebieten, wie es das genossenschaftliche Jagdgebiet X darstellt, kann speziell durch Lebensraum verbessernde Maßnahmen nach dem Abernten der Felder, wie z B. durch die Anlage von Winterbegrünungen die Habitatqualität auf Flächen außerhalb des Waldes entscheidend verbessert werden. Diese Umstände werden auch in der Stellungnahme des Jagdleiters eindeutig bestätigt. Warum jedoch dieses Wissen nicht umgesetzt und im Nahbereich von sogenannten Vergleichs- und Weiserflächen an geeigneten Stellen entsprechende Winterbegrünungen angelegt werden, kann nicht bewertet werden. Faktum ist, dass sich gemäß der Abschussplanverordnung der Wildbestand am winterlichen Äsungsengpass bzw. am winterlichen Äsungsflaschenhals zu orientieren hat.

Je mehr Maßnahmen zur Verringerung der Verbissbelastung in Waldflächen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen gesetzt werden, desto höher kann die ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte liegen.

 

Ich stimme den Ausführungen des Jagdleiters völlig zu, dass die Landwirte, die am Feld und in den Wäldern arbeiten, einen weitaus bessern Überblick über die Bestandeshöhe bei Rehwild haben als die Behörde. Faktum ist jedoch und auch wissenschaftlich zahlreich bewiesen, dass der Rehwild bestand von niemand annähernd genau erfasst werden kann. Daher wird im Rahmen der Abschussplanverordnung nur die Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe festgestellt.

 

Nach den bei der Bezirksforstinspektion aufliegenden Niederschriften wurde in den letzten 10 Jahren im genossenschaftlichen Jagdgebiet X die Abschusshöhe immer einvernehmlich zwischen Jagdausschuss, Jagdausübungsberechtigten und Forsttechnischen Dienst der Behörde festgelegt. Der Hinweis, dass es nicht einzusehen sei, wenn Jagd und Jagdausschuss sich einig sind, dass dann die Behörde nicht zustimmen könne, wenn es um Erhöhung oder Verminderung des Abschusses gehe, kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollzogen werden.

 

Zu der Erfassung der Wildbretgewichte wird angemerkt, dass im Regelfall sowohl bei den Xen als auch bei den Geißen und Kitzen das Gewicht ohne Haupt ermittelt wird. Mancherorts erfolgt die Erfassung des Gewichtes bei den Geißen und Kitzen auch mit Haupt. Bei den Xen wird bei den weitaus überwiegenden Jagdgebieten das Körpergewicht jedoch ohne Haupt ermittelt. Die in der Stellungnahme des Jagdleiters von X angeführte Vorgangsweise erscheint daher eher unüblich, kann jedoch nicht dezidiert ausgeschlossen werden."

 

Die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde Ihnen mit Schreiben vom 18.02.2009 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, eingeräumt.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 23.02.2009 brachten Sie nachstehendes vor:

"Ich stimme völlig überrein, dass die Schaffung von Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten ausschlaggebend für die Habitatsqualität ist Dieses Wissen wurde von uns auch umgesetzt, und es wurde sehr wohl die Wildäsungsfläche "Dickicht" im Nahbereich ausgesät. Wir hielten jedoch für sinnvoll, diese Fläche nicht unmittelbar neben der Vergleichsfläche anzulegen. Darum machten wir dies zirka 200 Meter weiter südlich, um die Äsung und den Einstand der Rehe etwas von der Vergleichsfläche wegzulagern. Die Aussaat erfolgte vom Wasserturm bis Mitte der Zehetnerleite in einem 15 Meter breiten Streifen.

 

Wir nehmen jedes Jahr die Saatgutaktion für Wildäsungsflächen in Anspruch, und kaufen auch noch zusätzlich Saatgut zu. Natürlich ist nicht jeder Landwirt bereit solche Flächen anzulegen, da diese im Frühjahr einen erhöhten Aufwand bei der Bodenbearbeitung mit sich ziehen. Von uns "jagenden" Landwirten wird dies aber mit Sicherheit gemacht Dennoch muss ich noch anmerken, dass die Rehe sich fast lieber in den abfrostenden Winterbegründungen (Senfmischungen oder ähnliches) aufhalten. Ich weiß mit Sicherheit, dass diese Begrünungen auch gerne als Äsung angenommen werden.

Auch möchte ich noch festhalten, dass wir bereits das fünfte Jahr rohfaserreiches Silagefutter für unsere Rehe füttern, und sich dies auch positiv für den Verbiss auswirkt.

 

Mir ist klar, dass man den Rehwildbestand nicht auf das Stück exakt erfassen kann. In meinem feldbetonten Revier bin ich aber überzeugt, dies annähernd zu können. Die wissenschaftlichen Studien wurden sicherlich in waldreicheren Gebieten durchgeführt, wo es klarerweise unmöglich ist.

Zur Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe kann ich nur wiederholen, dass bereits ein bis zwei Rehe genug Schaden anrichten können um in eine höhere Beurteilungsstufe zu kommen. Darum stelle ich diese Form der Beurteilung in waldarmen Gebieten sehr in Frage - nicht jedoch in waldreichen Gebieten, wo es möglich ist, zahlreiche Vergleichsflächen anzulegen.

 

Es stimmt, dass sich Jagdausschuss und Jagdausübungsberechtigte immer einig waren was die Abschusshöhe angeht. Es war nur einmal der Fall, dass der forsttechnische Dienst sagte, er könne dies nicht alleine unterschreiben, sondern unser Anliegen müsse an die nächste Instanz weitergeleitet werden. Da wir lediglich um sieben Stück Rehe auseinander lagen, unterschrieben wir den um sieben Stück höheren Abschussplan, um uns Unannehmlichkeiten zu ersparen.

 

Wie bereits im letzten Schreiben erwähnt, lege bzw. legte ich keinen besonderen Wert darauf, wie ich die Wildbretgewichte an die Behörde weiterleitete. Die Gewichte bei den Xen waren im frisch aufgebrochenen Zustand mit Haupt, denn so kommen sie in den Kühlraum. Bei den Geißen und Kitzen nahm ich die Verkaufsgewichte ohne Haupt. Diese können zum Teil Gewichtsabzüge durch einen schlechten Schuss beinhalten.

