Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165645/8/Ki/Kr

Linz, 25.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 9. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2010, VerkR96-4586-2010-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

 

I.               Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 40 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 15. November 2010, VerkR96-4586-2010-Pm/Pi, für schuldig befunden, er habe mit dem Fahrzeug (Kennzeichen X, PKW, Mercedes-Benz E220 CDI, silber) am 17.01.2010, 10:14 Uhr, in der Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, Westautobahn, A 1 bei km 175.278 in FR Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h um 71 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten für das Strafverfahren in der Höhe von 50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.

 

Im Einzelnen wird ausgeführt:

 

"Festgehalten wird, dass die Messung offensichtlich mit einem Lasergerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E durchgeführt wurde. Bestritten wird, dass die Bedienungsvorschrift für dieses Messgerät eingehal­ten wurde. Bestritten wird weiters, dass eine ausreichende Entfernung zum Messobjekt vorhanden war. Zum Messzeitpunkt bestanden überdies äußerst schlechte Witterungsverhältnisse (Schneefall), sodass aus diesem Grund der Beschuldigte überhaupt aus technischen Gründen die Geschwindigkeit von 177 km/h nicht erreichen konnte. Aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse ist es auch anzunehmen, dass die Lasermessung nicht korrekt erfolgte, da der Laserstrahl durch Schnee bzw. Gischt und Regen abgelenkt wurde und wird die Einholung eines meterologischen Gutachtens zum Beweis der schlechten Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt beantragt. Darüber hinaus ist das Lasermessgerät LTI 20.20 bekannt für Fehlmessungen durch Reflektionen von Straßenschildern und anderen Autos. Auch in diesem Fall dürfte eine Fehlmessung vorliegen, dadurch, dass, wenn der Bediener des Gerätes nicht während des Messvorganges genau das gewünschte Fahrzeug anvisiert und sich das Ziel nur wenig verschiebt und der Laserstrahl abweicht, ungenaue Messergebnisse entste­hen. Aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse ist ebenfalls anzunehmen, dass der Bediener des Lasermessgerätes nicht das Beschuldigtenfahrzeug in der angegebenen Messentfernung anvisie­ren konnte und daher ein Bedienungs- und Messfehler vorliegt. Außerdem wird vorgebracht, dass das Lasermessgerät nur bei Umgebungstemperaturen bis - 10 Grad fehlerfrei arbeitet und herrsch­ten zum Messzeitpunkt tiefere Temperaturen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei den schlechten Witterungsverhältnissen eine fehlerfreie Anvisierung in der zulässigen Messentfernung von 200 bis 300 m möglich war. Weiters geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor, dass die Überprü­fungen durch Messserien durchgeführt wurden und wird deren Durchführung bestritten. Es wird daher auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrsüberwachungsgeräte zum Beweis dafür, dass besonders unter den herschenden Witterungsbedingungen keine fehlerfreie Messung durchgeführt wurde, beantragt, da jedenfalls bei den Witterungsbedingungen keine Sicht­weite von 300 m gegeben war. Es ist allgemein bekannt, dass wie Radarmessgeräte auch Lasergeräte während Regen, Schnee oder in sehr staubigen Umgebungen nicht fehlerfrei verwendet werden können.

Sollte aus dem Akteninhalt sich die Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Messstandpunkt mit 282 m ergeben, wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, 2003/11/0118 und das darin erliegende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 14. April 1995 verwiesen, nach welchem mit dem verwendeten Lasermessgerät ab einer Mess­entfernung von 200 m Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr eindeutig dem Fahrzeug zugeordnet werden können. Beantragt wird jedenfalls die Beischaffung dieses Gutachtens aus dem oben genann­ten Verwaltungsgerichtshofsakt.

Weiters wird die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die verfahrensgegenständliche Messung mit dem verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindig-keitsmessgerät aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Witterung, der un­geeigneten Anvisierung am gegenständlichen Fahrzeug und der ungenügenden Gerätefunktion nicht fehlerfrei erfolgt und somit nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden darf, weiters bean­trag die Vorlage des Messprotokolls, sowie des Protokolls über die Durchführung der Gerätefunkti­onskontrollen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Recherchen auf der Website der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2011. Die Verfahrensparteien sind zur Verhandlung nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber rief am Tage der mündlichen Berufungsverhandlung an und erklärte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können. Es wurde ihm angeboten, allenfalls telefonisch Fragen an den Zeugen und den Sachverständigen zu stellen.