Mir ist nichts bekannt, wie die Gewichtsangabe zu erfolgen hat. Ich glaube aber, bei der "händischen" Meldungsart ist dies gar nicht erforderlich."

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 93 Abs.1 lit.j Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 50 Abs.1 bzw 7 über den Abschussplan zuwiderhandelt. Verwaltungsübertretungen (Abs.1) sind gemäß § 93 Abs.2 Oö. Jagdgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.

 

Gemäß § 50 Abs.1 Oö. Jagdgesetz ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirkverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig (vgl auch § 1 Abs.1 der Abschussplanverordnung, LGBI Nr. 74/2004). Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer­ und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden (vgl auch § 6 Abs.1 der Abschussplanverordnung, LGBI Nr. 74/2004).

§ 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz hat die Jagdgesellschaft die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen. Dieser hat das Recht und die Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu sorgen (vgl Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht2, Anmerkung 3 zu § 21 Oö. Jagdgesetz).

 

Mit Gesellschaftsvertrag der Jagdgesellschaft X wurden Sie zum Jagdleiter dieser Jagdgesellschaft, die das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet X gepachtet hat, bestellt. In dieser Funktion sind Sie nach außen hin für die Jagdgesellschaft mit Blick auf die vom Oö. Jagdgesetz intendierten Schutzziele verantwortlich (vgl UVS OÖ vom 26.06.2002, VwSen-340030/6/Br/Rd). In § 3 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages wurde festgelegt, dass nur der bevollmächtigte Jagdleiter berechtigt ist, die Art der Jagdausübung zu bestimmen, die die Beachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft iSd Oö. Jagdgesetzes gewährleistet. Die einzelnen Jagdgesellschafter verpflichteten sich insbesondere dazu, den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagdausübung Folge zu leisten und vor Ausübung der Jagd die ausdrückliche Zustimmung des Jagdleiters einzuholen.

 

Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein "Pflichtabschussplan". Seine Nichterfüllung steht unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen. Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, den Abschussplan so festzusetzen, dass (auch) die Möglichkeit besteht, den Abschussplan zu erfüllen (vgl VwGH vom 12.12.2001, 99/03/0380). Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten ergeben sich demnach aus § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö Jagdgesetz in Verbindung mit dem von der Behörde iSd § 50 Abs.3 Oö. Jagdgesetz genehmigten Abschussplan.

 

Mit Schreiben vom 05.04.2007 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Abschussplan für das Jagdjahr 2007/2008 für Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), Auer- und Birkwild gemäß § 50 Abs.2 Oö. Jagdgesetz zur Genehmigung vorgelegt. Der Abschussplan wurde mit Bescheid vom 18.04.2007 genehmigt und der Abschuss mit 37 Xen, 28 Altgeißen, 9 Schmalgeißen, 13 männlichen Kitzen und 24 weiblichen Kitzen festgesetzt. Dieser Genehmigungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.

Im Jagdjahr 2007/2008 wurden laut Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen jedoch nur 29 Xe (- 8 Stück), 19 Altgeißen (- 9 Stück) und 13 Bockkitze (- 3 Stück) erlegt. Dies entspricht insgesamt einer Erfüllung der Abschussverpflichtung von nur 86 %. Lediglich die im Abschussplan vorgegebene Anzahl an Geißkitze (24 Stück) wurde tatsächlich erfüllt.

Die Nichterfüllung der Abschussverpflichtung wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand, nämlich die Nichterfüllung der Abschussverpflichtung nach dem Abschussplan, wurde daher zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 93 Abs.1 lit.j Oö. Jagdgesetz enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. VwGH vom 24.01.2001, 97/03/0186). Zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts hat der Beschuldigte gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden wird daher widerleglich vermutet. Deshalb trifft Sie die Beweislast dafür, dass Ihnen die Einhaltung der objektiv verletzten Verhaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden unmöglich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie hätten daher initiativ alles darlegen müssen, was für Ihre Entlastung spricht und glaubhaft machen müssen, dass Ihnen die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden nicht möglich war. Ansonsten sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen, dass Sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Jagdleiter mit einem funktionierenden lückenlosen Kontrollsystem hätte den Abschussplan erfüllt. Sie selbst haben als Jagdleiter den vorgelegten Abschussplan unterzeichnet, der in der Folge behördlich genehmigt und rechtskräftig wurde.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 03.05.2008 wendeten Sie sinngemäß ein, dass die Nichterfüllung des Abschussplanes ausschließlich im geringen Wildbestand und nicht im Abschusswillen zu suchen ist. Weiters stellten Sie die Festlegung der Abschusshöhe anhand der Feststellung des Verbisses bei den Weiser- und Vergleichsflächen in Frage.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste (LGBI Nr. 74/2004 idgF; in der Folge kurz Abschussplanverordnung) der Abschuss von Schalenwild sowie von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder von ihr festgesetzten Abschussplanes zulässig ist.

 

Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.

Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnisses im jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.

 

Vor der Abschussplanerstellung wird gemeinsam mit der Verpächterin oder dem Verpächter, den Jagdausübungsberechtigten und dem Vertreter des Forsttechnischen Dienstes eine Besichtigung der Vergleichs- und Weiserflächen durchgeführt. Damit wird dem Grundsatz der Mitverantwortung von Jagdausübungsberechtigten sowie Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern Rechnung getragen.

 

Es wird festgehalten, dass sowohl die Vergleichs- und Weiserflächen, als auch die Abschusshöhe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich festgelegt worden sind. Aufgrund des stark steigenden Verbissanteils auf der Vergleichsflächen 4 (68 %), liegt eine negative Verbisstendenz vor. Die Gesamtbeurteilung war trotz stammzahlreicher Verjüngung mit Stufe II festzulegen. Darüber hinaus handelt es sich beim Erfüllungsprozent von lediglich 86 % um eines der niedrigsten von allen genossenschaftlichen Jagdgebieten im Bezirk Linz-Land. Ihre diesbezüglichen Ausführungen zu Punkt II Ihrer Rechtfertigung gehen daher ins Leere.

 

Nach Rechtsprechung des UVS Oberösterreich (vgl etwa UVS OÖ vom 11.11.1996, VwSen-340008/7/Br) ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses jedenfalls dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb hierüber ein Sachverständigengutachten einzuholen war.

 

Zu den Gründen, die Sie zur objektiven Unmöglichkeit der Abschussplanerfüllung angegeben haben, wird auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinen Schreiben vom 07.05.2008 und vom 13.08.2008 verwiesen. Danach sind die von Ihnen angegeben Gründe (Bewertung des Lebensraumes anhand der Vergleichs- und Weiserflächen) nicht neu und überall gleich. Es liegt daher an der Jagdgesellschaft, insbesondere im Verantwortungsbereich des Jagdleiters, auf die entsprechenden Gegebenheiten dementsprechend zu reagieren (wie zB früherer Abschussbeginn, Bejagungsmethoden, dementsprechende Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten etc) und Maßnahmen zur Erfüllung des Abschussplanes zu setzen.

 

Die Erfüllbarkeit des Abschussplanes war nach Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen objektiv möglich, weshalb Verschulden Ihrerseits an der Nichterfüllung anzunehmen ist. Die zur Entscheidung berufene Behörde sah auch keinerlei Veranlassung, an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen zu zweifeln, zumal Sie sich als Beschuldigter in jede Richtung verantworten können.

Es wurden soweit keine Maßnahmen nachgewiesen, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel ist Ihnen anzulasten und begründet Ihr Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweist. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne eines Irrtums liegt jedenfalls nicht vor.

 

Sie können sich dabei nicht auf mangelndes Verschulden im Sinne eines Rechtsirrtums bzw Unkenntnis der für Sie maßgeblichen Bestimmungen des Jagdgesetzes berufen, zumal Sie als Jagdleiter verpflichtet waren, sich über alle für Sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichenfalls bei geeigneten Stellen (zB Jagdbehörde, Landesjagdverband) entsprechend zu informieren. Weiters ist es nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlich berufenen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl. Erkenntnis vom 16.11.1993, 93/07/0022). Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet ist; selbst guter Glaube stellt keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. Erkenntnis vom 16.12.1986, 86/04/0133, uva).

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die in §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernd waren Ihre Unbescholtenheit zu werten. Als straferschwerend waren keine Umstände zu werten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bedeutet jedoch nicht ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der oben angeführten Bestimmung.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: € 1.800, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) die im untersten Bereich angesetzte Strafe, bei einer Höchststrafe von 2.200 Euro als schuld- und tatangemessen erscheint, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, wie die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

Sehr geehrte Damen und Herren!

In Ihrer Erkenntnis werde ich einer fahrlässigen Handlung beschuldigt. Dies finde ich höchst übertrieben, Wie in meiner Stellungnahme beschrieben setzte ich sehr wohl alles daran den Abschuss zu erfüllen. Leider blieb der Jagderfolg aus.

 

Ich versuchte zwei Mal eine Bewegungsjagd durchzuführen. Meine Jäger haben auf Grund Ihrer Berufstätigkeit für diese Art der Bejagung nur am Wochenende Zeit. Einmal musste ich abbrechen, da am Sonntag Holz gearbeitet wurde. Ein andern Mal, weil der Öffentliche Wanderweg zu stark begangen war. Beide Male war eine sinnvolle Bejagung ohne Gefahrdung anderer nicht möglich. Natürlich erfolgten auch zahlreiche, leider nicht dokumentierte, Ansitzjagden.

 

Außerdem erfolgte die Aussaat einer Wildäßungsfläche. Wir legten diese 200 Meter weg von der Weiserfläche an. Sollte Ich das im Nahbereich machen, würde ich dies sofort tun.

 

Bei der heurigen Begehung (2010) konnte trotz Unterschreitung ein I festgestellt werden. Auch dies spricht gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit, denn trotz weiterer Unterschreitung des Abschussplans konnte bei gleichen ökologischen Verhältnissen eine Verbesserung der Verbisssituation festgestellt werden. Auch möchte ich betonen, dass ich bereits im Oktober vergangen Jahres schriftlich Kontakt mit dem jagdfachlichen Dienst aufgenommen habe. Meiner Verantwortung als Jagdleiter bewusst, schilderte ich darin, dass eine Erfüllung des Abschussplans nicht möglich sein wird. Ich ersuchte weiters, der jagdfachliche Dienst möge sich vor Ort ein Bild des Wildstandes machen und eventuell mit mir in Kontakt treten. Ich bekam leider keine Gegenäußerung.

Erst bei der Begehung wurde mir vom Jagdfachlichen Dienst gesagt, er könne doch nicht überall Rehe zählen. Ich frage mich, wie man dann behaupten kann, dass die Erfüllung des Abschusses möglich gewesen wäre. Mir ist bewusst, dass diese Schilderungen die Folgezeit des Vergehens betreffen. Ich will jedoch aufzeigen, dass ich mir meiner jagdlichen Verantwortung voll bewusst bin, und der Vorwurf der Fahrlässigkeit ungerecht ist.

 

Da der Vorwurf der Fahrlässigkeit ungerechtfertigt ist, lege ich Berufung gegen diese Strafverfolgung und inventu gegen die Höhe ein, weil selbst bei einer Restschuld der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gegeben ist.

 

Hochachtungsvoll

X” (mit e.h. Unterschrift)

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der strittigen Verschuldensfrage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e   Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-10-2008/Pl, anlässlich der Berufungs-verhandlung.

In Vorbereitung des Berufungsverfahrens wurde ergänzend Beweis erhoben durch Beischaffung der Abschussmeldungen vom verfahrensgegenständlichen Jagdjahr im Wege der Behörde erster Instanz, sowie durch Beischaffung eines  Luftbildes aus dem System DORIS zur visuellen Beurteilung der Landschaftsstruktur dieses Gemeinde(jagd)gebietes.

Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens im Wege des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen f. Wildbiologie, Wildökologie, Jagd, Naturschutz, Mag. X.