 

Geladen wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, X, sowie der Meldungsleger, X, von der Autobahnpolizeiinspektion Haid. 

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 29. Jänner 2010 zugrunde. Darin ist ausgeführt, dass der Lenker des PKW (X) am 17. Jänner 2010 um 10.14 Uhr in
Pucking, auf der A1 Westautobahn, bei Strkm. 175.278, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Die Messung ergab tatsächlich eine Geschwindigkeit von 177 km/h und wurde mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7398, vom Messstandort Richtungsfahrbahn Wien, Strkm. 174,96 durchgeführt.

 

Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Februar 2010 argumentierte der Rechtsmittelwerber – rechtsfreundlich vertreten – zunächst, dass ihm anlässlich der Kontrolle am 17. Jänner 2010 im gegenständlichen Gebiet von den messenden Polizisten mitgeteilt worden sei, mit einer Geschwindigkeit mit ca. 140 km/h gefahren zu sein. Dies decke sich auch mit der Tatsache, dass er mit einem Tempomat unterwegs war, der auf 150 km/h eingestellt wurde. Auch seien die Witterungsverhältnisse derart schlecht gewesen, dass die angegebene Geschwindigkeit von 171 km/h überhaupt nicht erreicht werden konnte. Es dürfte offensichtlich ein Messfehler durch Nichteinhaltung der Bedienungsvorschriften für den verwendeten Laser vorliegen.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 8. März 2010 argumentierte der Rechtsmittelwerber, dass aus der Anzeige in keiner Weise hervorgehe, dass die Bedienungsvorschriften für das Messgerät eingehalten wurden. Bestritten werde, dass eine ausreichende Entfernung zum Messobjekt vorhanden gewesen sei. Zum Messzeitpunkt hätten überdies äußerst schlechte Witterungsverhältnisse (Schneefall) bestanden, sodass aus diesem Grund der Beschuldigte überhaupt aus technischen Gründen die Geschwindigkeit von 177 km/h nicht erreichen konnte. Auf Grund der schlechten Witterungsverhältnisse sei es auch anzunehmen, dass die Lasermessung nicht korrekt erfolgte, da der Laserstrahl durch Schnee bzw. Regen abgelenkt wurde und es werde die Einholung eines meteorologischen Gutachtens zum Beweis der schlechten Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt beantragt. Darüber hinaus sei das Lasermessgerät LTI 20.20 bekannt für Fehlmessungen durch Reflektionen von Straßenschildern und anderen Autos. Auch in diesem Fall dürfte eine Fehlmessung vorliegen, dadurch, dass wenn der Bediener des Gerätes nicht während des Messvorganges genau das gewünschte Fahrzeug anvisiere und sich das Ziel nur wenig verschiebe und der Laserstrahl abweiche, ungenaue Messergebnisse entstehen. Auf Grund der schlechten Witterungsverhältnisse sei jedenfalls anzunehmen, dass der Bediener des Lasermessgerätes nicht das Beschuldigtenfahrzeug in der angegebenen Messentfernung anvisieren konnte und daher ein Bedienungs- und Messfehler vorliege. Außerdem werde vorgebracht, dass das Lasermessgerät nur bei Umgebungstemperatur bis -10° fehlerfrei arbeitet und hätten zum Messzeitpunkt tiefere Temperaturen geherrscht. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei den schlechten Witterungsverhältnissen eine fehlerfreie Anvisierung in der zulässigen Messentfernung von 200 bis 300 m möglich gewesen sei. Weiters gehe aus den Aktenkopien nicht hervor, dass die Überprüfungen durch Messserien durchgeführt wurden und werde deren Durchführung bestritten. Es werde daher auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrsüberwachungsgeräte zum Beweis dafür, dass besonders unter den herrschenden Witterungsbedingungen keine fehlerfreie Messung durchgeführt wurde, beantragt, da jedenfalls bei den Witterungsbedingungen keine Sichtweite von 300 m gegeben gewesen seien. Es sei allgemein bekannt, dass wie Radarmessgeräte auch Lasergeräte während Regen, Schnee oder in sehr staubigen Umgebungen verwendet werden könnten.