Dieses wurde den Parteien zugestellt und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein auch des jagdfachlichen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. Ch. X, erörtert.

Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der Berufungsverhandlung auch der Bezirksjägermeister X beigezogen. Ferner wurde Beweis erhoben durch abgesonderte Vernehmung des Obmannes des Jagdausschusses, X als ebenfalls informierte Auskunftsperson. Dessen Aussage wurde anlässlich der Berufungsverhandlung verlesen.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen.

Die Behörde erster Instanz war anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachbearbeiter und den Anzeigegutachter Dipl.-Ing. X vertreten.

 

 

3.2. Zur Bestellung des Sachverständigen:

Die Behörde hat gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). Diese Voraussetzungen waren insbesondere mit Blick auf  das Tätigwerden des Amtssachverständigen im Rahmen der Verfahrenseinleitung (Anzeigegutachter2) zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer allfälligen Behördenlastigkeit als gegeben anzusehen (s. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 112 ff). Dem Antrag des Berufungswerbers auf Beiziehung eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen war iSd nach Art. 6 EMRK zu wahrenden Verfahrengarantien – fair trial -  nachzukommen, wobei  der Berufungsverhandlung in ebenso umfassender Wahrung auch der Behördeninteressen zusätzlich auch ein Amtssachverständiger beigezogen wurde (VwSlg 16387 A/2004).

Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so hätten sie sich gemäß § 53 Abs.1 erster Satz AVG grundsätzlich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

 

 

4. Aus der Aktenlage gilt es vorweg nachfolgende  Feststellungen zu treffen:

Laut Gesellschaftsvertrag besteht das genossenschaftliche Jagdgebiet X aus neun die Jagd ausübenden Mitgliedern. Von diesen wurde der Berufungswerber mit einer Mehrheit von zwei Drittel als Jagdleiter gewählt (ON 12).

 

Im Zuge der sogenannten gemeinsamen Begehung von Vertretern der Bauern- u. Jägerschaft und des Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes am 15.3.2007 im Genossenschaftsjagdgebiet X wurde an vier Flächen der Verbisszustand beurteilt, wobei zwei Flächen in der Stufe I beurteilt und die Gesamtbeurteilung auf I erfolgte. Der Gesamtabschuss wurde dabei mit einem Minus von 15% gegenüber dem Vorjahr einvernehmlich mit 111 Stück Rehwild [50 Stück männlich und 61 Stück weiblich] festgelegt (ON 1).

Vor diesem Hintergrund wurde der Abschussplan für das Jahr 2007/2008 vom Jagdleiter und Obmann des Jagdausschusses am 5.4.2007 bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) eingereicht (ON 2).

Diese „genehmigte“ den Plan im beantragten Umfang mit dem Bescheid vom 18.4.2007, GZ: Agrar01-33-12-2007/Pl-StA (ON 3).

 (ON 3).

Der sowohl dem Berufungswerber, dem Jagdausschuss zHd. des Obmannes und dem Bezirksjägermeister zugestellte Bescheid blieb unangefochten bzw. erwuchs in Rechtskraft.

Laut Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung an alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate vom 10.3.2008, GZ: Agrar-480006/503-2008-R/Sch, wird auf die im abgelaufenen Jagdjahr zum Teil maßgeblich unerfüllt gebliebenen Abschussplanvorgaben hingewiesen. Die Behörden werden zur Begehung aller Reviere angewiesen. Insbesondere sollte sich bei den „Jagden der Stufe II (und III)“ das Ausmaß der Erhöhung der Planzielvorgaben im oberen Bereich bewegen. Bei Mindererfüllungen um 10% und gleichzeitiger Verschlechterung der Beurteilungsstufe bzw. bei Verbleib der Stufe II oder III, sei neben der Erhöhung der Abschusszahlen für das folgende Jahr, auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Im Punkt 4. dieses Schreibens wird angeregt, „soweit dies auf Grund der Reviereinteilung bzw. Abschusszuweisungen möglich ist, sollte nicht gegen die gesamte Jagdgesellschaft, sondern konkret gegen die eigentlichen Verursacher der Nichterfüllung vorgegangen werden“ (ON 4).

Auf dieser erlassmäßigen Vorgabe der obersten Jagdbehörde fußt wohl die zu diesem Verfahren führende Anzeige der Forstdienstes vom 7.5.2008, Zl.: Forst10-3-2008/Soe (ON 6).

Es handelt sich dabei jeweils um die idente Aktenzahl inhaltsgleicher Anzeigegutachten betreffend zweier weiterer Jagdgesellschaften im Bezirk Linz-Land.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.5.2008, AZ.: Agrar96-10-2008/Pl, wurde gegen den Berufungswerber fristgerecht die erste Verfolgungshandlung gesetzt (ON 6).

Wenn sich der Berufungswerber jedoch bereits mit einer per 3. Mai 2008 datierten  Rechtfertigung auf ein Schreiben des Anzeigegutachters bezieht und sich diesbezüglich rechtfertigt, lässt sich dies aus der Chronologie des Aktes nicht nachvollziehen. Der Berufungswerber müsste demnach bereits vor dem in ON 6 zitierten Anzeigegutachten mit dem Vorwurf konfrontiert worden sein (ON 5). 

Im Ergebnis verantwortet sich der Berufungswerber bereits in dieser Rechtfertigung mit dem Hinweis, wonach auch zwei bis drei Rehe eine Verschlechterung einer Vergleichsfläche in die Stufe II herbeiführen könnten. Ferner weist er auf die geringen Rehwildbestand und den oft viel besseren Überblick der im Wald und auf Feldern arbeitenden Landwirten im Vergleich zur Behörde hin.

Diese Sichtweise scheint der Anzeigegutachter in seiner Replik vom 13.8.2008 zu teilen, kritisiert jedoch andererseits undifferenziert die Vorgehensweise des Angezeigten hinsichtlich der  Gewichtesfeststellung des Rehwildes [ob dieses mit oder ohne Haupt verwogen wird]  (ON10).

Diese Stellungnahme vom 13.8.2008 wird dem Berufungswerber abermals mit Schreiben vom 18.2.2009 (!) zur Kenntnis gebracht (ON 11), worauf der Berufungswerber abermals am 23.2.2009 repliziert, worin er dem Tatvorwurf  detailliert ausführend entgegen tritt (ON 12).

In der Folge findet sich dem Verfahrensakt mit ON 13 noch der Gesellschaftsvertrag und der am 24.8.2010 beigeschaffte Ausdruck aus dem Verwaltungsstrafregister beigefügt (ON 14).

Nach einer weiteren Frist von mehr als  achtzehn Monaten wurde schließlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen (ON 15).

 

 

4.1. Feststellungen im Berufungsverfahren:

Den Abschussmeldungen folgend wurde über die Schusszeit der Rehabschuss 1.5.2007 bis 14.12.2007 ohne größere zeitliche Lücken ausgeführt.  Vom Berufungswerber selbst wurden vom 10.5. bis 26.09.2007 insgesamt sechs Abschüsse getätigt, davon fielen vier Abschüsse auf weibliches Rehwild und neben einem Bock der Klasse I und einem Bockkitz zwei männliche Stücke.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Anzeigegutachter in seinem Bericht vom 7.5.2008 an die Behörde erster Instanz auf Seite 3 oben ausführt, dass sich in diesem Jagdgebiet die Lebensraumbelastung stark verschlechtert habe, der Wildstand zu hoch sei und demnach die Vorgaben des Abschussplanes erfüllbar gewesen sein müssten. Dem Ziel iSd § 3 Oö. Jagdgesetzes zum Erhalt eines gesunden Wildbestandes sei bei den niedrigen Wildbretgewichten sicherlich nicht nachgekommen worden. Der Anzeigegutachter beurteilt die Wildbretgewichte wörtlich als „katastrophal niedrig“. Diese seinen „meist auch“ in zu hoher Wilddichte.

Ein stark trophäenorientiertes Abschussverhalten (78% zu 67%) wird „auf den ersten Blick“ selbst vom Anzeigegutachter als nicht gegeben eingeräumt. Einen Hinweis für die Erfüllbarkeit erblickt dieser jedoch in der Abfolge der Abschussdurchführung. Da bei den Geißkitzen per 3. Oktober bereits 22 der vorgeschriebenen 24 Stück erlegt worden waren und der Schmalgeißabschuss bereits am 4. Juni abgeschlossen gewesen ist, ja sogar fünf Stück über dem Planziel erlegt waren und die Schusszeit auf Altgeißen anfangs auch intensiv genutzt worden sei, die letzten 2 ½ Monate aber nur mehr drei Stück erlegt wurden, wird darin vom Anzeigegutachter ein mangelnder Abschusswille geortet. 

 

4.1.1. Dem tritt der Berufungswerber auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis mit dem Hinweis sogar durch zwei Bewegungsjagden an Wochenenden den noch ausstehenden Rehabschuss zu tätigen versucht zu haben. Wegen der öffentlichen Wanderwege habe man jedoch abbrechen müssen.

Die Verantwortung des Berufungswerbers lässt sich dahingehend zusammenfassen, eben alles Zumutbare unternommen zu haben, aber dennoch die Planvorgabe mangels realer Möglichkeiten im Revier nicht erfüllbar war.

Diese Darstellung wurde, wie unten im Detail auszuführen sein wird, vom Gerichtlich beeideten Sachverständigen nachvollziehbar untermauert. Auch in der Aussage des Obmann des Jagdausschusses X  und der des Bezirksjägermeisters wird die Verantwortung des Berufungswerbers gestützt. X sieht einerseits kein Wildschadensproblem und bescheinigt ein gutes Verhältnis zwischen Jäger- u. Bauernschaft. Er bezeichnet den Rehwildbestand als in Ordnung. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, wo man im Winter durchaus 30 bis 40 Rehe in einem Rudel gesehen habe, sehe man solche Stückzahlen heute nicht mehr.

 

 

4.2. Feststellungen zur Landschaftsstruktur:

Wie sich aus dem auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Luftbild nachzuvollziehen lässt ist das Gemeindegebiet X überwiegend von großen Feld- und weniger Wiesenflächen gegliedert. 

Die wenigen und relativ gleichmäßig verteilt liegenden Waldparzellen belaufen sich gerade mal  auf einen Waldanteil von 7,9%.

 

 

4.3. Der dem Berufungsverfahren bestellte Allgemein Gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige stützt mit seinen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen die Verantwortung des Berufungswerbers.

Darin wird auf die Bejagung in Form des herkömmlichen Ansitzes die sogenannte Riegel- bzw. Drückjagden verwiesen, bei denen alle Hochstände be­setzt waren und auch zwei Jäger an Wechseln gestanden sind. Die typische Riegeljagd werde jedoch im Gebirge durchgeführt, wo Zwangswechsel (die Wildtiere müssen dort vorbei) von Schützen abgestellt werden. Diese Form der Bewegungs­jagd sei zwar laut Sachverständigen effektiv, hat aber den Nachteil, dass das Wild aufgrund der z.T. massi­ven Störung länger dem Gebiet fern bleibt.  Vorteilhafter und dem Schalenwild entsprechender ist die sogenannte Drückjagd, speziell die Ansitzdrück­jagd, die allerdings nicht leicht durchzuführen ist, da bestimmte „Auflagen" berücksichtigt werden müssen. So ist dabei nicht jene Ansitzeinrichtungen zu besetzen, die an sogenannten Lichtbrücken (Lichtungen, Wiesen, Felder etc.) aufgestellt sind, da diese das Rehwild meist hochflüchtig annimmt und kaum angesprochen, geschweige denn, weidgerecht erlegt werden kann. Vielmehr müssen die Schützen zwischen Einständen oder Dickungen im Wald positioniert werden, um das nicht gehetzte (!) Rehwild schießen zu können. Wesentlich dabei ist aber auch ein zusammenhängen­der Wald, der nicht zu klein sein darf, da nur großflächig angelegte Drückjagden ef­fektiv sein können (abermals der Literaturhinweis auf Wülfel, 2003).

Weiters ist laut Sachverständigen der Sicherheitsaspekt nicht zu unter­schätzen!