 

Sollte aus dem Akteninhalt sich eine Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und des Messstandpunkt mit 282 m ergeben, werde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, 2003/11/0118 und das darin erliegende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 14. April 1995 verwiesen, nach welchem Messungen mit dem verwendeten Lasermessgerät ab einer Messentfernung von 200 m Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr eindeutig dem Fahrzeug zugeordnet werden können. Beantragt werde ebenfalls die Beischaffung dieses Gutachtens aus dem oben genannten Verwaltungsgerichtshofakt.

 

Weiters werde die Beiziehung eines Kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass die verfahrensgegenständliche Messung mit dem verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der Witterung, der ungeeigneten Anvisierung am gegenständlichen Fahrzeug und der ungenügenden Gerätefunktion nicht fehlerfrei erfolgt sei und somit nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürfe, weiters werde die Vorlage des Eichscheines des Messgerätes, des Messprotokolls sowie des Protokolls über die Durchführung der Gerätefunktionskontrollen beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin den Meldungsleger, X, am 29. März 2010 zeugenschaftlich einvernommen. Dieser erklärte, dass die Anzeige aufrecht bleibe. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei von ihm mit dem geeichten Laser-Messgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Geräte Nr. 7398, einwandfrei festgestellt worden. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung und Verwendung dieses Gerätes sei er entsprechend geschult und vertraut. Die Messung sei von ihm den Bedienungsrichtlinien entsprechend durchgeführt worden. Das Gerät selbst funktioniere auf eine Messentfernung von 500 m exakt. Es sei von ihm einwandfrei das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, X, mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden und seien somit eine Fehlmessung und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Die gemessene Geschwindigkeit habe 177 km/h betragen. Nach Abzug der 3 %igen Verkehrsfehlergrenze habe somit die gefahrene Geschwindigkeit 171 km/h betragen. Im dortigen Bereich befinde sich eine verordnete 100 km/h Beschränkung. Somit sei die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 71 km/h überschritten worden.

 

Vorgelegt wurden Kopien des Eichscheines betreffend des verwendeten Messgerätes (gültige Eichung bis 31. Dezember 2010) sowie des Messprotokolls über die gegenständliche Messung.

 

Eingeholt wurde weiters eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, diese führte mit Schreiben vom 31. März 2010 gutachtlich aus, dass zur Auswertung die Wetterstation Wels-Schleißheim und Linz-Hörsching sowie Wetterradarbilder herangezogen wurden. Zwischen 10:00 und 10:15 Uhr habe am gefragten Ort leichter Schneefall eingesetzt. Eine feinere zeitliche Auflösung sei nicht möglich, da direkt am gefragten Ort keine Wetterstation vorhanden sei und die Wetterradarbilder für diesen kurzen Zeitraum eine zu geringe Auflösung aufweisen würden.

 

Auf eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2010 erfolgte, wurde nicht mehr reagiert und es hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst Recherchen bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Internet eingeholt. Bezogen auf den Großraum Linz wurde als aktuelles Tagesmittel am Vorfallstag kein Wert unter -5° C erreicht.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Meldungsleger als Zeuge zu Protokoll, er sei seit Dezember 2005 bei der Autobahnpolizei und führe seither auch Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgerät durch. Er erläuterte in der Folge die Vorgangsweise bei der Inbetriebnahme des Messgerätes bzw. schilderte die fachgerechte Inbetriebnahme des Messgerätes. Ausdrücklich wies er darauf hin, dass im Bereich des Messstandortes es eine entsprechend geeignete Tafel gäbe, nach der diese Zielerfassungskontrolle durchgeführt werden könne. Die konkrete Messung sei derart erfolgt, dass das Dienstfahrzeug im rechten Winkel mit Front Richtung Fahrbahn abgestellt war. Er selbst sei am Beifahrersitz gesessen und habe aufgestützt den Ellbogen auf der Armlehne die Messung durch das offene Seitenfenster durchgeführt. Die Stromversorgung des Messgerätes sei durch einen eigenen dafür vorgesehenen externen Akku erfolgt.