Bei dieser versuchten Jagdmethode sind nur wenige Stücke gesehen und keines erlegt worden.

Der Sachverständige beschreibt die möglichen Bejagungsmethoden und sieht letztlich kein jagdfachliches Manko welches dem Berufungswerber vorzuwerfen wäre.

Bei der Bejagung spielen zahlreiche Faktoren im Lebensraum des Wildes (und vor allem des Menschen) eine z.T. gravierende Rolle, sodass diese multifaktorielle Materie nicht monokausal zu sehen sei.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Waldanteils folgert der Sachverständige, dass es kaum möglich ist, mit Hilfe von Vergleichs- und Weiserflächen festzustellen, ob „zu viel" Rehe in die­sem waldarmen Gebiet vorhanden sind, weil die Lebensraumbelastung aufgrund der Oö. Abschussplanverordnung nur an bestimmten Baumarten an Vergleichs- und Weiserflächen im Wald (besser Forst) „gemessen" wird.

Andere Faktoren als die Erlegung von Tieren, wie eben Störungen in vielerlei Aus­maß, Ausstattung des Forstes (Waldrand, Struktur des Bestandes, Pflanzenarten etc.), Feldfrüchte, Wiesenanteil, Hecken- und Strauchanteil außerhalb des Forstes sowie Zersiedelung und Zerschneidung der Biotope usw., seien vom Amtssachverständigen nicht berücksich­tigt worden.

Diese Lebensraum bezogenen Faktoren, so der Sachverständige weiter, würden nicht alleine der Jägerschaft obliegen, sondern müssen mit Hilfe möglichst vieler Grundbesitzer durchgeführt werden.

Der Feststellung des Amtssachverständigen, wonach anteilmäßig die Böcke deutlich höher als Altgei­ßen erlegt worden wären, berücksichtige nicht, dass unter „Böcke" nicht nur mehrjährige, sondern auch Jährlinge subsumiert würden. Unterscheide man dies und vergleiche dann die Abschussstruktur, ergebe sich folgendes Bild der erlegten Stücke:

„Mehrjährige Böcke: 16, einjährige Xe: 13, Altgeißen: 19, Schmalgeißen: 14 Die Abschussverhältnisse liegen dabei männlich : weiblich bei einjährigen Tieren bei 1:1,08 sowie bei mehrjährigen bei 1:1,19, wobei das Abschussgeschlechterverhältnis insgesamt 1:1,46 beträgt und „geißenlastig" ist. Das Verhältnis des in der Nieder­schriftfestgehaltenen Abschussplanes 2007/2008 liege bei 1:1,22.

Der Feststellung des  Amtssachverständigen, dass die frühzeitige und gute Abschusser­füllung bei Schmalrehen und Geißkitzen, jedoch die ab Mitte Oktober schleppende Abschusspraxis der Altgeißen Hinweise zum fehlenden Abschusswillen letzterer sei­en, vermeint der Sachverständige des Berufungsverfahrens, dass dabei auch die Abschusspraktiken und  deren Hintergründe beleuchtet werden müssten. Wenn Altgeißen erlegt werden, müssten auch deren Kitze erlegt werden. Die Weidgerechtigkeit (in diesem Fall vornehmlich der Tier­schutz) verlangt, dass die Kitze vor der Geiß erlegt werden, damit die Kitze nicht füh­rungslos und u.U. dahinvegetierend oder möglicherweise gar schadensverursachend weiter leben.

Bei der nachhaltigen Jagd muss neben einem Zahlabschuss auch ein Wahlabschuss getätigt werden, der zunächst schwache Kitze und Altgeißen berücksichtigt. Werden nicht ganze Familien (schwache Kitze mit dazugehörender Geiß) erlegt, so wird meist ein Kitz bei Zwillingsgeburten oder zwei Kitze bei Drillingsgeburten erbeutet. Die allfällige Erlegung dieser Muttergeißen und allen Kitzen ist in weiterer Folge nur bei absolutem „Reduktionsabschuss" durchzuführen.

Zum Wildbretgewicht, das der Amtssachverständige als Hinweis auf einen zu hohen Rehwildbestandes anführt, verweist der Sachverständige auf seine Ausführungen zur Gewichtsproblematik und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.

Die angeführte Aussage, dass das Durchschnittsgewicht der Schmalgeißen von 11 kg als extrem niedrig einzuschätzen sei, widerspricht er unter Hinweis auf Stubbe (2008); im Mai wird das aufgebrochene Gesamtgewicht bei einjährigen Rehen mit 11,3 Kilogramm (n=111) anführt und im Juni mit 12,5 kg (n=117). Die Rehe in X liegen also im unteren Durchschnitt.

Der Gewichtsunterschied der Böcke der Klasse II zu den Altgeißen lasse wohl den Schluss zu, dass nur die schwachen Altgeißen erlegt wurden, und damit zu wenig, wie auch der Amtssachverständige anführt.

Dies wurde jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung nachvollziehbar mit Abzügen seitens der Wildbrethändlers aufgrund schlechter Schüsse erklärt, sodass letztlich die Gewichtsan­gaben im Ergebnis wieder relativiert zu sehen sind.

 

 

4.4. Beweiswürdigung:

Den jagdfachlichen Ausführungen des im Berufungsverfahren bestellten Gutachters folgt letztlich die Berufungsbehörde. Dessen Darstellung ist mehr mit der Praxis und der Natur in Einklang zu bringen und demnach schlüssig nachvollziehbar.  Andererseits  decken sich diese Ausführungen inhaltlich auch  mit der Verantwortung des Berufungswerbers und schließlich  auch mit der fachlichen Sichtweise des Jagdausschussobmannes und jener des Bezirksjägermeisters. Das es in der Natur oft nur schwer möglich ist das „passende Stück richtig ansprechbar in Anblick zu bekommen und es dann auch weidgerecht erlegen zu können“ liegt auf der Hand. So lässt sich die Jagd weitgehend weder auf theoretische Aspekte reduzieren und eine im verhältnismäßig geringen Prozentsatz zahlenmäßig Mindererfüllung nicht gleichsam automatisch als schuldhaftes Verhalten anlasten.

Wenn etwa die intensive Nutzung des Altgeißenabschuss zu Beginn der Schusszeit im Vergleich zu den restlichen 2 ½ Monaten mit nur mehr drei Stück bemängelt wurde, wird offenbar die frühe Dunkelheit ab November als sachliches Hindernis schlichtweg übersehen.

 

 

4.4.1. Das Gutachten des Amtssachverständigen setzt sich etwa sehr theoretisch mit dem Durchschnittsgewicht der Rehe - dessen Erfassung nicht zwingend auf das tatsächliche Gewicht schließen lässt  -  auseinander und auch mit dem Zeitpunkt der Entnahme (der Abschuss) diverser Klassen und schließt im Ergebnis daraus auf ein Jagdmanko (die Erfüllbarkeit).

Das diese Sichtweise für die Jagdpraxis nur eingeschränkt tauglich ist, lässt sich  nur unschwer nachzuvollziehen. Vielmehr scheint es widersprüchlich im Ergebnis einen während des Jagdjahres frühzeitigen und effektiven Eingriff in eine bestimmte Klasse und den damit im Ergebnis erzielten Erfolg, in der später zahlenmäßig geringeren Abschussmöglichkeit als ein jagdfachliches  Manko  darstellen zu wollen. Andererseits wird wiederum ein erst späterer Erfolg – und das wohl zutreffender – als zu vermeidende Untätigkeit gesehen. 

Vielmehr kann daraus auch der umgekehrte Schluss gezogen werden, nämlich die ausreichende Wirkung bereits zu diesem Zeitpunkt. Die an der Natur zu beurteilende Praxis lässt sich nicht mit theoretischen und insbesondere statistischen Ansätzen widerlegen. Dies muss umso mehr gelten, wenn darauf ein schuldhaftes Verhalten gestützt werden will.

Der Sichtweise des Amtssachverständigen, steht hier im Ergebnis nicht nur die als fachlich nicht unbedeutend  zu qualifizierende Meinung der Bauernschaft (Jagdausschussobmann), sondern auch jene des Bezirksjägermeisters und  letztlich das Gutachten von Mag. X entgegen. Letztes setzt sich insbesondere auch mit Jagdpraxis und den Gegebenheiten in der Natur nachvollziehbar auseinander.

Über weite Bereiche des Berufungsverfahrens wurde wohl seitens des Amtssachverständigen und des als Behördenvertreter agierenden Anzeigegutachters nachhaltig versucht die Mindererfüllung als Manko des Jagdleiters darzustellen.

Damit konnte jedoch dem Gutachten des Berufungsverfahrens nicht überzeugend entgegen getreten werden.

Sohin war der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen. Dieser legte aus der Sicht der Berufungsbehörde durchaus glaubhaft dar, dass von ihm alles in seiner Sphäre zumutbare unternommen wurde um dem Planziel gerecht zu werden.

Hinsichtlich der Wirkung ist trotz der Mindererfüllung – was selbst vom Anzeigegutachter (Dipl.-Ing. X) und dem zusätzlich dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Dipl.-Ing. X) nicht in Abrede gestellt wurde – das Ziel der Abschussplanverordnung nicht verfehlt worden. Es ist dadurch offenbar auch kein Nachteil für die Landeskultur verbunden gewesen.

 

Keineswegs wird von der Berufungsbehörde übersehen, dass es wohl die ziffernmäßige Vorgabe zu erfüllen gilt, wobei im Einzelfall festzustellen ist welche Umstände konkret der Zielerreichung entgegen gewirkt haben, die es im Rahmen der strafrechtlichen Verschuldensprüfung fachgerecht und nicht an überwiegend theoretischen Betrachtungen zu würdigen gilt.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 1 Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste mit Anlagen, LGBl. Nr. 116/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2004, hat die Erreichung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte zum Ziel. Dies insbesondere weil iSd Abs.2 der Verordnung der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen - in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu messend – welche hier in der Gesamtbeurteilung[2] der Stufe II (drei Vergleichsflächen Stufe I, eine der Stufe III und eine der Stufe II) festgestellt wurden.

 

Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wiederum gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2009 in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan.

Zur Vertretung und Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind grundsätzlich alle Teilhaber, der Jagdleiter ist jedoch als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen primär verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (§ 9 VStG).

Grundsätzlich ist betreffend die Pacht einer Jagd darauf hinzuweisen, dass damit neben privatrechtlichen Rechte und Pflichten auch öffentlichrechtliche Pflichten übernommen werden.

Daraus folgt, dass damit alle zumutbaren Anstrengungen aufzubringen sind um den daraus abzuleitenden (auch) öffentlich rechtlichen Pflichten gerecht zu werden.

An dieser Stelle wird auch auf § 21 Abs.3 Oö JagdG verwiesen, wonach die Jagdgesellschaft die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben hat und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen hat.

Dem § 21 Abs.7 Oö JagdG folgt, dass auch die einzelnen Jagdgesellschafter für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich sind.

 

 

5.1. An dieser Stelle sei auf den hier unbekämpft gebliebenen Abschussplan verweisen dem auch der Berufungswerber als Vertreter der  Jagdgenossenschaft zugestimmt hat. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Planvorgabe auf einer Prognose[3] beruht,  der ex post betrachtet ein Fehlerkalkül zu Grunde liegt.  Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung die Auffassung vermuten lässt, ein vorgegebener Abschussplan müsse gleichsam immer auch erfüllbar und widrigenfalls zu bestrafen sein, würde damit das strafrechtliche Prinzip des Verschuldensgrundsatzes verkannt. Diese Auffassung gelangt etwa in der Ausführung zum Ausdruck, wonach ….„den Berufungswerber die Beweislast der Nichterfüllbarkeit treffe, welche er nicht erbracht habe…“

Schließlich wird auch noch ein vermutlich als Mangelhaft gegenüber den Mitpächtern ausgeübte Kontrollsystem als Aspekt der Mindererfüllung angeführt, welches jedoch im gesamten erstinstanzlichen Beweisverfahren nie Thema gewesen ist. Wenn letztlich selbst vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens die Auffassung einer schuldhaften Unterlassung noch aufrecht erhalten wurde, geht die Behörde erster Instanz  in einer sich schon aus dem Gesetzeswortlaut als verfehlt darstellenden Rechtsansicht offenbar von einer reinen Beweislastumkehr aus. An die „konkreten Darstellungen“ scheint dann wiederum in abstracto ein so strenger Maßstab gelegt zu werden, der letztlich das fehlende Verschulden letztlich „unbeweisbar“ macht (Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 die ersten drei Absätze des angefochtenen Straferkenntnisses).