 

Bezüglich der Witterungsverhältnisse konnte der Zeuge keine Angaben mehr machen. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, es habe zum konkreten Messzeitpunkt eine "Gischt" gegeben, erklärte der Zeuge, es sei richtig, dass in derartigen Fällen nicht gemessen werde. Wären tatsächlich solche Zustände gegeben gewesen, hätte er die Messung nicht durchgeführt.

 

Der Sachverständige erklärte dazu, dass im Falle einer derart unzulässigen Messung auf dem Gerät eine sogenannte "Errormeldung" aufscheinen würde.

 

Bezüglich allfälliger vorläufiger Abnahme des Führerscheines erklärte der Zeuge, dass bei einer derart gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine solche Maßnahme möglich wäre, aber nicht zwingend ist.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, der Beamte hätte ihm das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bekannt gegeben, erklärte der Zeuge, dass er grundsätzlich sehr wohl diese Angaben dem Betreffenden gegenüber mache und er auch den Hinweis gebe, dass Anzeige erstattet werden würde.

 

Die Messung sei über 380 m erfolgt.

 

Mit dem Berufungswerber wurde – mit dessen Einverständnis – im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung telefonisch Kontakt aufgenommen, er wurde mit der Aussage des Zeugen konfrontiert. Der Berufungswerber erklärte dazu, dass er sein Fahrzeug mittels Tempomat auf eine Geschwindigkeit von 150 km/h eingestellt habe und es sei unmöglich, die tatsächlich angezeigte Geschwindigkeit eingehalten zu haben.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte bezüglich Umgebungstemperatur fest, dass diese für ordnungsgemäße Messungen zwischen -10° C und +50° C betragen dürfe. Da im vorliegenden Falle vom Fahrzeuginneren aus gemessen wurde, sei davon auszugehen, dass der vorgeschriebene Temperaturbereich eingehalten wurde.

 

Dazu stellt der Verhandlungsleiter fest, dass Recherchen bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Internet eingeholt wurden, bezogen auf den Großraum Linz sei als aktuelles Tagesmittel am Vorfallstag kein Wert unter -5° C erreicht worden und es habe im Bereich des Vorfalles leichten Schneefall gegeben.

 

Der Sachverständige erklärte dazu, dass unter diesen Witterungsbedingungen Lasermessungen durchgeführt werden können.

 

Auf Befragen bestätigte der Berufungswerber am Telefon auch die von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

 

Resümierend stellte der Sachverständige fest, dass bei der gegenständlichen Messung die Rahmenbedingungen hiefür eingehalten wurden, das Lasermessgerät zum Einsatzzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war und daher aus technischer Sicht von einer korrekten Messung auszugehen sei.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, aber auch die Aussagen des Zeugen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen widersprechen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch das Beweisergebnis nicht widerlegen, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass es dahingestellt bleiben kann, inwieweit sein Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Tempomat ausgerüstet war, zumal die diesbezüglichen Angaben als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Messung mit einem Lasermessgerät eine taugliche Methode zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, im konkreten Falle sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Funktionstüchtigkeit des Gerätes bzw. die korrekte Vorgangsweise bei der Messung in Zweifel ziehen könnten, konkrete Umstände, welche eine Fehlerhaftigkeit des Messgerätes begründen würden, wurden ohnedies nicht bekannt gegeben.


 

Was das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 2003  anbelangt, so ist mit deren Hinweis darauf im vorliegenden Falle nichts zu gewinnen. Ausdrücklich hat der verkehrstechnische Amtssachverständige im vorliegenden Falle in Kenntnis der Messentfernung erklärt, dass aus technischer Sicht von einer korrekten Messung auszugehen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes – unbestritten – die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h begrenzt war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich diese zulässige Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h (nach Abzug der Messfehlertoleranz) überschritten und er somit den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Bestimmung verwirklicht hat.

 

Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervor gekommen und es wurden solche auch nicht behauptet. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind und diese Verkehrsunfälle gravierende Folgen nach sich ziehen können. Im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen geboten. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen, die betreffende Person soll durch eine empfindliche Bestrafung von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abgehalten werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt (Einkommen monatlich 1.200 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), diese Angaben wurden vom Berufungswerber nicht bestritten.

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Dazu wird festgestellt, dass die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zwar keinen Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG bildet, andererseits natürlich das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.

 

Allerdings vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass, insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation, bei dem vorgesehen Strafrahmen eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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