Diese Rechtsvorschrift würde in dieser plakativ unsubstanzierten und in der Lebenspraxis in Wahrheit unwiderleglichen Form der Schuldvermutung jedenfalls konventionswidrig ausgelegt.

 

Die auf zehn Monate antizipativ bestehende Planvorgabe erschwert naturgemäß die  am Maßstab des strafrechtlichen Verschuldens vorzunehmende Beurteilung, der sich konkret über acht Monate (Schusszeit) als sehr  komplex gestaltenden Verhaltenskette in den Abschussaktivitäten. Die Qualifizierung eines strafrechtlich tragfähigen Schuldspruches beim Jagleiter, wenngleich ein diesem zuzurechnendes, auf schuldhafte Untätigkeit basierendes Ungehorsamsdelikt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht in sich birgt, ist naturgemäß erheblich schwieriger als dies bei einem sogenannten Erfolgsdelikt der Fall ist. Dies darf aber nicht wo weit führen, dass in der fallbezogenen Beurteilung an die Glaubhaftmachung eines behaupteten fehlenden Verschuldens eine unüberwindbare Beweisanforderung gestellt wäre.

 

 

5.2. Der § 5 Abs.1 VStG  besagt, wie auch noch von der Behörde erster Instanz zutreffend zitiert, dass der Täter nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift – hier dem Zurückbleiben hinter einer prognostizierten Planzielvorgabe -  kein Verschulden trifft. Dies ist hier aus der Überzeugung der Berufungsbehörde anschaulich und - wie oben dargelegt - durch das dem Berufungsverfahren zu Grunde liegenden Gutachtens geschehen.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht auch der Verfassungsgerichtshof  davon aus, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Dies hat zumindest eingeschränkt auch für ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt zu gelten. Das Gesetz befreit demnach die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Nur eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung, ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.

Unter diesem Aspekt konnte unter Würdigung der Faktenlage die Verletzung von Sorgfaltspflichten die zu einer Mindererfüllung des Planziels geführt haben nicht erblickt werden.

Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflicht versteht sich im Sinne der Judikatur derart, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der  einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv  sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des jeweiligen Verkehrskreises dem der handelnde angehört (hier ein Jagdleiter) an seiner  Stelle anders verhalten hätte (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80, sowie VwGH 12.6.1989, 88/10/0169, sowie h. Erk. v. 5.10.1993, VwSen-200105).

Die Berufungsbehörde sich an dieser Stelle veranlasst, auch noch auf die in den h. Erk. v. 19.10.2000, VwSen-340021/9/Br/Bk und vom 29.03.2001, VwSen-340027/9/Br/Bk hinzuweisen. Nämlich der Darstellung worin der Jagdausübung an sich und dem Jagderfolg im Besonderen Grenzen gesetzt sind.

 

5.2.1. Es gilt dabei die  real einer Jagdgenossenschaft eingeschränkt verfügbaren  Ressourcen mitzubeurteilen. Dem Jagdausübungsberechtigten steht nur sehr begrenztes Personal zur Verfügung, welches wiederum nur in einem relativ kleinen Zeitfenster tätig werden kann und dabei der konkrete jagdliche Erfolg nicht zuletzt auch dem Zufall (Weidmannsheil) überlassen ist. Zunehmende Beunruhigung und daraus resultierende zunehmendes Ausziehen erst bei fortschreitender Dunkelheit wurde darin als Aspekt einer nicht erreichbaren Zielvorgabe festgestellt. Darüber hinaus wurde auf kollidierende Pflichten, etwa einer  weidgerechten Jagd verwiesen, welche einem Jagderfolg ebenfalls nicht zu unterschätzende Grenzen setzten (die Pflicht zu sorgfältigen Ansprechen des Wildes, der Vermeidung von Weitschüssen u.v.m.). Diese Grenzen seien wohl nicht aus dem Betrachtungshorizont sogenannter Sonntagsjäger zu ziehen, sondern aus dem Blickwinkel mit der Landeskultur verbundener Jagdpächter und in deren Revieren ausgehenden Jägern zu beurteilen.

Im Ergebnis gelangten diese Aspekte der Praxis – entgegen jener der pragmatischen und auf die bloße Zahl reduzierte Sicht des Amtssachverständigen – im Gutachten des Berufungsverfahrens zum Ausdruck.

 

 

5.3. Ein Verschulden war letztlich gemäß der Beweilsage, insbesondere der gutachterlich untermauerten jagfachlichen Feststellungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier zu verneinen (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Wie auch vom Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder festgestellt wurde, ist die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde (VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101 mit Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, mwN, sowie h. Erk. v. 25.3.1993,  VwSen-200079/14/Br/La).

Auch ein etwaiges sogenanntes Organisationsverschulden des Jagdleiters konnte hier nicht als Ursache der Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben geortet werden.

Dies auch unter dem Aspekt des Haftungsmaßstabes nach § 1313a ABGB in der Anleitung des Jagdleiters zu beurteilenden Aktivitäten der Mitpächter und der sogenannten Ausgeher (Revierbetreuer).

Da letztlich schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist war hier ob des fehlenden Verschuldens der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Ungehorsamsdelikt, glaubhaftes, fehlendes Verschulden

 



[1] Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2

[2] Stufe I:   keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiss ….(nähere Beschreibung)

   Stufe II:  wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiss …..

   Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung …… (Quelle: Anlage 4  der o.a. VO)          

[3] der witterungsabhängige Zuwachs (Rehnachwuchs) und die gesamte Vegetationsentwicklung steht zu diesem Zeitpunkt noch aus

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum